Rechtsprechung
OLG Dresden, 10.01.2022 - 4 W 899/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
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ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 127 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Heranziehung eines Gutachtens aus einem ärztlichen Schlichtungsverfahren in einem Prozesskostenhilfeverfahren
Verfahrensgang
- LG Dresden, 01.11.2021 - 6 O 2985/20
- OLG Dresden, 10.01.2022 - 4 W 899/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Dresden, 19.03.2021 - 4 W 72/21
Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung wegen eines Behandlungsfehlers Gutachten …
Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2022 - 4 W 899/21
Ein Gutachten aus einem ärztlichen Schlichtungsverfahren kann im Prozesskostenhilfeverfahren herangezogen werden und dazu führen, dass im Rahmen zulässiger antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden kann, der Antragsteller werde sein Vorbringen nicht beweisen können (vgl. Senat, Beschluss vom 19.03.2021 - 4 W 72/21, Rdnr. 8 - juris; vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.11.2018 - 12 W 14/15 - juris).Des Weiteren kann das Gutachten nicht zur antizipierten Beweiswürdigung herangezogen werden, wenn es Widersprüche aufweist (vgl. Senat, Beschluss vom 19.03.2021 - 4 W 72/21 - juris).
Auch unter Berücksichtigung der maßvollen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Substantiierungspflicht in Arzthaftungsfällen stellt, weil von dem Patienten angesichts des bestehenden Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - IV ZR 199/03 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 19.03.2021 - 4 W 72/21 - juris), genügt es nicht, der Auffassung des Gutachters nicht folgen zu können.
- OLG Brandenburg, 08.11.2018 - 12 W 14/15
Prozesskostenhilfeverfahren: Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens in …
Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2022 - 4 W 899/21
Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigen Klage ist in einem eng begrenzten Rahmen eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig und die Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu Gunsten des Antragstellers als ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten des Rechtsstreites selbst tragen müsste, wegen des absehbaren Misserfolges der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.11.2018 - 12 W 14/15 - juris).Ein Gutachten aus einem ärztlichen Schlichtungsverfahren kann im Prozesskostenhilfeverfahren herangezogen werden und dazu führen, dass im Rahmen zulässiger antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden kann, der Antragsteller werde sein Vorbringen nicht beweisen können (vgl. Senat…, Beschluss vom 19.03.2021 - 4 W 72/21, Rdnr. 8 - juris; vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.11.2018 - 12 W 14/15 - juris).
Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist demgegenüber nur geboten, wenn ein im Wege des Urkundenbeweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet oder wenn dargelegt wird, dass die im Schlichtungsverfahren tätigen Gutachter und Ärzte nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2018 - 12 W 14/15 - juris).
- OLG Dresden, 01.11.2018 - 4 W 868/18
Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess hinsichtlich eines ärztlichen …
Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2022 - 4 W 899/21
Im vorliegenden Fall ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Gutachters nicht erschöpfend, lückenhaft oder aus sonstigen Gründen unrichtig oder unvollständig sind (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 01.11.2018 - 4 W 868/18 - juris). - BGH, 08.12.2004 - IV ZR 199/03
Rechtsfolgen verspäteter Stellung eines Nachlaß-Insolvenzantrages
Auszug aus OLG Dresden, 10.01.2022 - 4 W 899/21
Auch unter Berücksichtigung der maßvollen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Substantiierungspflicht in Arzthaftungsfällen stellt, weil von dem Patienten angesichts des bestehenden Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - IV ZR 199/03 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 19.03.2021 - 4 W 72/21 - juris), genügt es nicht, der Auffassung des Gutachters nicht folgen zu können.