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   OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05 (1)   

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https://dejure.org/2006,3002
OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05 (1) (https://dejure.org/2006,3002)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 U 290/05 (1) (https://dejure.org/2006,3002)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - 2 U 290/05 (1) (https://dejure.org/2006,3002)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Nichtigkeit von Jahresabschluss- und Gewinnverwendungsbeschluss einer Aktiengesellschaft und Auswirkungen einer Überbewertung der Bilanzposten; Geltung des allgemeinen Vorsichtsprinzips für die Aktivierung von Forderungen in der Handelsbilanz; Folgen ...

  • Judicialis

    AktG § 253; ; AktG § 256 Abs. 5 Nr. 1; ; AktG § 302; ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit von Jahresabschluss und Gewinnverwendungsbeschluss einer Aktiengesellschaft wegen Überbewertung von Bilanzposten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung wegen Überbewertung von Bilanzposten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Jahresabschluss 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG nichtig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Jahresabschluss 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG nichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1773
  • WM 2006, 2177
  • BB 2006, 1962
  • DB 2006, 1606
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

    Fälligkeit und Höhe des Anspruchs auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages im

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    aa) Der Anspruch auf Verlustübernahme wurde zum Bilanzstichtag fällig (vgl. BGHZ 142, 382 [395]), sodass nicht nur eine (ohnehin auch nicht erfolgte) Rückstellung für eine künftige Verbindlichkeit zu bilden, sondern diese als gegenwärtige zum 31.12.1999 zu passivieren war.

    Vielmehr gebietet der Regelungszweck von § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und von § 302 AktG, die Höhe der Ausgleichsforderung im Interesse der Gesellschaftsgläubiger und der außenstehenden Aktionäre an der materiellen Rechtslage zu orientieren und jenen Jahresfehlbetrag zu Grunde zu legen, der sich bei objektiv zutreffender Bilanzierung ergäbe (vgl. BGHZ 142, 382 [386]).

  • OLG Dresden, 10.08.2005 - 2 U 290/05

    Bestellung eines Prozesspflegers bei einer von einem Insolvenzverwalter geführte

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    Auf Antrag des Klägers hat der Senat für die Beklagte zu 1) mit Beschluss vom 10.08.2005 (AG 2005, 812 ff.) einen Prozesspfleger bestellt.
  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53

    Baugenossenschaft. Eigenheime

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    Anders als bei nachgeschobenen Anfechtungsgründen, die nach nicht unverbreiteter Meinung im Rahmen einer Anfechtungsklage unbeachtlich sein sollen (vgl. BGHZ 120, 141 [157]; BGHZ 15, 177 [180]; Münchner Kommentar AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 42 f.), sind weitere, erst später bekannt geworden Nichtigkeitsgründe relevant, soweit sie innerhalb der noch rechtshängigen Nichtigkeitsklage gemäß § 256 AktG geltend gemacht werden (vgl. MünchKomm AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 67; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 256 Rn. 30).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    Als Konsequenz einer solchen Aktivierung ist dann aber eine - die Forderung im Endergebnis ganz oder weitgehend "neutralisierende" - Rückstellung jedenfalls dann zu bilden, wenn der Bedingungseintritt am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 23. Aufl., § 5 Rn. 616; vgl. auch BFH DStR 2000, 1176 [1277] = BFHE 191, 339 zur Gewinnrealisierung bei späterer Wandelung eines Kaufvertrages).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    Anders als bei nachgeschobenen Anfechtungsgründen, die nach nicht unverbreiteter Meinung im Rahmen einer Anfechtungsklage unbeachtlich sein sollen (vgl. BGHZ 120, 141 [157]; BGHZ 15, 177 [180]; Münchner Kommentar AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 42 f.), sind weitere, erst später bekannt geworden Nichtigkeitsgründe relevant, soweit sie innerhalb der noch rechtshängigen Nichtigkeitsklage gemäß § 256 AktG geltend gemacht werden (vgl. MünchKomm AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 67; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 256 Rn. 30).
  • BGH, 01.03.1982 - II ZR 23/81

    GmbH-Bilanz und stille Einlage

    Auszug aus OLG Dresden, 16.02.2006 - 2 U 290/05
    a) Eine Überbewertung im Sinne des § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG ist nicht nur gegeben, wenn ein in Ansatz gebrachter Bilanzposten zu hoch angesetzt ist, sondern auch wenn - wie vorliegend - bestehende Passivposten in der Bilanz rechtswidrig nicht gebildet worden sind (vgl. BGHZ 83, 341 [347 f.] (zur GmbH); MünchKommAktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 59).
  • OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den

    Es entspricht grundsätzlich herrschender Auffassung, dass im eröffneten Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 Satz 1 AktG gestattet ist, um auf diesem Weg einen festgestellten Jahresabschluss mit inter-omnes-Geltung für nichtig erklären zu lassen (vgl. OLG Dresden, ZIP 2006, 1773, 1774; K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40; Haase, DB 1977, 241, 243; Bange, ZInsO 2006, 519; Großkommentar AktG/Bezzenberger, 4. Aufl., § 256 Rn. 227; K. Schmidt/Schmittmann, InsO, 19. Aufl., § 155 Rn. 17; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.07.2016 - 8 W 171/16).

    Da die Befugnisse nach § 80 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Insolvenzmasse bezogen bestehen, ist diese Anknüpfung auch im Hinblick auf § 256 Abs. 7 Satz 1, § 253 Abs. 2, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG zu wahren (vgl. OLG Dresden, ZIP 2006, 1773, 1774; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 47; weitergehend K. Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 3. Aufl., § 256 Rn. 40 - "keine Auswirkungen auf die Insolvenzmasse erforderlich").

    Da die Organe der Aktiengesellschaft ungeachtet der Zuweisung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 InsO fortbestehen, mithin nicht durch den Insolvenzverwalter grundlegend verdrängt werden, und der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben zudem nicht gehalten ist, einen als fehlerhaft eingestuften, sich negativ auf die Insolvenzmasse auswirkenden Jahresabschluss zu verteidigen (BGH, ZIP 2011, 1862, 1863), besteht kein Anlass, von der Grundregel des § 246 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG abzuweichen (vgl. auch OLG Dresden, ZIP 2006, 1773, 1774).

  • OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    1.2.2 Es besteht weitgehend Einigkeit, dass im eröffneten Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 Satz 1 AktG gestattet ist, um auf diesem Weg einen festgestellten Jahresabschluss mit inter-omnes-Geltung für nichtig erklären zu lassen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774; Schwab in: K. Schmidt/Lutter, AktG , 3. Aufl., Rn. 40 zu § 256 ; derselbe in: Schmittmann, InsO , 19. Aufl., Rn. 17 zu § 155 ; Haase, a.a.O.; Bange, ZInsO 2006, 519 ; Bezzenberger in: GroßKommentar zum Aktiengesetz , 4. Aufl., Rn. 227 zu § 256; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.07.2016, 8 W 171/16, und Senatsurteile vom 09.02.2017, 8 U 576/16, und vom 27.04.2018, 8 U 147/16).

    1.2.5 Da die Befugnisse nach §§ 80 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Insolvenzmasse bezogen bestehen, ist diese Anknüpfung auch im Hinblick auf §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 253 Abs. 2, 259 Abs. 1 Satz 1 AktG zu wahren (vgl. Senatsurteil v. 09.02.2017, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774; Doerr, in: Spindler/Stilz, AktG , 3. Aufl., Rn. 47 zu § 245).

    Da die Organe der Aktiengesellschaft ungeachtet der Zuweisung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 InsO fortbestehen, mithin nicht durch den Insolvenzverwalter grundlegend verdrängt werden, und der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben zudem nicht gehalten ist, einen als fehlerhaft eingestuften, sich negativ auf die Insolvenzmasse auswirkenden Jahresabschluss zu verteidigen (BGH, Urt. v. 19.07.2011, II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862, 1863), besteht kein Anlass, von der Grundregel des § 246 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG abzuweichen (vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.02.2006, 2 U 290/05, ZIP 2006, 1773, 1774).

  • OLG Dresden, 07.12.2017 - 8 U 654/17

    Honoraransprüche eines Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer insolventen KGaA

    Das folgt aus der Amtstheorie (BGH in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Urteil vom 26.1.2006 - IX ZR 282/03, BeckRS 2006, 02722; Senat, Urteil vom 9.2.2017 - 8 U 576/16, Rn. 40 ff., OLG Dresden, Urteil vom 16.2.2006 - 2 U 290/05, Rn. 11, juris; K.Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, § 256 Rn. 40; MünchKomm/Koch, AktG, 4. Aufl., § 264 Rn. 45), der sich der Senat anschließt.
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