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   OLG Dresden, 13.12.1999 - 3 W 1583/98   

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OLG Dresden, 13.12.1999 - 3 W 1583/98 (https://dejure.org/1999,15297)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.12.1999 - 3 W 1583/98 (https://dejure.org/1999,15297)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. Dezember 1999 - 3 W 1583/98 (https://dejure.org/1999,15297)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • nomos.de PDF, S. 44

    Art. 3, 14, 41, 143 Abs. 3 GG; § 15 BoSoG
    Bodensonderung/Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2000, 207
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Dresden, 03.06.2004 - 10 W 1545/03

    Zur Bemessung der Entschädigungsleistungen im Rahmen eines

    Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 13.12.1999 (3 W 1583/98 - veröffentlicht in VIZ 2000, 300 ff) dahin entschieden, dass es die Entscheidung des Landgerichtes abgeändert und den Sonderungsteilbescheid der Beteiligten zu 1) vom 6.06.1997 auch in Bezug auf die darin festgesetzte Höhe des Ausgleichszahlung wiederhergestellt hat.

    Die Kammer folge der gegenteiligen Auffassung des 3. Zivilsenats des OLG Dresden (Beschluss vom 13.12.1999 - 3 W 1583/99 - abgedruckt in VIZ 2000, 300, 304 f.) nicht.

    Diese Frage sei einer nochmaligen Prüfung entzogen, nach dem des OLG Dresden mit dem Beschluss vom 13.12.1999 (3 W 1583/98) den 1. Sonderungsteilbescheid insoweit als rechtmäßig angesehen habe und dieser damit bestandskräftig geworden sei.

    Die Beteiligte zu 1)nimmt die vom Beschluss des 3. Zivilsenats vom 13.12.1999 (3 W 1583/98 - VIZ 2000, 300, 304 f.) abweichende Entscheidung des Landgerichts hin, dass der § 20 Abs. 3 SachenRBerG keine Grundlage für eine Einzelbewertung der im Sonderungsgebiet enthaltenen Verkehrsflächen mit einem Wert von 1/10 des Bodenrichtwerts oder - jetzt des Ankaufspreises nach § 5 Abs. 1, 2 VerkFlBerG - zulässt.

    - Der vormals für die Streitigkeiten nach dem BoSoG zuständige III. Zivilsenat des OLG Dresden hat den Tag des Erlasses und der Zustellung des Sonderungsbescheids für maßgebend erachtet (Beschluss vom 13.12.1999 - 3 W 1583/98 - VIZ 2000, 300, 304).

    Jenes wurde mit der Entscheidung des 3. Zivilsenats vom 13.12.1999 (3 W 1583/99 - VIZ 2000, 300 ff.) abgeschlossen.

    Wegen der Einheitlichkeit der Entschädigungsleistungen für den Rechtsverlust aus § 15 Abs. 1 BoSoG und der Ausgleichsleistungen aus § 15 Abs. 5 BoSoG (dazu OLG Dresden - Beschluss vom 13.12.1999 - 3 W 1583/98 - VIZ 2000, 300, 301) ist der neue Eigentümer (hier die Beteiligte zu 4) insoweit zu beteiligen und antragsberechtigt, als von den früheren Grundstückseigentümern (hier den Beteiligten zu 3) eine Erhöhung der festzusetzenden Entschädigung für den Rechtsverlust beantragt worden ist.

  • OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01

    Bodensonderung, Untätigkeitsantrag, Enteignungsentschädigung, Verzinsung,

    Der Senat folgt dabei nicht der Entscheidung des OLG Dresden vom 13.12.1999 (Az.: 3 W 1583/98, VIZ 2000, 300), auf die sich die Antragsgegnerin beruft.

    Diese Verfahrensweise hat das OLG Dresden gebilligt (Az.: 3 W 1583/98, VIZ 2000, 300).

    Der Senat folgt insoweit dem OLG Dresden (VIZ 2000, 300) und hält ein Betroffensein der weiteren Beteiligten zu 1) bis 3) deswegen für gegeben, weil die Möglichkeit der Abänderung des Sonderungsbescheides zu ihren Lasten nach §§ 48, 49 VwVfG nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.

  • OLG Dresden, 23.02.2001 - 21 U 709/00

    Grundstück; Bodensonderung; Bodenneuordnung; Moratoriumszins; Verkehrsfläche;

    Ein weiterer Abzug im Wege der Ermittlung eines durchschnittlichen Bodenwerts nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG, bei dem ein nicht vorhandener Verkehrswert der Verkehrsflächen ermittelt wird, ist nicht vorzunehmen (Abgrenzung zu OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.1999 - Az.: 3 W 1583/99 - VIZ 2000, 300 f. = NJ 2000, 297 f.).

    Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 13.12.1999 (3 W 1583/98) dahin entschieden, dass es die Entscheidung des Landgerichtes aufgehoben und den Teilsonderungbescheid der Beklagten vom 6.06.1997 auch in Bezug auf die darin festgesetzte Höhe der Ausgleichszahlung wiederhergestellt hat.

    Eine solche Wertermittlung, bei der die Verkehrsflächen mit 1/10 des Bodenrichtwertes in Ansatz gebracht worden sind, hat allerdings der 3. Zivilsenat des OLG Dresden in seinem Beschluss vom 3.12.1999 (AZ: 3 W 1583/99 - veröffentlicht in VIZ 2000, 300 f. und NJ 2000, 297 f.) vorgenommen und insoweit die entgegenstehende Entscheidung des Landgerichts aufgehoben.

  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 133/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entschädigungsberechnung gem §§ 15 Abs 1 S

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau - Sch ..., 2. der Frau - Sch ..., 3. des Herrn - W ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Roland Wötzel, Otto-Schmiedt-Straße 26, 04179 Leipzig - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 1999 - 3 W 1583/98 -, b) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 12. Januar 1998 - Bodensonderungsverfahren 3/95 der Stadt Leipzig -, c) den Sonderungsteilbescheid der Stadt Leipzig vom 6. Juni 1997 - Bodensonderungsverfahren 3/95 -, 2. mittelbar gegen das Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2215) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2003 einstimmig beschlossen:.

    Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die ihnen von der Bodensonderungsbehörde zuerkannte und vom Oberlandesgericht (vgl. VIZ 2000, S. 300) bestätigte Entschädigung unter Verletzung ihrer Verfassungsrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie Art. 20 Abs. 3 GG zu niedrig bemessen worden ist.

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