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   OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12   

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https://dejure.org/2012,37056
OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12 (https://dejure.org/2012,37056)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2012 - 23 WF 124/12 (https://dejure.org/2012,37056)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - 23 WF 124/12 (https://dejure.org/2012,37056)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung zweier Entscheidungsschuldner nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. als Gesamtschuldner gem. § 5 KostO bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen von ihnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner haftender Kostenschuldner bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen von ihnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 189
  • MDR 2013, 184
  • FamRZ 2014, 149
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98

    Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses

    Auszug aus OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12
    Der von der Staatskasse im Verfahren angebrachte Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.06.2001 (IX ZR 209/98, juris, Rn. 11f.) ist für diese Frage ebenfalls unergiebig.
  • OLG Bamberg, 11.10.2000 - 2 WF 115/00

    Zur Frage der Behandlung der Kosten nach Kostenentscheidung gemäß § 20 S. 1

    Auszug aus OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12
    Der Beschluss des (richtig:) OLG Bamberg vom 11.10.2000 (2 WF 115/00, JurBüro 2001, 96) stützt sich ebenso wie der Beschluss des OLG München (16.10.2000, 11 WF 1131/00, JurBüro 2001, 97) insbesondere darauf, dass die Interessenlage nicht identisch sei: In beiden Fällen bestand keine Rückgriffsmöglichkeit des in Anspruch genommenen Kostenschuldners gegen den Prozesskostenhilfeberechtigten.
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 10 W 23/09

    Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch haftender Erstschuldner bei Bewilligung von

    Auszug aus OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.2009, 10 W 23/09, juris Rn. 5) ist der Auffassung, dass § 31 Abs. 3 GKG nicht für mehrere Erstschuldner untereinander gilt, sondern nur im Verhältnis von Erstschuldner zu Zweitschuldner.
  • OLG München, 16.10.2000 - 11 WF 1131/00

    Antragstellerhaftung im Antragsverfahren des FGG bei Prozesskostenhilfe für den

    Auszug aus OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12
    Der Beschluss des (richtig:) OLG Bamberg vom 11.10.2000 (2 WF 115/00, JurBüro 2001, 96) stützt sich ebenso wie der Beschluss des OLG München (16.10.2000, 11 WF 1131/00, JurBüro 2001, 97) insbesondere darauf, dass die Interessenlage nicht identisch sei: In beiden Fällen bestand keine Rückgriffsmöglichkeit des in Anspruch genommenen Kostenschuldners gegen den Prozesskostenhilfeberechtigten.
  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt

    Auszug aus OLG Dresden, 11.10.2012 - 23 WF 124/12
    DasBundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 23.06.1999, 1 BvR 984/89, NJW 1999, 3186 zu einer entsprechenden Anwendung von (damals noch) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf die Kostenordnung nicht geäußert.
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2018 - 8 WF 45/18

    Umfang der Haftung eines Verfahrensbeteiligten im familiengerichtlichen Verfahren

    Gibt ein Sachverständiger in seiner Liquidation die für die Erstellung des Gut-achtens tatsächlich benötigte Zeit an, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Angaben richtig sind und die Zeit für die Erstellung des Gutachtens auch erforderlich war (Abgrenzung zu OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2012, Az. 23 WF 124/12).

    Eine abweichende rechtliche Beurteilung kann auch den Leitgedanken, die den vom Antragsteller zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Celle (Beschluss vom 23.1.2013, Az. 2 W 11/13 und OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2012, Az. 23 WF 124/12) zugrunde liegen, nicht entnommen werden.

    Die Sachverständige A. hat - anders als in dem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Dresden im Verfahren 23 WF 124/12 zu beurteilen hatte - ihren Zeitaufwand nicht fiktiv ermittelt, sondern ihre tatsächliche Arbeitszeit angegeben.

  • OLG Celle, 23.01.2013 - 2 W 11/13

    Umfang der Inanspruchnahme eines vermögenden Streitgenossen für Gerichtskosten

    b) Daher ist, soweit dem Beklagten zu 1 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG anzuwenden (vgl. zu § 5 KostO Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 5 Rn. 2 ff., zitiert nach beck-online; Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, Loseblattsammlung, Stand: April 2010, § 5 KostO und OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2012, 23 WF 124/12, Rn. 40).
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2021 - 9 T 328/20
    Auf die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilte Frage, ob und inwiefern § 31 Abs. 3 GKG auch Anwendung finden soll, wenn einem von zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (dafür: OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2012 - 23 WF 124/12; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 31 GKG Rn. 5; dagegen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 - 10 W 23/09), kommt es aus Sicht der Kammer vorliegend nicht an, da nicht das Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern (Beklagter zu 1 und Beklagte zu 2), sondern das Verhältnis zwischen einem Erstschuldner (Beklagte zu 2) und einem Zweitschuldner (Kläger) streitgegenständlich ist.
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