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   OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94   

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OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94 (https://dejure.org/1994,4527)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.07.1994 - 5 U 117/94 (https://dejure.org/1994,4527)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - 5 U 117/94 (https://dejure.org/1994,4527)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Zwickau - 3 O 1409/93
  • OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 444
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 218/83

    Grundschuldbestellung zugunsten des Sohnes - §§ 727, 767 ZPO, Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94
    b) Nach der Auffassung des Landgerichts hat die Ermächtigung zur Einziehung der titulierten Forderung über 2.641.452,53 DM deswegen außer Betracht zu bleiben, weil das Zwangsvollstreckungsrecht, wie vom Bundesgerichtshof in BGHZ 92, 347 ff. entschieden, keine sog. "Vollstreckungsstandschaft" zulasse.

    Indessen kann die Frage der genaueren Abgrenzung der vom Bundesgerichtshof unterschiedenen Tatbestände und die Subsumtion des vorliegenden Falles unter die BGH-Rechtsprechung dahingestellt bleiben, da der erkennende Senat die vom Bundesgerichtshof vertretene Nichtzulässigkeit einer erst im Vollstreckungsstadium erteilten Einziehungsermächtigung, die auch im Schrifttum weitgehend auf Widerspruch gestoßen ist (vgl. Brehm, JZ 1985, 342, f.; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., § 40 V 1 a zu Fn. 118; Lüke, in: Münchener Kommentar ZPO , § 265 Rdn. 10; Karsten Schmidt, in: Münchener Kommentar ZPO , § 767 Rdn. 67), nicht für zutreffend hält.

  • RG, 13.03.1914 - III 443/13

    Zahlung an Zedenten trotz Kenntnis der Abtretung

    Auszug aus OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94
    Allerdings wird § 767 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Einwendungen des Wegfalls der Aktivlegitimation wegen Abtretung der Forderung von der herrschenden Meinung dahin ausgelegt - wovon auch die Klägerin und das Landgericht ausgegangen sind -, daß es bei dieser Einwendung ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt ankomme, wann die Einwendung objektiv entstanden ist, sondern darauf, wann der Schuldner von ihr Kenntnis erlangt hat; dies deswegen, weil im Abtretungsfall außer dem Übergang der Forderung auch die Kenntnis des Schuldners zum Tatbestand der Einwendung gehöre (RGZ 84, 286, 292; RG, HRR 1932 Nr. 1001; OLG Koblenz, JurBüro 1989, 704; Rosenberg/Gaul/Schilken a.a.O. § 40 V 2 b, S. 468; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 1342; Stein/Jonas, ZPO , 20. Aufl., § 767 Rdn. 30; Schwab, Gedächtnisschr. f. Bruns, S. 192; and. Ansicht OLG Schleswig, SchlHA 1979, 127).

    Eine solche Verpflichtung wird in der Rechtsprechung und Literatur auch angenommen (RGZ 84, 286, 290 f.; Staudinger a.a.O. § 407 Rdn. 25; Münchener Kommentar BGB , 3. Aufl., § 407 Rdn. 21; Palandt, BGB , 53. Aufl., § 407 Rdn. 11).

  • RG, 21.10.1913 - II 275/13

    Abtretung von Forderungen.; Schuldanerkenntnis.

    Auszug aus OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94
    Inzwischen hat sich, nachdem ein Wahlrecht des Schuldners zunächst überwiegend verneint wurde, seit der Entscheidung RGZ 83, 184 (188) die gegenteilige Auffassung durchgesetzt (vgl. die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise bei Staudinger, BGB , 12. Aufl., § 407 Rdn. 67).

    Ebensowenig überzeugend ist schließlich das Abheben auf den Zweck des § 407 BGB als einer bloßen Schutzvorschrift zu Gunsten des Schuldners, die zur Auslegung im Sinne der Wahlfreiheit des Schuldners führe (RGZ 83, 184, 188; BGH LM BGB § 407 Nr. 3).

  • OLG Dresden, 16.06.1993 - 5 U 113/93
    Auszug aus OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94
    Ihre Berufung gegen die Entscheidung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.6.1993 ( 5 U 113/93), die aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.5.1993 ergangen ist, zurückgewiesen.
  • BGH, 22.09.1982 - VIII ZR 293/81

    Urteil - Gewillkürte Prozeßstandschaft - Anfechtung - Berechtigter - Konkurs -

    Auszug aus OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94
    Im erstgenannten Fall, d.h. wenn der aufgrund Einziehungsermächtigung Prozeßführende ein Urteil im eigenen Namen erlangt hat und nunmehr als Titelgläubiger den zuerkannten fremden Anspruch auch im eigenen Namen vollstreckt, ist die Vollstreckungsstandschaft nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtlich möglich (BGHZ a.a.O. S. 349; ebenso zuvor BGH, JZ 1983, 150, 151).
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 343/89

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsstandschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94
    Hat dagegen der Gläubiger erst nach Vorliegen des Titels einen Dritten ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen zu vollstrecken, liegt, wie der Bundesgerichtshof meint, eine nicht zulässige isolierte Vollstreckungsstandschaft vor; dies auch dann, wenn der Gläubiger, der den Titel erlangt hat, die Forderung im Vollstreckungsstadium abtritt und gleichzeitig vom Neugläubiger mit der weiteren Beitreibung im eigenen Namen beauftragt wird (BGHZ a.a.O. S. 349 u. 350; ebenso BGH, NJW-RR 1992, 61 ).
  • BGH, 19.10.2000 - IX ZR 255/99

    Abtretung einer titulierten Forderung

    Hat der Gläubiger die ihm zustehende Forderung schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlungen im Vorprozeß abgetreten, der Schuldner davon jedoch erst später erfahren, so soll nach einer im Schrifttum im Anschluß an RGZ 84, 286, 292 nahezu einhellig vertretenen Auffassung die nachträgliche Kenntnis des Schuldners von der Zession eine im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO beachtliche Tatsache darstellen, weil der Schuldner dadurch den ihm von § 407 Abs. 1 BGB gewährten Schutz, schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten zu können, verloren habe (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 767 Rdnr. 23; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, § 767 Rdnr. 77; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 767 Rdnr. 39; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 40 V 1 a a.E.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdnr. 30; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 767 Rdnr. 22; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rdnr. 54; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdnr. 14; ebenso OLG Koblenz JurBüro 1989, 704; a.A. Karst MDR 1995, 559; OLG Dresden NJW-RR 1996, 444).

    Vielmehr hat der Schuldner auch die Möglichkeit, statt dessen vom Zedenten die Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern (BGHZ 52, 150, 153 f; 102, 68, 71 f; BGH, Urt. v. 27. Januar 1995 - II ZR 206/53, LM BGB § 407 Nr. 3; a.A. OLG Dresden NJW-RR 1996, 444).

  • KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 1396; 1992, 61 und 1985, 809 f.) zu folgen ist, dass das Gesetz eine Vollstreckungsstandschaft, also die Vollstreckung eines ursprünglich eigenen, titulierten, dann aber abgetretenen Anspruchs, nicht zulässt, kann dahingestellt bleiben, obgleich der entscheidende rechtliche Unterschied zu dem auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Fall, dass ein Nichtinhaber einer Forderung in Prozessstandschaft einen Titel auf Zahlung an sich erwirken und sodann die Zwangsvollstreckung der weiterhin fremden Forderung im eigenen Namen betreiben darf, nicht erkennbar ist (ebenso OLG Dresden NJW-RR 1996, 444 f. m.w.N.).
  • LG Berlin, 18.06.2014 - 10 O 287/13

    Widerruf eines durch Grundschuld gesicherten Darlehensvertrages: Voraussetzungen

    Ein Fall der unzulässigen isolierten Vollstreckungsstandschaft liegt dann nicht vor (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984, V ZR 218/83, NJW 1985, 809; Anschluss an OLG Dresden, Urteil vom 14. Juli 1994, 5 U 117/94, NJW-RR 1996, 444, 445).(Rn.35).

    Der Schuldner ist auch in dem Fall, dass der im Titel ausgewiesene Gläubiger die Vollstreckung (nur noch) aufgrund einer Ermächtigung betreibt, dadurch hinreichend geschützt, dass der Zessionar, der dem Altgläubiger die Einziehungsbefugnis überträgt, die Forderung selbst nicht mehr geltend machen kann (OLG Dresden, Urteil vom 14.07.1994 - 5 U 117/94, NJW-RR 1996, 444, 445).

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