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   OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21   

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https://dejure.org/2022,2946
OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21 (https://dejure.org/2022,2946)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.01.2022 - 5 U 1630/21 (https://dejure.org/2022,2946)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 5 U 1630/21 (https://dejure.org/2022,2946)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verlängerung mehrerer Gewerberaum-Mietverträge durch Ausübung des Verlängerungsoptionsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 ; BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 167 Abs. 1
    Feststellung der Verlängerung eines Mietvertrages über eine Ladeneinheit; Wirksamkeit der Ausübung einer Verlängerungsoption; Auslegung des Umfangs einer kundgegebenen Innenvollmacht; Begriff der Leistungstreuepflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Optionsausübung darf nicht behindert werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Optionsausübung: Auslegung einer Empfangsvollmacht und Zugangsvereitelung (IMR 2022, 404)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 688
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Dresden, 20.07.2021 - 5 O 89/21

    Fortbestand eines Mietverhältnisses

    Auszug aus OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20.07.2021 (5 O 89/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch unter I. und II. des Tenors klarstellend wie folgt neu gefasst wird:.

    Dieses Urteil und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20.07 2021 (5 O 89/21) sind vorläufig vollstreckbar.

    das am 20.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden - 5 O 89/21 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage

    Auszug aus OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21
    Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, etwa eines Mietverhältnisses, nicht aber eine Vorfrage dieser Frage, nämlich die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung bzw. einer Optionsausübungserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9; Urteil vom 01.08.2017, XI ZR 469/16, NJW-RR 2017, 1260 Rn. 13).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21
    Berechtigt ist der Einwand der Beklagten, das Landgericht könne nicht zukünftige Tatsachen feststellen, weswegen das Landgericht auf der Grundlage des Schlusses seiner mündlichen Verhandlung am 08.06.2021 nicht feststellen konnte, ob die beiden streitgegenständlichen Mietverhältnisse (in der Zukunft) tatsächlich bis zum 30.09.2024 andauern werden (i.d.S. auch BGH, Urteil vom 29.09.1999, XII ZR 313/98, NJW 2000, 354, 356).
  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

    Auszug aus OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21
    Sie haben zum anderen alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszweckes und den Eintritt des Leistungserfolges gefährden oder beeinträchtigen könnte (sog. Leistungstreuepflicht; vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2018, V ZR 273/16, DNotZ 2018, 686 Rn. 19; Urteil vom 21.09.2018, V ZR 68/17, NZM 2019, 380 Rn. 37).
  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 218/90

    Auslegung einer formularmäßigen Zweckerklärung für eine Grundschuld

    Auszug aus OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21
    Für die Auslegung des Umfanges der Verwaltungsvollmacht, welche der Klägerin nicht im Original offengelegt wurde, kommt es danach auf die Sicht eines objektiven Betrachters anstelle der Klägerin an, es dürfen also nur solche Umstände herangezogen werden, die der Klägerin als Erklärungsempfängerin bekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1991, XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141; Schäfer in Beck'scher Onlinekommentar zum BGB, Stand 01.11.2021, § 167 BGB Rn. 26).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

    Auszug aus OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21
    Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, etwa eines Mietverhältnisses, nicht aber eine Vorfrage dieser Frage, nämlich die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung bzw. einer Optionsausübungserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9; Urteil vom 01.08.2017, XI ZR 469/16, NJW-RR 2017, 1260 Rn. 13).
  • BGH, 21.09.2018 - V ZR 68/17

    Verpflichtung eines Subventionsempfängers zur Einhaltung von Bindungen nach

    Auszug aus OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21
    Sie haben zum anderen alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszweckes und den Eintritt des Leistungserfolges gefährden oder beeinträchtigen könnte (sog. Leistungstreuepflicht; vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2018, V ZR 273/16, DNotZ 2018, 686 Rn. 19; Urteil vom 21.09.2018, V ZR 68/17, NZM 2019, 380 Rn. 37).
  • OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22

    Rückzahlung einer Mietkaution; Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs; Auslegung

    Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts des Geschäftsgegners, bei dessen Ermittlung nur solche Umstände herangezogen werden können, die dem Geschäftsgegner bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1991, XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141; Senatsurteil vom 12.01.2022, 5 U 1630/21, BeckRS 2022, 2325 Rn. 36), kann die Beauftragung mit der Handlung nur so verstanden werden, dass die damit gewöhnlich verbundenen Geschäfte von der zugrunde liegenden Vollmacht mit umfasst sind.
  • OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21

    Wirksamkeit von Kündigungen eines gewerblichen Mietvertrages; Ansammlung von

    Künftige Tatsachen können jedoch nicht Gegenstand eines Feststellungsausspruches sein (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2022, 5 U 1630/21, BeckRS 2022, 2325, Rn. 27).
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