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   OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12   

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https://dejure.org/2012,34294
OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12 (https://dejure.org/2012,34294)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.11.2012 - 11 U 853/12 (https://dejure.org/2012,34294)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. November 2012 - 11 U 853/12 (https://dejure.org/2012,34294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrechtlicher Schutz und Abwehranspruch eines von einem Architekten entworfenen Kulturpalastes samt Mehrzweckhalle als Werk der Baukunst i.R.d. Abrisses und der Neugestaltung des Mehrzwecksaales

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 97 Abs. 1
    Urheberrechtlicher Schutz und Abwehranspruch eines von einem Architekten entworfenen Kulturpalastes samt Mehrzweckhalle als Werk der Baukunst i.R.d. Abrisses und der Neugestaltung des Mehrzwecksaales

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht des Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausnahmen vom urheberrechtlichen Änderungsverbot?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Dresdner Kulturpalast: Der Große Saal ist eine herausragende Architektenleistung, das Umbauinteresse der Stadt aber gewichtiger

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Mehrzwecksaal des Dresdner Kulturpalastes darf umgebaut werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Dresdner Kulturpalast - Der Große Saal ist eine herausragende Architektenleistung, das Umbauinteresse der Stadt aber gewichtiger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Architekten des Dresdner Kulturpalastes hat keinen urheberrechtlichen Abwehranspruch gegen Neugestaltung des Mehrzwecksaales

  • ip-notiz.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Urheberrecht des Architekten

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urheberrechtsklage des Architekten wegen des Umbaus des Dresdner Kulturpalastes

Besprechungen u.ä. (2)

  • ip-notiz.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Urheberrecht des Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Änderungsverbot vs. Eigentum: Urheberrecht wird verdrängt! (IBR 2013, 225)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 51
  • NZBau 2013, 246
  • ZUM 2013, 142
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Auszug aus OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12
    Bezugspunkt sind dabei nicht andere Bauwerke jeglicher Art, sondern solche, die dem zu beurteilenden Gebäude nach Art und Zweck zumindest ähneln (vgl. dazu auch BGH WRP 2008, 1440 Rn. 16 - St. Gottfried).

    Für die Entscheidung des Falles dahinstehen kann die v.a. in der Literatur umstrittene Frage, ob das grundsätzlich bestehende urheberrechtliche Änderungsverbot (vgl. BGH WRP 2008, 1440 Rn. 23 - St. Gottfried) generell dem Urheber das Recht gibt, gegen die gänzliche Zerstörung seines Werkes vorzugehen, oder ob in der "bloßen" Vernichtung keine Beeinträchtigung des Werkes liegt, weil das Urheberrecht nur die geistigen und persönlichen Interessen am fortbestehenden Werk in seiner unverfälschten Form schützt (zum Streitstand vergleiche Götting in Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 15 Rn. 26 ff; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 14 UrhG Rn. 37 ff.).

    Je größer die Gestaltungshöhe, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher sind seine aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Interessen gefährdet (vgl. BGH WRP 2008, 1440 Rn. 27 - St. Gottfried).

    Die Interessenabwägung hat bei einem Werk der Baukunst auf Seiten des Architekten insbesondere den Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen (vgl. BGH WRP 2008, 1440 Rn. 38 - St. Gottfried; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 14 UrhG Rn. 36, 36a).

    Der Urheber weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk zweckgebunden verwenden möchte, und muss daher damit rechnen, dass wechselnde Bedürfnisse des Eigentümers bauliche Veränderungen erforderlich machen können (vgl. BGH WRP 2008, 1440 Rn. 38 - St. Gottfried; BGH GRUR 2012, 172 Rn 7 - Stuttgart 21).

    Denn für die Interessenabwägung ist ohne Belang, ob andere Abänderungen des Bauwerks zu einer geringeren Beeinträchtigung der Urheberinteressen geführt hätten (BGH WRP 2008, 1440 Rn. 39 - St. Gottfried).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10

    Grenzen postmortalen Urheberrechtsschutzes: Interessenabwägung bei

    Auszug aus OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12
    Der Urheber weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk zweckgebunden verwenden möchte, und muss daher damit rechnen, dass wechselnde Bedürfnisse des Eigentümers bauliche Veränderungen erforderlich machen können (vgl. BGH WRP 2008, 1440 Rn. 38 - St. Gottfried; BGH GRUR 2012, 172 Rn 7 - Stuttgart 21).

    Wenn sich der Eigentümer aber für eine bestimmte Planung entschieden hat, geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem Kläger die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind, wohingegen Planungsalternativen, die für den Kläger gegebenenfalls weniger einschneidende Folgen haben könnten, außer Betracht bleiben (vgl. BGH GRUR 2012, 172 Rn 6 - Stuttgart 21).

    Öffentliche Interessen eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks sind in die Abwägung einzubeziehen, wenn diese Interessen zugleich solche des Eigentümers sind (BGH GRUR 2012, 172 Rn 7 - Stuttgart 21).

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Auszug aus OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12
    Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGHZ 62, 331 Tz 30 -Schulerweiterung).

    Der Architekt muss deshalb damit rechnen, dass ihm in der Ausübung seines Urheberrechts die fremden Eigentumsinteressen entgegentreten (RGZ 79, 379, 400 - Freskomalerei; BGHZ 62, 331 Rz 25- Schulerweiterung).

    Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei Abänderungen grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen (BGHZ 62, 331 Rz 36 - Schulerweiterung).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12
    Nach dem allgemeinen urheberrechtlichen Änderungsverbot hat der Urheber als Ausfluss seines Urheberpersönlichkeitsrechts grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 1999, 230 Tz 28 - Treppenhausgestaltung).

    Der sich aus dem Zusammentreffen der Urheber- und Eigentümerbelange ergebende Konflikt ist auch bei Bauwerken durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen zu lösen (BGH GRUR 1999, 230 Rz 29 -Treppenhausgestaltung).

  • LG Leipzig, 24.04.2012 - 5 O 3308/10

    Klage des Urhebers im Verfahren "Kulturpalast" abgewiesen

    Auszug aus OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.04.2012, 5 O 3308/10, wird zurückgewiesen.

    die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 24. April 2012 (Az. 5 O 3308/10) unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihren gesetzlichen Vertreter, verurteilt,es zu unterlassen, den Mehrzwecksaal des Kulturpalastes, .straße .2 in D. durch einen Saal zu ersetzen, der auf der Grundlage des am 18. Juni 2009 im Rahmen des baulichen Realisierungswettbewerbs Sanierung und Umbau des Kulturpalastes der Stadt D. (Anlage B7 bis B9 zur Klageerwiderung vom 4. Februar 2011) mit dem ersten Preis ausgezeichneten Entwurfs der g. mbH, .straße ..., B. (Losnummer 1021) errichtet wird.

  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 137/79

    Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Kirchen-Innenraumgestaltung

    Auszug aus OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12
    Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks ist urheberrechtlich geschützt, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, sich also vom durchschnittlichen Schaffen eines Architekten abhebt und nicht in Routinearbeit erschöpft (vgl. BGH GRUR 1982, 107 Tz 20 - Kirchenraum-Innenraumgestaltung; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rn 48 m.w.N.).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 6/87

    "Bauaußenkante"; Urheberrechtsschutzfähigkeit einer als Rundbogen gestalteten

    Auszug aus OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12
    Auch die Verwendung allgemein bekannter gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberschutzfähig sein, wenn dadurch - wie hier - eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (BGH GRUR 1989, 416 Tz 16 - Bauaußenkante).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

    Auszug aus OLG Dresden, 13.11.2012 - 11 U 853/12
    Es kommt also nicht auf die nur einem Fachmann erkennbaren ästhetischen Feinheiten an (OLG Stuttgart ZUM 2011, 173 Rn. 112 - Stuttgart 21).
  • LG Mannheim, 24.04.2015 - 7 O 18/14

    HHole - Urheberrechtsschutz: Schutzanspruch gegen die Entfernung und Vernichtung

    Das Oberlandesgericht Dresden (GRUR-RR 2013, 51) konnte im Fall des Dresdener Kulturpalasts offen lassen, ob in Abriss und Neugestaltung des Mehrzwecksaales eine vollständige Werkvernichtung liegt und ob dem Urheber unter diesem Blickwinkel ein Abwehranspruch zustünde.
  • OLG Köln, 02.06.2023 - 6 U 162/22

    Anbau eines Glas-Vordaches entstellt Baukunstwerk!

    Bezugspunkt der Gesamtabwägung sind nicht andere Bauwerke jeglicher Art, sondern solche, die dem zu beurteilenden Gebäude nach Art und Zweck zumindest ähneln (OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2012, 11 U 853/12, GRUR-RR 2013, 51 m.w.N.).

    In diesen Fällen ist das urheberrechtliche Erhaltungsinteresse gegen die Interessen des Eigentümers abzuwägen (OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2012, 11 U 853/12, GRUR-RR 2013, 51, 52).

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