Rechtsprechung
OLG Dresden, 10.07.2018 - 1 Ws 142/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Längenzuschlag, Pflichtverteidiger, Abzug längere Sitzungspausen
- Justiz Sachsen
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- Burhoff online
Längenzuschlag, Hauptverhandlungsdauer, Abzug Pausen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
RVG -VV Nr. 4116 ; RVG -VV Nr. 4117
Berechnung der Hauptverhandlungsdauer für Zwecke der Vergütung des Pflichtverteidigers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 27.02.2018 - 305 Js 13416/11
- OLG Dresden, 10.07.2018 - 1 Ws 142/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 14.06.2017 - 1 Ws 258/17
Schöffe; Amtspflichten; Amtsenthebung; Reichsbürger
Auszug aus OLG Dresden, 10.07.2018 - 1 Ws 142/18
Auch kann etwa die Entfernung des Kanzleisitzes für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob der Verteidiger eine längere Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können (Senat, Beschluss vom 03. November 2017 - 1 Ws 258/17 m.w.N.).
- OLG Koblenz, 30.09.2019 - 1 StE 6 OJs 36/17
Pflichtverteidigergebühren; Bemessung der Hauptverhandlungsdauer bei sog. …
Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2018, 1 Ws 142/18, juris).19 Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist (OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 Ws 142/18 -, juris).
Um dem Gesetzeszweck der Pauschalierung aber nicht zuwider zulaufen, ist dabei aus Gründen der Praktikabilität kein ausnahmslos an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen (OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 Ws 142/18 -, juris).
Nur wenn offensichtlich ist, dass der Verteidiger in diesem Zeitraum die Bearbeitung eines anderen Mandats vorgenommen hat, z.B. weil die Anordnung einer verlängerten Mittagspause auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Verteidiger gerade deshalb erfolgte, weil dieser einen anderen Termin wahrnehmen wollte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 Ws 142/18 -, juris) oder aber der längere Zeitraum der Mittagspause dem Verteidiger bereits bei der Ladung bekannt gemacht worden war und die Länge der Pause daher unzweifelhaft vorhersehbar war, z.B. wenn bereits aus der Ladung ersichtlich ist, dass ein bestimmter Zeuge oder Sachverständige erst am Nachmittag zur Verfügung steht (…vgl. Kremer in: Riedel/Sußbauer, a.a.O. Rn. 14) kann angenommen werden, dass eine sinnvolle Nutzung der Unterbrechung noch möglich ist.