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   OLG Dresden, 14.02.2022 - 4 U 1762/21   

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OLG Dresden, 14.02.2022 - 4 U 1762/21 (https://dejure.org/2022,5381)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2022 - 4 U 1762/21 (https://dejure.org/2022,5381)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 4 U 1762/21 (https://dejure.org/2022,5381)
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  • Justiz Sachsen

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  • BGH, 11.03.1997 - KZR 44/95

    "Magic Print"; Anforderungen an die Schriftform eines Vertragsstrafeversprechens

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2022 - 4 U 1762/21
    Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vertrag, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt, möglicherweise unwirksam ist, dann ist es nicht nur berechtigt, sondern hat es zu prüfen, ob dann aus demselben Vertragsverhältnis Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen (zahlr. Rechtsprechungsnachweise bei Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rz. 67; BGH, Urteil vom 11.03.1997 - KZR 44/95 - juris, Leitsatz 1 und Rz. 13 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06

    Allgemeine Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2022 - 4 U 1762/21
    Grundsätzlich gilt, dass das Gericht nur an den Tatsachenvortrag der Parteien gebunden ist, nicht aber an deren rechtliche Auffassungen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2008 - II ZR 187/06 - Rz. 15 nach beck-online).
  • OLG Dresden, 11.01.2018 - 10 U 763/16

    Was denn nun?

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2022 - 4 U 1762/21
    Es kann dabei auch nicht durch die Erklärung des Klägers, den prozessualen Anspruch nur auf einer bestimmten Rechtsgrundlage geltend machen zu wollen, beschränkt werden (OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2018 - 10 U 763/16 - juris, Rz. 59; Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., Einleitung Rz. 71 m.w.N.; BGHZ 135, 149; 194, 317; NJW 2013, 560 Tz. 16).
  • BGH, 02.10.2018 - VI ZR 213/17

    Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung einer konkret in Bezug

    Auszug aus OLG Dresden, 14.02.2022 - 4 U 1762/21
    Allerdings würde das Gericht seinerseits den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzen, wenn es den Inhalt einer konkret in Bezug genommenen Anlage, die zudem - wie hier - keine unzumutbare Sucharbeit abverlangt, nicht berücksichtigen würde (BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - VI ZR 213/17 juris Orientierungssatz).
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