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   OLG Dresden, 13.09.2017 - 2 (S) AR 32/17 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,46330
OLG Dresden, 13.09.2017 - 2 (S) AR 32/17 (2) (https://dejure.org/2017,46330)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.09.2017 - 2 (S) AR 32/17 (2) (https://dejure.org/2017,46330)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. September 2017 - 2 (S) AR 32/17 (2) (https://dejure.org/2017,46330)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtsenthebung eines Schöffen wegen Veröffentlichung menschenverachtender und verfassungsfeindlicher Äußerungen in seinem Facebook-Account

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung eines Schöffen wegen Veröffentlichung menschenverachtender und verfassungsfeindlicher Äußerungen in seinem Facebook-Account

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsenthebung eines Schöffen wegen Veröffentlichung menschenverachtender und verfassungsfeindlicher Äußerungen in seinem Facebook-Account

  • rechtsportal.de

    Amtsenthebung eines Schöffen wegen Veröffentlichung menschenverachtender und verfassungsfeindlicher Äußerungen in seinem Facebook-Account

  • rechtsportal.de

    GVG § 51 Abs. 1 ; GVG § 51 Abs. 3 S. 1
    Amtsenthebung eines Schöffen wegen Veröffentlichung menschenverachtender und verfassungsfeindlicher Äußerungen in seinem Facebook-Account

  • rechtsportal.de

    GVG § 51 Abs. 1 ; GVG § 51 Abs. 3 S. 1
    Amtsenthebung eines Schöffen wegen Veröffentlichung menschenverachtender und verfassungsfeindlicher Äußerungen in seinem Facebook-Account

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - SH 322/17
  • OLG Dresden, 13.09.2017 - 2 (S) AR 32/17 (2)

Papierfundstellen

  • StV 2018, 403
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus OLG Dresden, 13.09.2017 - 2 (S) AR 32/17
    Dieser sich für Berufsbeamte und hauptamtliche Richter aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Verpflichtung zur Verfassungstreue (vgl. BVerfGE 39, 334 [346 f.]) unterliegen nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richter.

    Denn dieses Grundrecht, das nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, die ihrerseits wiederum im Lichte der insgesamt zu gewährleistenden ungehinderten öffentlichen Diskussion grundrechtsfreundlich auszulegen sind ("Wechselwirkung der Grundrechte", "grundrechtliche Werteordnung", vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198), findet im vorliegenden Fall seine Schranke in der - wie ausgeführt - unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Verpflichtung eines Schöffen zur persönlichen Verfassungstreue, die ihn - auch außerhalb seines Amtes als ehrenamtlicher Richter - unbeschadet uneingeschränkt zulässiger Kritik an den Zielen oder der konkreten Politik der jeweiligen Regierung verpflichtet, die geltende verfassungsrechtliche Ordnung als schützenswert anzuerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr zu bekennen und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 [347 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Dresden, 13.09.2017 - 2 (S) AR 32/17
    Denn dieses Grundrecht, das nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, die ihrerseits wiederum im Lichte der insgesamt zu gewährleistenden ungehinderten öffentlichen Diskussion grundrechtsfreundlich auszulegen sind ("Wechselwirkung der Grundrechte", "grundrechtliche Werteordnung", vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198), findet im vorliegenden Fall seine Schranke in der - wie ausgeführt - unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Verpflichtung eines Schöffen zur persönlichen Verfassungstreue, die ihn - auch außerhalb seines Amtes als ehrenamtlicher Richter - unbeschadet uneingeschränkt zulässiger Kritik an den Zielen oder der konkreten Politik der jeweiligen Regierung verpflichtet, die geltende verfassungsrechtliche Ordnung als schützenswert anzuerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr zu bekennen und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 [347 f.]).
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