Rechtsprechung
OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Justiz Sachsen
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- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Schadensersatzpflichtigkeit des Abschlussprüfers gegenüber einem Kapitalanleger bei Verstoß gegen § 332 Abs. 1 HGB, dem Rückgriff auf § 332 Abs. 1 HGB bei der Abschlussprüfung kleiner Aktiengesellschaften und den Anforderungen an einen Bestätigungsvermerk des ...
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Bilanzrecht: Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers, Anforderungen an Bestätigungsvermerk
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
HGB § 322 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2
Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft gegenüber Kapitalanleger wegen Verletzung der Berichtspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- zbb-online.com (Leitsatz)
Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft gegenüber Kapitalanleger wegen Verletzung der Berichtspflicht
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers, Anforderungen an Bestätigungsvermerk
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schadensersatzpflicht eines Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft wegen Verletzung der Berichtspflicht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zur Einstandspflicht eines Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2019, 613
- WM 2019, 967
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch …
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderen in ZIP 2019, 613 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:. - OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen …
Die gegen die Beklagten 6) und 7) gerichteten Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 09.07.2018 abgetrennt und zwischenzeitlich mit Urteilen vom 04.10.2018 und 17.01.2019 entschieden (8 U 1020/18 und 8 U 1021/18).Die Vermittlungsgeschäfte "zu eigenen Gunsten" ermöglichten eine erhebliche Verbreiterung der Bilanz durch die Aktivierung von Provisionserlösen (vgl. Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).
IXX AG, und zwar in Bezug auf Provisionserlöse aus der Vermittlung von Goldsparplänen und hochvolumigen fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen (Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).
(e) Aufgrund der vorstehenden Unvollständigkeiten der Prospektdarstellungen blieben Anlageinteressenten zugleich im Unklaren über die Konsequenzen der Geschäftsmodellumstellungen (vgl. Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).
Entsprechendes gilt in Bezug auf etwaige Einschätzungen des Abschlussprüfers, wobei ohnehin zu beachten ist, dass der ehemalige Beklagte 6) seine Erkenntnisse und teils kritischen Überlegungen zur Geschäftsmodellausrichtung (intern) gerade offenlegte (vgl. BMO 15 Bl. 307 ff. und Anlage WBV 1 - siehe auch Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).
Auch aus einem weiteren Grund ist ein - über die Zeugin K. vermittelter Kausalzusammenhang - anzuerkennen (vgl. Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).
Andererseits kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Kausalzusammenhang ebenfalls über den Wissensstand des Anlagevermittlers bzw. - beraters - insbesondere dann, wenn eine prospektgestützte Aufklärung oder Beratung erfolgt - vermittelt werden kann (vgl. BGH, ZIP 2018, 1686; WM 2008, 391; Urteil vom 08.01.2019 - II ZR 139/17; siehe auch Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).
Erstattungsfähig ist danach der Zeichnungsschaden, wobei sich der Kläger erlangte Zins- oder sonstige Ausschüttungen im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anrechnen lassen muss (vgl. Senat; Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb.
Redaktioneller Hinweis
Berufungsverfahren bezüglich den erstinstanzlich Beklagten 6 (Abschlussprüfer).