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   OLG Dresden, 12.09.2018 - 4 U 1000/18   

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https://dejure.org/2018,33204
OLG Dresden, 12.09.2018 - 4 U 1000/18 (https://dejure.org/2018,33204)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.09.2018 - 4 U 1000/18 (https://dejure.org/2018,33204)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. September 2018 - 4 U 1000/18 (https://dejure.org/2018,33204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem sogenannten Antragsmodell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 8 Abs. 5 a.F.
    Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem sogenannten Antragsmodell

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Über Rücktrittsrecht kann unter "wichtige Hinweise" belehrt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2018 - 4 U 1000/18
    Da die Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß war, kann sich die Beklagte mit Erfolg auf Verwirkung berufen (vgl. BGH Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Senat, Beschluss vom 20.12.2017, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 21.03.2012 - 20 U 189/11

    Rückerstattungsbegehren des Versicherungsnehmers geleisteter Prämien unter

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2018 - 4 U 1000/18
    Eine Unklarheit besteht daher nicht (vgl. zu identischen Belehrungen auch OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2012 - 20 U 189/11 -, juris; Senat, Beschluss vom 20.12.2017, a.a.O.).
  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 41/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Rücktritt von einem Altvertrag; Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2018 - 4 U 1000/18
    Die Belehrung über das Rücktrittsrecht muss wenn möglich umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein, wobei hierzu eine Form der Belehrung erforderlich war, die dem Aufklärungsziel gerecht wurde und zum Ziel hatte, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2016 - IV ZR 41/14; Senat, Urteil vom 28.03.2017 - 4 U 1624/16 - juris).
  • OLG Dresden, 28.03.2017 - 4 U 1624/16

    Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung einer Rücktrittsbelehrung beim

    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2018 - 4 U 1000/18
    Die Belehrung über das Rücktrittsrecht muss wenn möglich umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein, wobei hierzu eine Form der Belehrung erforderlich war, die dem Aufklärungsziel gerecht wurde und zum Ziel hatte, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2016 - IV ZR 41/14; Senat, Urteil vom 28.03.2017 - 4 U 1624/16 - juris).
  • OLG Dresden, 20.12.2017 - 4 U 1568/17
    Auszug aus OLG Dresden, 12.09.2018 - 4 U 1000/18
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.05.2018 unter Ziffer 1 d) Bezug genommen (vgl. zu einer identisch formulierten und gestalteten Belehrung der Beklagten: Senat, Beschluss vom 20.12.2017, 4 U 1568/17, n.v.).
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23

    Widerspruch bzw. Rücktritt beim Lebensversicherungsvertrag nach altem Recht

    Hinzu kommt, dass - anders als in dem dem Senatsurteil vom 29.09.2016 (12 U 101/16) zu Grunde liegenden Fall - die unterschiedlichen Voraussetzungen von Rücktrittsrecht und Widerspruchsrecht in § 6 AVB erläutert werden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2018 - 4 U 1000/18, juris Rn. 3).

    Unter Berücksichtigung des § 6 AVB wird für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass ihm ein Vertragslösungsrecht zusteht, welches innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins auszuüben ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.08.1018 - 4 U 1000/18, juris Rn. 7; zu inhaltlich vergleichbaren Belehrungen auch OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016 - 20 U 12/16, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2012 - 20 U 189/11, juris Rn. 8 ff.).

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