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   OLG Dresden, 15.01.2007 - 3 W 1545/06   

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https://dejure.org/2007,54919
OLG Dresden, 15.01.2007 - 3 W 1545/06 (https://dejure.org/2007,54919)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2007 - 3 W 1545/06 (https://dejure.org/2007,54919)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15. Januar 2007 - 3 W 1545/06 (https://dejure.org/2007,54919)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02

    Betreuung: Festsetzung von Regreßzahlungen des Betreuten wegen von der

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2007 - 3 W 1545/06
    Hieraus ergibt sich, dass ein Regress bis zum Erlöschen des Anspruchs infolge Zeitablaufs auch dann möglich ist, wenn der Betreute nachträglich Vermögen in einer die Schonbeträge übersteigenden Höhe erwirbt; die Leistung aus der Staatskasse hat insofern nur Vorschuss- oder Darlehenscharakter (vgl. OLG Frankfurt BTPrax 2003, 85; MünchKomm- Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 e Rn. 6).
  • OLG München, 14.12.2005 - 33 Wx 122/05

    Schonvermögen bei Eingliederungshilfe in Behindertenwerkstatt - Abwicklung von

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2007 - 3 W 1545/06
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit der Regress der Staatskasse wegen der vor dem 01.01.2005 entstandenen Aufwendungsersatzansprüche der Betreuer nunmehr in erweitertem Umfang, nämlich bis zur neuen Höhe des Schonvermögens von 2.600,00 EUR, möglich wäre (so auch OLG München OLGR 2006, 300; OLG Hamm Rpfleger 2006, 466).
  • OLG Dresden, 28.02.2006 - 3 W 218/06
    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2007 - 3 W 1545/06
    Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Staatskasse nicht wegen der vor dem 01.01.2005 vom Betreuer beantragten Aufwandsentschädigung gegen den Betroffenen gemäß § 56 g Abs. 1 S. 2, III FGG i.V.m. §§ 1836 e, 1836 c BGB im Hinblick darauf Regress nehmen kann, dass das Vermögen des Betroffenen zwar unterhalb des vor dem 01.01.2005 geltenden erhöhten Schonbetrags des § 88 Abs. 3 BSHG gelegen hat, nunmehr aber den Schonbetrag des § 90 SGB XII übersteigt (so bereits Senat, Beschlüsse vom 28.02.2006, 3 W 208/06 und 3 W 218/06).
  • OLG Dresden, 28.02.2006 - 3 W 208/06
    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2007 - 3 W 1545/06
    Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Staatskasse nicht wegen der vor dem 01.01.2005 vom Betreuer beantragten Aufwandsentschädigung gegen den Betroffenen gemäß § 56 g Abs. 1 S. 2, III FGG i.V.m. §§ 1836 e, 1836 c BGB im Hinblick darauf Regress nehmen kann, dass das Vermögen des Betroffenen zwar unterhalb des vor dem 01.01.2005 geltenden erhöhten Schonbetrags des § 88 Abs. 3 BSHG gelegen hat, nunmehr aber den Schonbetrag des § 90 SGB XII übersteigt (so bereits Senat, Beschlüsse vom 28.02.2006, 3 W 208/06 und 3 W 218/06).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2007 - 3 W 1545/06
    Andererseits wäre das öffentliche Interesse an dieser Rückwirkung gering, da sie im Wesentlichen abgewickelte Haushaltsjahre betrifft (vgl. BVerfGE 76, 256, 356).
  • OLG Hamm, 11.04.2006 - 15 W 322/05

    Auslegung des Art. 70 des Gesetzes zur Eingliederung der Sozialhilfe in das

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2007 - 3 W 1545/06
    Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit der Regress der Staatskasse wegen der vor dem 01.01.2005 entstandenen Aufwendungsersatzansprüche der Betreuer nunmehr in erweitertem Umfang, nämlich bis zur neuen Höhe des Schonvermögens von 2.600,00 EUR, möglich wäre (so auch OLG München OLGR 2006, 300; OLG Hamm Rpfleger 2006, 466).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus OLG Dresden, 15.01.2007 - 3 W 1545/06
    Selbst wenn man berücksichtigt, dass die hier zu beurteilende möglicherweise rückanknüpfende Regelung sich im Bereich der sozialen Leistungen und damit in einem Rechtsgebiet mit bewegter Entwicklung befindet, in dem der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen darf (vgl. BVerfGE 95, 64, 92), so wäre unter diesen Umständen eine rückwirkende Erweiterung der Regressmöglichkeit unverhältnismäßig.
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