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   OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20   

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OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20 (https://dejure.org/2021,1127)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.01.2021 - 4 W 937/20 (https://dejure.org/2021,1127)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18. Januar 2021 - 4 W 937/20 (https://dejure.org/2021,1127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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Verfahrensgang

  • LG Dresden - 8 O 2960/17
  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1364
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20

    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung

    Auszug aus OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Die Geheimhaltungsanordnung erstreckt sich nach ihrem eindeutigen Inhalt nicht auf die in der Verhandlung nicht persönlich anwesend gewesene Klägerin und durfte dies auch nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23; Walther, in: BeckOK GVG, § 174 GVG 5. Edition, Rn. 16; Schönke/Schröder/Perron/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 353 d Rn. 26).

    Diese Pflicht besteht nur im Rahmen der Gesetze und wird durch die Geheimhaltungsanordnung modifiziert; ohnehin ist § 11 BORA als bloßes Satzungsrecht gegenüber § 174 Abs. 3 GVG nachrangig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 1 - 13, juris).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 87; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 22, juris).

    Hierdurch wird einem Außenstehenden ein Überblick über die Zusammensetzung des Versichertenkollektivs nach allen Tarifen der Beklagten und über den Schadensverlauf innerhalb der Tarife der Beklagten gewährt, der Rückschlüsse auf das Inanspruchnahmeverhalten der Versichertengruppen und auf die Tragfähigkeit früherer Prognosen zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 - 12 W 5/20 Rn. 25; KG Berlin, aaO., Rn. 14, juris).

    Sie stehen in einem inneren und äußeren Zusammenhang und bilden insoweit eine Einheit; das Ausfiltern von nicht geheimhaltungswürdigen Einzelbestandteilen in der Geheimhaltungsverpflichtung ist weder sinnvoll noch praktikabel (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 - 12 W 5/20 Rn. 26).

    Dass ein solcher Vortrag nicht gefordert werden kann, folgt bereits daraus, dass der Geheimnisschutz nach §§ 172 Nr. 2, 174 GVG von Amts wegen zu berücksichtigen ist (KG, aaO. Rn 19 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rn. 23).

    Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber selbst das Geheimnis - sei es versehentlich, sei es unbedacht - in früheren Einzelfällen mitgeteilt hat, solange es hierdurch noch nicht offenkundig geworden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 29, juris).

    Auch die Darstellung sowie die Erwägungen über die Verwendung sogenannter BaFin-Profile und Ausführungen zum verwendeten Rechnungszins sind als Teil der Prämienkalkulation schutzwürdig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 25, juris).

    Die Frage, ob eine an dritte Personen weiter gegebene Information außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erlangt wurde, ist erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353d Nr. 2 StGB zu klären (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 46, juris KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017 - 6 W 51/17, juris Rn. 15).

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 15; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, Rn. 9).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 87; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 22, juris).

    Infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur umfassenden zivilgerichtlichen Überprüfung der Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 13-15; BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 Rn. 7ff.; Urteil vom 9.12.2015 - IV ZR 272/15, Rn. 9) musste sich die Beklagte vielmehr verpflichtet sehen, die den Beitragserhöhungen zugrundeliegenden, dem Treuhänder übersandten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung durch einen Sachverständigen vorzulegen.

  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

    Auszug aus OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 15; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, Rn. 9).

    Infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur umfassenden zivilgerichtlichen Überprüfung der Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 13-15; BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 Rn. 7ff.; Urteil vom 9.12.2015 - IV ZR 272/15, Rn. 9) musste sich die Beklagte vielmehr verpflichtet sehen, die den Beitragserhöhungen zugrundeliegenden, dem Treuhänder übersandten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung durch einen Sachverständigen vorzulegen.

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Das von der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, Rn. 46) betrifft eine andere Fallgestaltung und spricht im hier gegebenen Kontext ebenfalls nicht für eine weitergehende Substantiierungslast (in diesem Sinne auch KG Berlin, aaO. Rn. 19, juris).

    Aus der hierfür angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362, Rn. 47) ergibt sich ein derartiges Verständnis gerade nicht.

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur umfassenden zivilgerichtlichen Überprüfung der Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 13-15; BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 Rn. 7ff.; Urteil vom 9.12.2015 - IV ZR 272/15, Rn. 9) musste sich die Beklagte vielmehr verpflichtet sehen, die den Beitragserhöhungen zugrundeliegenden, dem Treuhänder übersandten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung durch einen Sachverständigen vorzulegen.
  • OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 12 W 54/19

    Zu den Voraussetzungen eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG

    Auszug aus OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Der Schutz eines Geheimnisses endet nicht, wenn es einem beschränkten Personenkreis bekannt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2019 - 12 W 54/19 Rn. 22 OLG Schleswig, Beschluss vom 23.06.2020 - 16 W 49/20 Rn. 10; Kissel/Mayer-Mayer, GVG 9. Auflage, § 172 Rn. 40).
  • OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20

    Beitraganpassung bei Krankenversicherung: Strafbewehrte Anordnung zur

    Auszug aus OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Der Schutz eines Geheimnisses endet nicht, wenn es einem beschränkten Personenkreis bekannt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2019 - 12 W 54/19 Rn. 22 OLG Schleswig, Beschluss vom 23.06.2020 - 16 W 49/20 Rn. 10; Kissel/Mayer-Mayer, GVG 9. Auflage, § 172 Rn. 40).
  • KG, 12.12.2017 - 6 W 51/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit: Anordnung einer Geheimhaltungspflicht bei der

    Auszug aus OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Die Frage, ob eine an dritte Personen weiter gegebene Information außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erlangt wurde, ist erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353d Nr. 2 StGB zu klären (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 46, juris KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017 - 6 W 51/17, juris Rn. 15).
  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Auszug aus OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Es ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung von Berechnungsgrundlagen der Beklagten und einer gegebenenfalls hierüber stattfindenden Beweisaufnahme im Rechtsstreit mit der Klägerin, etwaige günstige Informationen aus dem vorliegenden Rechtsstreit auch in Prozessen anderer Kläger gegen die Beklagte verwenden zu können (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 4/20 Rn. 22).
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00

    Verletzung von GG Art 103 und GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch unterbliebene

    Auszug aus OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Insbesondere müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 -, Rn. 10, juris).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 8/20

    Eröffnung eines Rechtsmittels gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung

  • KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20

    Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in

  • OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 1138/23

    Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen seiner bei der Beklagten

    Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 4 W 937/20 -, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben.
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21

    Sofortige Beschwerde gegen eine Geheimhaltungsanordnung; Fehlende Bestimmtheit

    Dagegen kann Abwesenden nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der - bestärkt durch Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 2 BvR 666/02, Rdn. 23 ff., juris = BeckRS 2003, 21388) - Analogien ausschließt, keine wirksame Schweigeverpflichtung auferlegt werden, selbst wenn sie formell Prozessbeteiligte sind (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 884; Beschl. v. 03.02.2021 - 4 W 935/20, LS 1 und Rdn. 8, juris = BeckRS 2021, 3459; OLG Karlsruhe aaO [12 W 24/19] Rdn. 19 und [12 W 5/20] Rdn. 16; BLHAG/Becker, ZPO, 79. Aufl., GVG § 174 Rdn. 7; HK-StrafR/Schmedding aaO; LK-StGB/Vormbaum aaO Rdn. 31; Perron/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 353d Rdn. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., GVG § 174 Rdn. 13).

    Um dem Sinn und Zweck des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG gerecht zu werden, muss es regelmäßig genügen, dass es sich bei den geheim zu haltenden Tatsachen um grundsätzlich schutzwürdige Geschäftsinterna handelt, für die die betreffende Prozesspartei ein anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse, an das keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und das sich nicht auf die technischen Berechnungsgrundlagen an sich beschränkt, hinreichend dargelegt hat, und wenn dieses Interesse - aus der Sicht des Gerichtes - unter Berücksichtigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht; dabei bleibt zu berücksichtigen, dass es nicht immer sinnvoll und praktikabel ist, aus Einzeldokumenten, die eine Vielzahl von innerlich und äußerlich miteinander verbundenen Daten enthalten, welche ein Ganzes bilden, nicht geheimhaltungswürdige Bestandteile herauszufiltern, und dass die Schutzwürdigkeit von Informationen - speziell in Serienprozessen wie hier - nicht schon dann entfällt, wenn sie zuvor in anderen Verfahren einem beschränkten Personenkreis bekannt geworden sind, der keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 18.01.2021 - 4 W 937/20, Rdn. 12 ff., juris = BeckRS 2021, 884; KG aaO Rdn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.06.2020 - 12 W 5/20, Rdn. 22 ff., juris = BeckRS 2020, 15497; zu den Anforderungen bei § 16 GeschGehG vgl. KBF/Alexander, UWG, 39. Aufl., GeschGehG § 16 Rdn. 22 ff.).

  • OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 1553/23
    Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 4 W 937/20 -, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben.
  • OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 - juris; vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZB 23/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2021 - 4 W 937/20 - juris; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2020 - 6 W 1029/20 - juris).

    Weil der Geheimnisschutz von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ist ein Vortrag einer Partei, welcher genaue Nachteil ihr konkret aus der Verbreitung eines Dokuments erwachsen würde, nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2021 - 4 W 937/20, Rdnr. 16 - juris).

  • OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20
    Das Unterlagen bereits in Parallelverfahren vorgelegt worden sind, steht ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht entgegen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 4 W 937/20).
  • OLG Hamm, 14.12.2023 - 20 U 232/23

    Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Eine Weitergabe der Treuhänderunterlagen oder eines später erstatteten Gutachtens durch den Unterbevollmächtigten an den - nicht mitverpflichteten - Hauptbevollmächtigten wäre diesem strafbewehrt untersagt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 - 20 U 50/23, juris Rn. 57).
  • OLG Köln, 01.09.2023 - 20 U 50/23

    Beitragsanpassungen; Prämienanpassung; Stufenklage; Beweisvereitelung;

    Durch gerichtlichen Beschluss zur Geheimhaltung verpflichtet werden können nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 174 Abs. 3 S 1 GVG aber ausschließlich anwesende Personen (vgl. nur OLG Dresden, Beschluss vom 18.01.2021, Az. 4 W 937/20 - juris-Rz. 8; Allgayer in: BeckOK GVG, 18. Edition, Stand 15.08.2022, § 174 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 23.06.2023 - 20 U 29/23

    Beweisvereitelung durch Ausbleiben des Hauptbevollmächtigten in einem

    Eine Weitergabe der Treuhänderunterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Unterbevollmächtigten an den - nicht mitverpflichteteten - Hauptbevollmächtigten oder die Klägerin selbst wäre diesem strafbewehrt untersagt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8).
  • OLG Dresden, 01.02.2024 - 4 U 1706/23
    Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 4 W 937/20 -, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben.
  • LG Bonn, 01.02.2023 - 41 O 13/22
    Eine Weitergabe der Unterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Kläger oder durch den Unterbevollmächtigten wäre auch an den Prozessbevollmächtigten nach einer entsprechenden Verpflichtung strafbewehrt verboten (OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8, beck-online); eine solche hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite auch ausdrücklich abgelehnt.
  • LG Bonn, 20.01.2023 - 41 O 88/22

    Übergabe von technischen Berechnungsgrundlagen, Verschwiegenheitsverpflichtung,

  • LG Bonn, 17.05.2023 - 41 O 173/22
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