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OLG Dresden, 11.11.2009 - 3 AR 81/09 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
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Verfahrensgang
- LG Leipzig - 3 O 1916/09
- OLG Dresden, 10.11.2009 - 3 AR 81/09
- OLG Dresden, 11.11.2009 - 3 AR 81/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Stuttgart, 18.11.2008 - 7 AR 8/08
Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus …
Auszug aus OLG Dresden, 11.11.2009 - 3 AR 81/09
Bereits mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wies der Kammervorsitzende auf fehlenden Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie vorsorglich darauf hin, "dass § 215 VVG im Streitfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG keine Anwendung findet (vgl. OLG Stuttgart, 18.11.2008, 7 AR 8/08)"; zugleich fragte er an, ob Verweisungsantrag gestellt werde.Mit mindestens ebenso überzeugenden Erwägungen lässt sich freilich der gegenteilige Standpunkt einnehmen, nämlich dass Art. 1 Abs. 1 EGVVG nach seinem Wortlaut und als zentrale einleitende Übergangsregelung für alle bis zum 31.12.2007 entstandenen Versicherungsverhältnisse die vollständige - und ausschließliche - Anwendbarkeit des alten Gesetzes über den Versicherungsvertrag bis zum 31.12.2008 anordne; bis zu diesem Zeitpunkt könne der Versicherungsnehmer eines Altvertrages daher nicht im Gerichtsstand des § 215 VVG klagen (so etwa OLG Suttgart VersR 2009, 246; OLG Hamburg VersR 2009, 531).
Willkürlich, also schlechthin unvertretbar ist seine Ansicht in diesem Punkt mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 EGVVG keineswegs, und zwar auch nicht etwa deshalb, weil der zur Untermauerung des eigenen Standpunktes herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.11.2008 (VersR 2009, 246) kein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
- OLG Köln, 09.06.2009 - 9 W 36/09
Gerichtsstand für Ansprüche aus Versicherungsverträgen in Übergangsfällen
Auszug aus OLG Dresden, 11.11.2009 - 3 AR 81/09
Dies entspricht im Übrigen der überwiegenden Ansicht, und zwar selbst bei denjenigen, die eine uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 verneinen oder als zweifelhaft ansehen (…OLG Hamburg a.a.O.; OLG Köln VersR 2009, 1347 m.w.N.; a.A. etwa zuletzt LG Bückeburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 2 O 59/09, juris). - OLG Hamburg, 30.03.2009 - 9 W 23/09
Versicherungsvertrag: Gerichtsstand für Klagen aus Altverträgen
Auszug aus OLG Dresden, 11.11.2009 - 3 AR 81/09
Mit mindestens ebenso überzeugenden Erwägungen lässt sich freilich der gegenteilige Standpunkt einnehmen, nämlich dass Art. 1 Abs. 1 EGVVG nach seinem Wortlaut und als zentrale einleitende Übergangsregelung für alle bis zum 31.12.2007 entstandenen Versicherungsverhältnisse die vollständige - und ausschließliche - Anwendbarkeit des alten Gesetzes über den Versicherungsvertrag bis zum 31.12.2008 anordne; bis zu diesem Zeitpunkt könne der Versicherungsnehmer eines Altvertrages daher nicht im Gerichtsstand des § 215 VVG klagen (so etwa OLG Suttgart VersR 2009, 246; OLG Hamburg VersR 2009, 531).
- OLG Frankfurt, 21.04.2009 - 3 W 20/09
Lebensversicherungsvertrag: Örtlich zuständiges Gericht für eine Klage gegen den …
Auszug aus OLG Dresden, 11.11.2009 - 3 AR 81/09
Wegen des besonderen Charakters der Vorschrift als nur für Prozesse bedeutsame und insoweit singuläre, gegenüber § 48 VVG a.F. versicherungsnehmerfreundlichere Regelung kann man mit beachtlichen Gründen vertreten, sie greife ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens stets ein und unterfalle auch für Altverträge - also solche, die wie hier vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden - von vornherein nicht den auf die Überleitung mate-riellen Versicherungsvertragsrechts zugeschnittenen Regelungen in Art. 1 ff. EGVVG (so im Ergebnis z.B. OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2009 - 3 W 20/09, juris). - OLG Saarbrücken, 23.09.2008 - 5 W 220/08
Örtliche Zuständigkeit für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen den …
Auszug aus OLG Dresden, 11.11.2009 - 3 AR 81/09
Wegen des besonderen Charakters der Vorschrift als nur für Prozesse bedeutsame und insoweit singuläre, gegenüber § 48 VVG a.F. versicherungsnehmerfreundlichere Regelung kann man mit beachtlichen Gründen vertreten, sie greife ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens stets ein und unterfalle auch für Altverträge - also solche, die wie hier vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden - von vornherein nicht den auf die Überleitung mate-riellen Versicherungsvertragsrechts zugeschnittenen Regelungen in Art. 1 ff. EGVVG (so im Ergebnis z.B. OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2009 - 3 W 20/09, juris). - LG Bückeburg, 24.06.2009 - 2 O 59/09
Auszug aus OLG Dresden, 11.11.2009 - 3 AR 81/09
Dies entspricht im Übrigen der überwiegenden Ansicht, und zwar selbst bei denjenigen, die eine uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 verneinen oder als zweifelhaft ansehen (…OLG Hamburg a.a.O.; OLG Köln VersR 2009, 1347 m.w.N.; a.A. etwa zuletzt LG Bückeburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 2 O 59/09, juris).