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   OLG Dresden, 16.10.2017 - 4 U 1081/17   

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https://dejure.org/2017,46775
OLG Dresden, 16.10.2017 - 4 U 1081/17 (https://dejure.org/2017,46775)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.10.2017 - 4 U 1081/17 (https://dejure.org/2017,46775)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Oktober 2017 - 4 U 1081/17 (https://dejure.org/2017,46775)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilbarkeit des Streitgegenstandes im Arzthaftungsprozess; Haftungsbegründende Kausalität der gleichzeitigen Extraktion mehrerer Zähne

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 623a; BGB § 623e
    Keine Haftung für Aufklärungsmangel bei fehlendem haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang (mit Anmerkung von Karl Nußstein)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilbarkeit des Streitgegenstandes im Arzthaftungsprozess; Haftungsbegründende Kausalität der gleichzeitigen Extraktion mehrerer Zähne

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Teilbarkeit des Streitgegenstandes im Arzthaftungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang, wenn die verletzte Aufklärungspflicht nicht die Verhinderung des konkret eingetretenen Schadens im Blick hat

Verfahrensgang

  • LG Görlitz - 1 O 77/16
  • OLG Dresden, 16.10.2017 - 4 U 1081/17

Papierfundstellen

  • VersR 2019, 228
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.11.1995 - VI ZR 359/94

    Aufklärungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Myelographie

    Auszug aus OLG Dresden, 16.10.2017 - 4 U 1081/17
    Sie scheidet daher in den Fällen aus, in denen der Patient, der sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine Behandlungsalternative entschieden hätte, dem Risiko, das sich bei ihm verwirklich hat, in gleicher Weise ausgesetzt worden wäre (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. C Rn 159; BGH, NJW 1996, 777, 779; NJW 2000, 1784, 1786; OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.08.2001 - 5 U 9/01 - juris).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Auszug aus OLG Dresden, 16.10.2017 - 4 U 1081/17
    Sie scheidet daher in den Fällen aus, in denen der Patient, der sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine Behandlungsalternative entschieden hätte, dem Risiko, das sich bei ihm verwirklich hat, in gleicher Weise ausgesetzt worden wäre (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. C Rn 159; BGH, NJW 1996, 777, 779; NJW 2000, 1784, 1786; OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.08.2001 - 5 U 9/01 - juris).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

    Auszug aus OLG Dresden, 16.10.2017 - 4 U 1081/17
    Erstreckt sich die Berufung bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen nicht auf alle Teile des Urteils hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird, werden dieser Streitstoff und der ihm zugrunde liegende Streitgegenstand nicht Bestandteile des Berufungsverfahrens (BGH VersR 2007, 414; VersR 2004, 1064).
  • OLG Zweibrücken, 21.08.2001 - 5 U 9/01

    Behandlungsfehler; Befunderhebung; Zufallsbefund;

    Auszug aus OLG Dresden, 16.10.2017 - 4 U 1081/17
    Sie scheidet daher in den Fällen aus, in denen der Patient, der sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine Behandlungsalternative entschieden hätte, dem Risiko, das sich bei ihm verwirklich hat, in gleicher Weise ausgesetzt worden wäre (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. C Rn 159; BGH, NJW 1996, 777, 779; NJW 2000, 1784, 1786; OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.08.2001 - 5 U 9/01 - juris).
  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 35/06

    Umfang der Aufklärungspflicht und Sorgfaltsmaßstab bei Anwendung einer ärztlichen

    Auszug aus OLG Dresden, 16.10.2017 - 4 U 1081/17
    Es ist dann an der Patientenseite, den Einwand der hypothetischen Einwilligung dadurch zu entkräften, dass der Patient - hier der Kläger - dem Gericht plausibel macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden (statt vieler: BGH Urt. v. 22.05.2007, VI ZR 35/06; weitere Nachweise bei Martis Winkhart, a.a.O. Rn. a 1900).
  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 353/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung,

    Auszug aus OLG Dresden, 16.10.2017 - 4 U 1081/17
    Ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang fehlt, wo die Aufklärungspflicht nicht die Verhinderung des konkret eingetretenen Schadens im Blick hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.1.2001 - VI ZR 353/99).
  • OLG Dresden, 28.03.2018 - 4 U 23/18

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über Behandlungsalternativen

    Erstreckt sich die Berufung bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen nicht auf alle Teile des Urteils hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird, werden dieser Streitstoff und der ihm zugrunde liegende Streitgegenstand nicht Bestandteile des Berufungsverfahrens (BGH VersR 2007, 414; VersR 2004, 1064; Senat Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 4 U 1081/17 -, Rn. 2, juris).

    Haben zwei miteinander verbundene Eingriffe ein jeweils unterschiedlich hohes Risiko, eine Nervverletzung zu erleiden, so ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Patienten insgesamt ein zutreffendes Bild des konkreten Risikospektrums der Kombinationsooperation vermittelt wird, er mithin ein Bild von der "Stoßrichtung" des Eingriffs vermittelt bekommt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 4 U 1081/17 -, Rn. 4, juris, vgl. auch Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rz. A 554 bis 555).

  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 U 2213/20
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei den Behauptungen des Klägers zur fehlerhaften Befunderhebung und der unzureichenden Behandlungsaufklärung um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 4 U 1081/17 - , juris; OLGR Zweibrücken 2006, 154 ff., juris Tz. 41 ff.; offengelassen von nachgehend: BGH, Urteil vom 05. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 -, Rn. 11; dagegen: OLG Naumburg, Urteil vom 09.11.2010, 1 U 44/10, VersR 2011, 1014).
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