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   OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24592
OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22 (https://dejure.org/2022,24592)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2022 - 8 U 328/22 (https://dejure.org/2022,24592)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15. September 2022 - 8 U 328/22 (https://dejure.org/2022,24592)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Sachsen

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  • IWW
  • RA Kotz

    Abschleppkosten von privatem Grundstück

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs: Standgebühren für die Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs auf dem Gelände des Abschleppunternehmens, der daran en Zurückbehaltungsrecht geltend macht, gehören nicht zu adäquat durch die ...

  • rechtsportal.de

    Kosten im Zusammenhang mit einem Abschleppvorgang Standgebühren für die Verwahrung eines abgeschleppten Fahrzeugs auf dem Gelände des Abschleppunternehmens Kosten für eine sichere Verwahrung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 294
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

    Auszug aus OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht - nämlich eine Besitzstörung - im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 02.12.2011 - V ZR 30/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13 -, Rn. 13, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13 -, Rn. 15, juris m.w.N.).

    Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind und solche, die der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können (BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13 -, Rn. 16, juris).

    Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung, die außergerichtliche Abwicklung und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13 -, Rn. 17 und 19; und BGH, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08, Rn. 21, jeweils juris) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken.

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
    § 858 Abs. 1 BGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08 -, juris Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13 -, Rn. 15, juris m.w.N.).

    Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung, die außergerichtliche Abwicklung und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13 -, Rn. 17 und 19; und BGH, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08, Rn. 21, jeweils juris) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken.

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    Auszug aus OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
    Die Einziehung der vom Auftraggeber an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgte damit ausdrücklich auf Risiko und Rechnung des Auftragnehmers und also gerade nicht mehr auf Risiko und Rechnung der Zedentin und Streithelferin (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 02.12.2011 - V ZR 30/11 -, Rn. 14, juris).

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht - nämlich eine Besitzstörung - im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 02.12.2011 - V ZR 30/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13 -, Rn. 13, juris).

    In Abwägung der widerstreitenden Interessen habe es die höchstrichterliche Rechtsprechung in Abschleppkonstellationen gebilligt, dass das Zurückbehaltungsrecht an einem Fahrzeug wegen Abschleppkosten dergestalt ausgeübt werde, dass der Standort eines Fahrzeugs dem Fahrzeuginhaber nicht vor Begleichung der Abschleppkosten mitgeteilt werde (BGH, Urteil vom 02.11.2011 - V ZR 30/11, Rn. 17 f, juris).

  • BGH, 11.03.2016 - V ZR 102/15

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem

    Auszug aus OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
    Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt eine Besitzstörung dar und begründet damit eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 102/15 -, Rn. 6, juris).

    Aus der Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte (BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 102/15 -, Rn. 8 - 9, juris).

  • OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 283/18

    Rückabwicklung eines durch ein Darlehen finanzierten PKW-Kaufs aufgrund des

    Auszug aus OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
    - Der 6. Senat des OLG Dresden bejahte dies im Urteil vom 19.06.2018 - 6 U 283/18 - ohne nähere Begründung.
  • OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18

    Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs:

    Auszug aus OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
    Demgegenüber verneinte das Oberlandesgericht Saarbrücken die Erstattungsfähigkeit von Standkosten als adäquat entstandener Schaden in seinem Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18 - und führte zur Begründung aus, die Eigentums- bzw. Besitzstörung durch den unerwünschten Gebrauch der Parkfläche sei mit dem Entfernen des Fahrzeugs von der Parkfläche beendet gewesen.
  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

    Auszug aus OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
    Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird (BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11 -, juris).
  • BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22

    Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u.a. in MDR 2023, 294 veröffentlicht ist, hat die Beklagte gegen den Kläger aus abgetretenem Recht der Streithelferintrotz Besitzstörung keinen Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB.
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