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   OLG Dresden, 13.11.2017 - 4 U 1121/17   

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https://dejure.org/2017,51968
OLG Dresden, 13.11.2017 - 4 U 1121/17 (https://dejure.org/2017,51968)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.11.2017 - 4 U 1121/17 (https://dejure.org/2017,51968)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. November 2017 - 4 U 1121/17 (https://dejure.org/2017,51968)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • IWW

    § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; § 28 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers bei einem Unfallereignis

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kfz-Kaskoversicherung - Kürzung Versicherungsleistung bei BAK von mehr als zwei Promille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers bei einem Unfallereignis

  • rechtsportal.de

    Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers bei einem Unfallereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Alkoholisierung des Versicherungsnehmers bei einem Unfallereignis: Versicherung wird ...

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 9 O 3203/13
  • OLG Dresden, 13.11.2017 - 4 U 1121/17
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10

    Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 13.11.2017 - 4 U 1121/17
    Der Senat geht dabei von folgenden Umständen und Indizien aus, die in der Gesamtschau belegen, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war (vgl. zu den Anforderungen: BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 8):.

    Dies kann etwa bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, der bei Werten ab 1, 1 Promille anzunehmen ist, in Betracht kommen, da sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen (vgl. BGH Urt. v. 22.06.2011, IV ZR 225/10, juris, mwN).

  • BGH, 22.02.1989 - IVa ZR 274/87

    Leistungsausschluß des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Dresden, 13.11.2017 - 4 U 1121/17
    Das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen (grundlegend BGH, Urt. v. 22.02.1989, IVa ZR 274/87, juris).
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