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   OLG Dresden, 10.07.2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15   

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https://dejure.org/2015,34806
OLG Dresden, 10.07.2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15 (https://dejure.org/2015,34806)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.07.2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15 (https://dejure.org/2015,34806)
OLG Dresden, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15 (https://dejure.org/2015,34806)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Aufnahme einer Revisionsbegründung durch eine nicht zuständige Geschäftsstellenverwalterin; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme einer Revisionsbegründung durch eine nicht zuständige Geschäftsstellenverwalterin

  • rechtsportal.de

    Aufnahme einer Revisionsbegründung durch eine nicht zuständige Geschäftsstellenverwalterin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung bei Aufnahme einer Revisionsbegründung bei der Geschäftsstelle

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 499
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 61/07

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15
    In diesen Fällen kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht auf einem Verschulden des Angeklagten, sondern auf einem der Justiz zurechenbaren Fehler beruht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juni 2007 - 2 BvR 61/07 -, juris).
  • OLG Köln, 19.09.2023 - 1 ORs 109/23

    Richterlicher Hinweis zur Wiedereinsetzung in die Frist

    Da die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsmittels mithin in der Sphäre der Justiz entstanden sind, kann ihr ggf. mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Revisionsbegründung begegnet werden (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12, NJW 2013, 446; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05, juris; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2013 - 2 Ss 81/12, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 10.07.2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15, NStZ 2016, 499; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 - 1 Ss 6/16, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; SenE v. 11.02.2022 - III-1 RVs 24/22; KK-StPO- Gericke , 9. Aufl. 2023, § 345 Rn. 26).
  • KG, 30.01.2018 - 5 Ws 3/18

    Zulässigkeit einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO vor

    Das allein der Justiz zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ergab sich aus anderen Tatsachen (Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständigen Geschäftsstellenbeamten: OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris, OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15 -, juris, OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O, juris; Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständiges Gericht: OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 1 Ss 7/11 -, juris).

    e) Da wegen des alleinigen Verschuldens des Landgerichts an der Fristversäumung vorliegend die Gewährung der Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO pflichtgemäßem richterlichem Ermessen entspricht (dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 212/76 -, juris Rdnr. 11; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 12 m. w. Nachw.), bedarf es eines Antrags der Angeklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 20; OLG Dresden, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 a. a. O., juris Rdnr. 8 f., und 21. September 2005 a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O., juris Rdnrn. 8, 10 f.).

  • KG, 30.01.2018 - 121 Ss 9/18
    Das allein der Justiz zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ergab sich aus anderen Tatsachen (Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständigen Geschäftsstellenbeamten: OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris, OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 OLG 23 Ss 401/15 -, juris, OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O, juris; Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständiges Gericht: OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 1 Ss 7/11 -, juris).

    e) Da wegen des alleinigen Verschuldens des Landgerichts an der Fristversäumung vorliegend die Gewährung der Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO pflichtgemäßem richterlichem Ermessen entspricht (dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 212/76 -, juris Rdnr. 11; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 12 m. w. Nachw.), bedarf es eines Antrags der Angeklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 20; OLG Dresden, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 a. a. O., juris Rdnr. 8 f., und 21. September 2005 a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O., juris Rdnrn. 8, 10 f.).

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2016 - 2 (7) Ss 518/16

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Nachholung der versäumten Revisionsbegründung

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (OLG Oldenburg NStZ 2012, 51; OLG Dresden NStZ 2016, 499; OLG Braunschweig Beschluss vom 26.2.2016 - 1 Ss 6/16, juris; vgl. auch BayObLG VRS 74, 200; OLG Köln VRS 109, 347).
  • OLG Koblenz, 03.05.2021 - 4 OLG 32 Ss 57/21

    Wiedereinsetzung bei formunwirksamer Protokollerklärung zur Revisionsbegründung

    Erfolgt daher die Aufnahme der Revisionsbegründung - wie hier - durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist sie unwirksam (OLG Dresden, Beschl. 2 OLG 23 Ss 401/15 v. 10.07.2015 - NStZ 2016, 499; OLG Köln, Beschl. 83 Ss-OWi 37/05 v. 29.09.2005 - NZV 2006, 47; BeckOK-StPO/Wiedner, 39. Ed. § 345 Rn. 38).
  • OLG Jena, 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren nach fehlerhafter Sachbehandlung durch die

    Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung einiger Obergerichte, die in einem Fall wie dem vorliegenden dem Angeklagten die Nachholung der Revisionsbegründung ausnahmsweise innerhalb eines Monats gestatten (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.02.2016, 1 Ss 6/16; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2005, 83 Ss-OWi 27/05; OLG Bremen, Beschl. v. 07.03.2013, 2 Ss 81/12; OLG Dresden, Beschl. v. 10.07.2015, 2 OLG 23 Ss 401/15; die beiden letztgenannten Entscheidungen ohne ausdrückliche Begründung der verlängerten Frist).
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