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   OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21   

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OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21 (https://dejure.org/2021,44190)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.08.2021 - 8 U 840/21 (https://dejure.org/2021,44190)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. August 2021 - 8 U 840/21 (https://dejure.org/2021,44190)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stellt ein Kontoinhaber einer ihm unbekannten Person sein Girokonto mittels Überlassung der Online-Banking-Daten zur freien und unbeschränkten Verfügung, kann sich eine verschärfte Bereicherungshaftung nach § 819 Abs. 1 BGB im Einzelfall auch deswegen ergeben, weil sich der ...

  • rechtsportal.de

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 8 U 840/21 v. 20.07.2021

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 334
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.01.2018 - VI ZR 474/16

    Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste durch ein Zahlungsinstitut; Unternehmerisches

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
    Der aus dem Girovertag resultierende Auszahlungsanspruch stellt einen Vermögenswert im Umfang der vorgenommenen Gutschrift dar, über den der Beklagte als Kontoinhaber vertraglich verfügen konnte (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; siehe auch LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; Sebastian, Jura 2015, 180, 183).

    Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten (BGH, NJW 1999, 1393; NJW 2005, 60; NJW 2016, 3027; NJW 2018, 1602).

    Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, NJW 2005, 60; NJW 2018, 1602; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 812 Rn. 14; Sebastian, Jura 2015, 180, 186 f.).

    Mit Blick auf den Girovertrag ist von einem Bewusstsein auszugehen, dass ausschließlich der mit der Bank vertraglich verbundene Kontoinhaber über die eingehenden Gelder zu verfügen vermag und die Gutschrift damit zumindest vorübergehend seinem Vermögen zugeordnet ist, auch wenn von Anfang an ein Weitertransfer angestrebt wird (BGH, NJW 2018, 1602).

    Diese Ausgangslage erlaubt vom verobjektivierten Empfängerhorizont betrachtet den Schluss, dass bei Fehlen anderslautender Anhaltspunkte eine Perspektive besteht, wonach der Zahlende eine Leistung in das Vermögen des Kontoinhabers erbringen wollte (MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 812 Rn. 183; Sebastian, Jura 2015, 180, 187; vgl. auch BGH, NJW 2018, 1602).

    Ein solcher berechtigt ihn nicht zum Empfang und zum Behalten der zugeflossenen Gelder (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; siehe auch LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421).

    Soweit er eingeräumt hat, dass er sich von der zugesagten monatlichen "Vergütung" einmalig einen Betrag von 600, 00 Euro unter Nutzung seiner Bankkarte habe auszahlen lassen, fand diese Abhebung ausweislich der eingereichten WhatsApp-Korrespondenz (Anlage B 1) am 23.10.2020, also zeitlich vor der streitgegenständlichen Überweisung vom 27.10.2020, statt, sodass kein dem Beklagten aus dem Vermögen des Klägers zugeflossener Vermögensvorteil betroffen sein kann (vgl. dazu BGH, NJW 2018, 1602).

    Die ersatzlose Weiterleitung der vom Kläger zugewandten Gelder auf unbekannte Konten bewirkte dem Grunde nach eine Entreicherung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; KG, ZIP 2009, 2331; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris).

    Das Fehlen des rechtlichen Grunds kennt der Bereicherte, wenn er nicht nur die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt, sondern darüber hinaus auch die sich daraus ergebende Rechtsfolge (BGH, NJW 2018, 1602).

    Dem steht es gleich, wenn sich der Bereicherte dieser Erkenntnis bewusst verschließt, obwohl sie sich aufgrund der bekannten Umstände aufdrängt und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (BGH, NJW 2018, 1602).

    Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris;AG München, CR 2007, 333).

  • OLG Hamm, 23.03.1998 - 6 U 105/97

    Verschärfte Bereicherungshaftung des Kontoinhabers

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
    Die ersatzlose Weiterleitung der vom Kläger zugewandten Gelder auf unbekannte Konten bewirkte dem Grunde nach eine Entreicherung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; KG, ZIP 2009, 2331; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris).

    Ausgehend hiervon entspricht es der Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher oder vertraglicher, einschließlich AGB-mäßiger Beschränkungen der Konto- bzw. Zahlungsinstrumentenutzung (vgl. etwa § 675l Abs. 1 BGB) einer dritten Person Kontovollmacht erteilt oder dieser sonst konkludent die Verfügungsbefugnis über das Konto und die abzuwickelnden Zahlungsvorgänge einräumt, ein analoger Rückgriff auf § 166 Abs. 1 BGB eröffnet sein kann (OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421; LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010 - 7 O 16/10, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris; vgl. KG, ZIP 2009, 2331; LG Krefeld, BKR 2016, 524; offenlassend OLG Karlsruhe, WM 2008, 632).

    Dies kann insbesondere dann gelten, wenn er dem Dritten die Kontoverwaltung und Zahlungsabwicklung umfassend sowie unkontrolliert überlässt und sich um die Kontobewegungen selbst in keiner Weise kümmert (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1295).

    Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris;AG München, CR 2007, 333).

  • LG Bad Kreuznach, 30.01.2008 - 2 O 331/07

    Betrügerisches Online-Banking: Verschärfte Bereicherungshaftung des Finanzagenten

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
    Ein solcher berechtigt ihn nicht zum Empfang und zum Behalten der zugeflossenen Gelder (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; siehe auch LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421).

    Ausgehend hiervon entspricht es der Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher oder vertraglicher, einschließlich AGB-mäßiger Beschränkungen der Konto- bzw. Zahlungsinstrumentenutzung (vgl. etwa § 675l Abs. 1 BGB) einer dritten Person Kontovollmacht erteilt oder dieser sonst konkludent die Verfügungsbefugnis über das Konto und die abzuwickelnden Zahlungsvorgänge einräumt, ein analoger Rückgriff auf § 166 Abs. 1 BGB eröffnet sein kann (OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421; LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010 - 7 O 16/10, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris; vgl. KG, ZIP 2009, 2331; LG Krefeld, BKR 2016, 524; offenlassend OLG Karlsruhe, WM 2008, 632).

    Die Abwicklung eines Onlinehandels über Konten fremder Personen stellt überdies eine im Geschäftsverkehr nicht nur untypische Praxis, sondern ein auffällig unseriöses und missbrauchsanfälliges Gebaren dar (vgl. LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421).

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 436/12

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen Wohnungseigentümergemeinschaften

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Maßgaben des § 166 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung ebenfalls im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB gelten (BGH, NJW 1980, 115; NJW 1982, 1585; NJW-RR 2001, 127; NJW 2014, 1294; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 819 Rn. 3; MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 819 Rn. 7).

    Er kann sich nicht auf eine Unkenntnis berufen (BGH, NJW 2014, 1294).

    Soweit in der Kommentarliteratur eine Begrenzung der Zurechenbarkeit analog § 166 Abs. 1 BGB für Sachverhalte erwogen wird, in denen es sich aufgrund eines Interessenkonflikts als unwahrscheinlich darstellt, dass der Vertreter oder Repräsentant aufgrund seines planmäßigen Vorgehens sein Wissen zu den empfangenen Geldern mit dem (vertretenen) Kontoinhaber teilt (vgl. MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 819 Rn. 8; Erman/Buck-Heeb, 16. Aufl., § 819 Rn. 3; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 819 Rn. 9), erachtet der Bundesgerichtshof auch in dieser Hinsicht eine Zurechnung nicht für ausgeschlossen, weil der Bereicherungsgläubiger auch in dieser Situation schutzwürdig ist und den Bereicherungsschuldner besondere Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Erlangten treffen (BGH, NJW 2014, 1294).

  • LG Kleve, 28.10.2015 - 1 O 202/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung des von unbekannten Tätern im

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
    Der aus dem Girovertag resultierende Auszahlungsanspruch stellt einen Vermögenswert im Umfang der vorgenommenen Gutschrift dar, über den der Beklagte als Kontoinhaber vertraglich verfügen konnte (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; siehe auch LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; Sebastian, Jura 2015, 180, 183).

    Die ersatzlose Weiterleitung der vom Kläger zugewandten Gelder auf unbekannte Konten bewirkte dem Grunde nach eine Entreicherung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; KG, ZIP 2009, 2331; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris).

    Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris;AG München, CR 2007, 333).

  • LG Karlsruhe, 05.10.2007 - 3 O 47/07

    Bereicherungsanspruch einer Bank: Anspruch gegen einen Bankkunden wegen Phishings

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
    Ausgehend hiervon entspricht es der Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher oder vertraglicher, einschließlich AGB-mäßiger Beschränkungen der Konto- bzw. Zahlungsinstrumentenutzung (vgl. etwa § 675l Abs. 1 BGB) einer dritten Person Kontovollmacht erteilt oder dieser sonst konkludent die Verfügungsbefugnis über das Konto und die abzuwickelnden Zahlungsvorgänge einräumt, ein analoger Rückgriff auf § 166 Abs. 1 BGB eröffnet sein kann (OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421; LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010 - 7 O 16/10, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris; vgl. KG, ZIP 2009, 2331; LG Krefeld, BKR 2016, 524; offenlassend OLG Karlsruhe, WM 2008, 632).

    Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris;AG München, CR 2007, 333).

  • KG, 15.10.2009 - 8 U 26/09

    Bereicherung bzw. unerlaubte Handlung: Haftung des Geldkuriers beim Phishing

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
    Die ersatzlose Weiterleitung der vom Kläger zugewandten Gelder auf unbekannte Konten bewirkte dem Grunde nach eine Entreicherung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; KG, ZIP 2009, 2331; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris).

    Ausgehend hiervon entspricht es der Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher oder vertraglicher, einschließlich AGB-mäßiger Beschränkungen der Konto- bzw. Zahlungsinstrumentenutzung (vgl. etwa § 675l Abs. 1 BGB) einer dritten Person Kontovollmacht erteilt oder dieser sonst konkludent die Verfügungsbefugnis über das Konto und die abzuwickelnden Zahlungsvorgänge einräumt, ein analoger Rückgriff auf § 166 Abs. 1 BGB eröffnet sein kann (OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421; LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010 - 7 O 16/10, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris; vgl. KG, ZIP 2009, 2331; LG Krefeld, BKR 2016, 524; offenlassend OLG Karlsruhe, WM 2008, 632).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 38/04

    Rückforderung von rechtsgrundlos erbrachten Leistungen einer öffentlichen Kasse

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
    Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten (BGH, NJW 1999, 1393; NJW 2005, 60; NJW 2016, 3027; NJW 2018, 1602).

    Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, NJW 2005, 60; NJW 2018, 1602; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 812 Rn. 14; Sebastian, Jura 2015, 180, 186 f.).

  • AG München, 21.12.2006 - 154 C 31434/06

    Finanzagenten gesucht - Stellenangebot mit bösen Folgen

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
    Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris;AG München, CR 2007, 333).
  • LG Krefeld, 30.09.2016 - 1 S 30/16

    Finanzagentenhaftung

    Auszug aus OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21
    Ausgehend hiervon entspricht es der Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher oder vertraglicher, einschließlich AGB-mäßiger Beschränkungen der Konto- bzw. Zahlungsinstrumentenutzung (vgl. etwa § 675l Abs. 1 BGB) einer dritten Person Kontovollmacht erteilt oder dieser sonst konkludent die Verfügungsbefugnis über das Konto und die abzuwickelnden Zahlungsvorgänge einräumt, ein analoger Rückgriff auf § 166 Abs. 1 BGB eröffnet sein kann (OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421; LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010 - 7 O 16/10, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris; vgl. KG, ZIP 2009, 2331; LG Krefeld, BKR 2016, 524; offenlassend OLG Karlsruhe, WM 2008, 632).
  • LG Berlin, 08.03.2016 - 67 O 35/15

    Schadensersatzanspruch einer Bank wegen leichtfertiger Geldwäsche: Vorsätzliche

  • LG Frankfurt/Main, 28.12.2018 - 25 O 267/17

    Geldherausgabe bei Transfer durch "Phishing" erlangter Gelder

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2008 - 17 U 185/07

    Bereicherungsanspruch einer Bank: Rückzahlungsanspruch bei einer Fehlbuchung

  • LG Itzehoe, 04.11.2010 - 7 O 16/10

    Zur Haftung des Kontoinhabers, der mit Phishingattacken umgeleitete Guthaben

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99

    Rückbelastung eines zum Inkasso hereingenommenen Orderschecks

  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 256/77

    Inanspruchnahme aus erschwindelten Geschäften einer Gemeinde; Aufnahme eines

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 302/11

    Zum Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

  • BGH, 14.01.2016 - III ZR 107/15

    Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthalts:

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