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   OLG Dresden, 16.10.1995 - 2 U 268/95   

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https://dejure.org/1995,7953
OLG Dresden, 16.10.1995 - 2 U 268/95 (https://dejure.org/1995,7953)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.10.1995 - 2 U 268/95 (https://dejure.org/1995,7953)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Oktober 1995 - 2 U 268/95 (https://dejure.org/1995,7953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HpflG § 1 Abs. 1; HpflG § 2; StVG § 7; StVG § 17; StVO § 2; StVO § 9
    Möglichkeiten des Anscheinsbeweises bei Kollision mit Pkw

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 § 17
    Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem im Schienenbereich befindlichen PKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Straßenbahn; Auffahrunfall; Pkw im Schienenbereich; Verschulden des Straßenbahnführers; Verschulden des Pkw-Fahrers

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 332
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 29.03.1993 - 1 U 92/92
    Auszug aus OLG Dresden, 16.10.1995 - 2 U 268/95
    Fährt eine Straßenbahn auf einen in ihren Schienenbereich befindlichen Pkw auf, stellt dies keinen typischen Geschehensablauf dar, aus dem erfahrungsgemäß auf ein Verschulden des Straßenbahnführers zu schließen ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, VRS 85, 274, 277).

    Eine Haftung des zweitbeklagten Fahrers, die sich lediglich aus den Vorschriften der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff BGB ) herlgiten könnte (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 85, 274, 275), ist nicht ersichtlich.

  • OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17

    Straßenbahnunfall - Haftung

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat (OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1995, Az. 2 U 268/95, VersR 1997, 332).

    Da sowohl nach dem Kläger- als auch nach dem Beklagtenvortrag Verkehrsverstöße des Klägers feststehen, kommt es auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage nach der Geltung von Anscheinsgrundsätzen in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht an (hierzu vgl. einerseits OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1995, Az. 2 U 268/95, VersR 1997, 332; KG, a. a. O.; LG München, Urt. v. 23.03.2004, Az. 19 O 17389/03, VRS Bd. 107/04; Metz , NZV 2009, 484 (485) und andererseits OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; offengelassen v. Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urt. v. 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, zitiert nach juris und v. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1998, Az. 10 U 63/98, zitiert nach beck-online).

  • OLG Celle, 27.11.2018 - 14 U 59/18

    Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen auf die Schienen

    Schließlich spricht auch gegen eine auffahrende Straßenbahn nicht der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verursacht und verschuldet zu haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.2017 - 1 U 33/17, VersR 2018, 1276, juris-Rdnr. 30; OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1995 - 2 U 268/95, VersR 1997, 332).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2009 - 12 U 145/08

    Haftung für einen Verkehrsunfall mit einer Straßenbahn: Verschulden durch

    Dahinstehen kann, ob bereits ein Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Pkw-Fahrers bei einer Kollision im Schienenbereich spricht (so OLG Dresden VersR 1997, S. 332; LG München VRS 107, S. 93; a. A. OLG Hamm NZV 1991, S. 313), ein Verstoß der Drittwiderbeklagten zu 1. gegen § 2 Abs. 3 StVO sowie gegen § 9 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 StVO steht nämlich bereits aufgrund der Einlassung der Drittwiderbeklagten zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht fest.
  • LG Berlin, 06.04.2011 - 42 O 157/10

    Verkehrsunfall - Kollision eines Kraftfahrzeugs mit Straßenbahn - Alleinhaftung

    Anders als bei einem Auffahrunfall zwischen Kraftfahrzeugen vermag alleine das Auffahren einer Straßenbahn auf ein in ihrem Gleisbereich befindliches Fahrzeug einen Anschein für ein Verschulden des Straßenbahnfahrers nicht zu begründen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 76, 499; OLG Dresden VersR 97, 332; OLG Hamm NZV 91, 313; OLG Düsseldorf OLGR 93, 339, 340).
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