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   OLG Dresden, 10.03.2020 - 6 U 837/17   

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https://dejure.org/2020,5616
OLG Dresden, 10.03.2020 - 6 U 837/17 (https://dejure.org/2020,5616)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2020 - 6 U 837/17 (https://dejure.org/2020,5616)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. März 2020 - 6 U 837/17 (https://dejure.org/2020,5616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sachenrechtliche Wirkungen eines in der ehemaligen DDR errichteten Überbaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nach DDR-Recht bestehende Duldungspflicht eines Überbaus gilt fort!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht zur Duldung eines in der DDR entstandenen Überbaus (IVR 2020, 80)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18

    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Duldung des Zugangs zu mehrerer

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2020 - 6 U 837/17
    Wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 03.10.1990 eine Duldungspflicht des Grundstücknachbarn für einen Überbauch nach DDR-Recht gegeben war und damit zum Eigentumsinhalt gehörte, besteht jene in Gestalt der Pflicht, den Überbau nach § 912 BGB zu dulden, nach dem Beitritt fort (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 51/18).

    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.04.2019, Az.: V ZR 51/18 (veröffentlicht in juris), das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen.

    Wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 03.10.1990 eine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn für einen Überbau nach DDR-Recht gegeben war und damit zum Eigentumsinhalt gehörte, besteht diese in Gestalt der Pflicht, den Überbau nach § 912 BGB zu dulden, nach dem Beitritt fort (zum Ganzen: Revisionsentscheidung des BGH, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 51/18, Rdn. 7, juris).

    b) Der danach ohne Einverständnis der seinerzeitigen Eigentümer des klägerischen Grundstücks errichtete Überbau ist zu dulden, weil sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1978 als auch von da an für die gesamte weitere Geltungsdauer des § 320 ZGB bis zum 03.10.1990 unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 12.04.2019, V ZR 51/18) aufgestellten Maßstäbe einer Beseitigung entgegenstehende gesellschaftliche Interessen i.S.d. § 320 ZGB vorlagen.

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2020 - 6 U 837/17
    Insoweit kommt es auf den Bodenwert eines Grundstücks vergleichbaren Zustandes und vergleichbarer Lage in den alten Bundesländern im Jahr der Errichtung des Überbaus, also 1978, an (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2011, V ZR 147/10, Rdn. 42, juris).
  • OLG Dresden, 09.02.2018 - 10 U 837/17
    Auszug aus OLG Dresden, 10.03.2020 - 6 U 837/17
    Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom 09.02.2018, Az.: 10 U 837/17, auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts die Klage insgesamt abgewiesen und zugleich die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen (Bl. 154 ff. d. A.).
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