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   OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15 Kart   

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OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15 Kart (https://dejure.org/2021,488)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.01.2021 - U 8/15 Kart (https://dejure.org/2021,488)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - U 8/15 Kart (https://dejure.org/2021,488)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kartellverstoß durch Preisbildung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende kartellrechtliche Kontrolle von Trassenentgelten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Auszug aus OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
    Nachdem der Bundesgerichtshof das die Klageabweisung bestätigende Urteil des Senates vom 17.04.2019 (U 4/18 Kart) mit Urteil vom 29.10.2019 (KZR 39/19, Anlage A 105, Bl. 3158 bis 3171 dA) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen hat, ist auch das hiesige Verfahren fortgesetzt worden.

    Nach Zurückverweisung des Parallelverfahrens zum Az. U 4/18 Kart an den Senat mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2019 (KZR 39/19) hat die Klägerin ihre Auffassung wiederholt, dass die Tatbestandsmerkmale des Art. 102 Abs. 2 lit. a) und c) AEUV erfüllt seien.

    Überzeugend begründe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.10.2019 (KZR 39/19), dass kein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nötig sei.

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.10.2019 (KZR 39/19) setze die Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche keine in Bestandskraft erwachsene Feststellung der Bundesnetzagentur voraus, wonach die von der Beklagten geforderten Trassenentgelte gegen Vorschriften des AEG a.F. verstießen.

    Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren vom 29.10.2019 (KZR 39/19) das Verfahren zwingend dem Europäischen Gerichtshof zum Zwecke der Vorabentscheidung vorzulegen sei.

    Die Beklagte widerspricht der Annahme des Bundesgerichtshofes in dessen im Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 29.10.2019 (KZR 39/19), das Missbrauchsverbot gem. Art. 102 AEUV finde im Streitfall materiell Anwendung und könne eine eigenständige Prüfung der Infrastrukturnutzungsentgelte durch die Zivilgerichte rechtfertigen.

    Die Vorschrift des Art. 102 AEUV, nach der die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten ist, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist im Streitfall anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 29.10.2019 - KZR 39/19 - sowie vom 01.09.2020 - KZR 12/15 - jew. Rn. 18 ff.).

    Im Verhältnis zur Klägerin bzw. dritten Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der öffentlich-rechtliche Vertrag ohnehin keine Rechtswirkung entfalten, da er nur inter partes gilt und weder die Klägerin noch dritte Eisenbahnverkehrsunternehmen an dem Vertragsschluss beteiligt waren (BGH, Revisionsurteil in dieser Sache vom 29.10.2019 - KZR 39/19 - Rn. 52).

    Angesichts des im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend anwendbaren Trassenpreissystems der Beklagten liegt es nahe, dass ihr diskriminierendes Preissetzungsverhalten den Marktzutritt von Eisenbahnverkehrsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erschweren geeignet ist (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - KZR 39/19 - Rn. 53).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
    Wie Art. 102 Satz 2 AEUV in der Formulierung "insbesondere" zeigt, enthält die Vorschrift keine abschließende, sondern lediglich eine beispielhafte Benennung möglicher Missbrauchsfälle (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 21.02.1973 - Rs. 6/72 -, Slg. 1973, 215, 246, Continental Can; vom 15.03.2007 - C-95/04 P -, Slg. 2007, I-2331 Rn. 57, British Airways; und vom 14.10.2010 - C-280/08 P -, Rn 173 Deutsche Telekom AG).

    Im Wettbewerb untereinander sollen die Vertragspartner dieses Unternehmens nicht bevorzugt oder benachteiligt werden (EuGH, Urteil vom 15.03.2007 - C-95/04 P -, juris Rn. 143 British Airways).

    Die Tatbestandsmerkmale von Art. 102 Satz 2 lit. c AEUV sind daher nur dann erfüllt, wenn festgestellt wird, dass das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht nur diskriminierend ist, sondern dass es auch darauf abzielt, diese Wettbewerbsbeziehung zu verfälschen, d.h., die Wettbewerbsposition eines Teils der Handelspartner dieses Unternehmens gegenüber den anderen zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15.03.2007 - C-95/04 P -, a.a.O. Rn. 144).

    Da das gesamte Verhalten der Beklagten darauf ausgerichtet ist, eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen herbeizuführen, kann nicht verlangt werden, dass von der Klägerin zusätzlich der Beweis einer tatsächlichen, quantifizierbaren Verschlechterung der Wettbewerbsstellung einzelner Handelspartner erbracht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15.03.2007 - C-95/04 P -, a.a.O. Rn. 145).

  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
    Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13 - streite nicht für die Beklagte; er habe keine kartellrechtlichen Ansprüche ausgeschlossen.

    Eine Verletzung der Vorlagepflicht habe das Bundesverfassungsgericht in einem Parallelverfahren auf Verfassungsbeschwerde der Beklagten bereits mit Beschluss vom 08.10.2015 (1 BvR 3509/13) festgestellt.

    Schließlich geben auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.2015 (1 BvR 1320/14, 1 BvR 3509/13 u.a.) keinen Anlass, die Frage der Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV abweichend zu beurteilen.

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
    Dem zentralen Schutzzweck des Art. 102 AEUV entspricht es, dass diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte begründet, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu wahren haben (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 -, Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39; vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 -, Courage/Crehan Rn. 25 ff.; vom 13.07.2006 - C-295/04 -, Manfredi Rn. 60 ff., und vom 24.10.2018 - C-595/17 -, Apple Sales International, Rn. 35).

    Der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wonach die Art. 101, 102 AEUV (bzw. deren Vorläufer, die Art. 81 und 82 EGV) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und für die Betreffenden Rechte und Pflichten entstehen lassen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben (vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 - Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39 und vom 24.10.2018 - C-595/17 - Apple Sales International, Rn. 35), genügte allein das nationale deutsche lex specialis in Gestalt des AEG a.F. nicht, da es keinen subjektiven Rechtsanspruch eines zum Schienennetz zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmens vorsah, Ersatz des ihm durch missbräuchliche und diskriminierende Preisfestsetzung entstandenen Schadens zu verlangen.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Art. 101, 102 AEUV (bzw. deren Vorläufer, die Art. 81 und 82 EGV) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und für die Betreffenden Rechte und Pflichten entstehen lassen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben, woraus er wiederum das Recht des sich durch einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln geschädigt fühlenden Einzelnen folgert, unabhängig von der vorherigen Feststellung eines solchen Verstoßes durch die Wettbewerbsbehörde Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 - Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39, vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 - Courage/Crehan Rn. 25 ff., vom 13.07.2006 - C-295/04 -, Manfredi Rn. 60 ff., und vom 24.10.2018 - C-595/17 - Apple Sales International, Rn. 35).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Auszug aus OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
    Dem zentralen Schutzzweck des Art. 102 AEUV entspricht es, dass diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte begründet, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu wahren haben (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 -, Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39; vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 -, Courage/Crehan Rn. 25 ff.; vom 13.07.2006 - C-295/04 -, Manfredi Rn. 60 ff., und vom 24.10.2018 - C-595/17 -, Apple Sales International, Rn. 35).

    Der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wonach die Art. 101, 102 AEUV (bzw. deren Vorläufer, die Art. 81 und 82 EGV) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und für die Betreffenden Rechte und Pflichten entstehen lassen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben (vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 - Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39 und vom 24.10.2018 - C-595/17 - Apple Sales International, Rn. 35), genügte allein das nationale deutsche lex specialis in Gestalt des AEG a.F. nicht, da es keinen subjektiven Rechtsanspruch eines zum Schienennetz zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmens vorsah, Ersatz des ihm durch missbräuchliche und diskriminierende Preisfestsetzung entstandenen Schadens zu verlangen.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Art. 101, 102 AEUV (bzw. deren Vorläufer, die Art. 81 und 82 EGV) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und für die Betreffenden Rechte und Pflichten entstehen lassen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben, woraus er wiederum das Recht des sich durch einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln geschädigt fühlenden Einzelnen folgert, unabhängig von der vorherigen Feststellung eines solchen Verstoßes durch die Wettbewerbsbehörde Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 - Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39, vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 - Courage/Crehan Rn. 25 ff., vom 13.07.2006 - C-295/04 -, Manfredi Rn. 60 ff., und vom 24.10.2018 - C-595/17 - Apple Sales International, Rn. 35).

  • OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14

    Zur kartellrechtlichen Überprüfung von Trassenentgelten

    Auszug aus OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
    Während das Billigkeitsurteil nach § 315 Abs. 3 BGB, worauf der Europäische Gerichtshof in Rn. 64 und 73-74 der Entscheidung "C........" hinweist, das bilaterale Vertragsverhältnis in den Blick nimmt und deshalb mit dem regulierungsrechtlichen Diskriminierungsverbot im Konflikt gerät, welches auf die Gleichbehandlung verschiedener Vertragspartner zielt, ist das Wettbewerbsrecht ebenso wie das Regulierungsrecht Marktordnungsrecht, bei dem es nicht um Vertragsgerechtigkeit im Einzelfall, sondern um die Kontrolle unternehmerischer Freiräume geht, die zu Machtmissbrauch ausgenutzt werden können (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.09.2020 - 11 U 128/14 (Kart), BeckRS 2020, 32413, Rn. 101 = juris Rn. 104 m.w.N.).

    Aus diesen Beschlüssen ergibt sich jedoch bereits nicht, dass das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage zwingend für erforderlich hält, und erst recht nicht, dass eine etwaige Vorlagepflicht auch kartellrechtliche Ansprüche nach Art. 101, 102 AEUV beträfe (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2020 - 11 U 128/14 (Kart), a.a.O. beck-online Rn. 107 = juris Rn. 110).

    Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 15.09.2020 (11 U 128/14 (Kart), a.a.O.) zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
    Ein solcher Vorbehalt widerspräche zudem dem verfassungsrechtlichen Gebot eines effektiven Rechtsschutzes, da den privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen, wie hier der Klägerin, im streitgegenständlichen Zeitraum weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ein subjektiver Anspruch gegen die Regulierungsbehörde in Gestalt der Bundesnetzagentur zustand, ausnahmslos in ein Entgeltprüfungsverfahren einzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10 -, NVwZ 2012, 189 Rn. 20, beck-online).

    Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen konnte nach dem Wortlaut des § 14f Abs. 2 Sätze 1 und 2 AEG a.F. nur dann, wenn ein Einzelnutzungsvertrag wegen der Meinungsverschiedenheit über den angemessenen Preis nicht zu Stande gekommen wäre, einen Antrag auf Überprüfung der Entgelte stellen und selbst dann war der Regulierungsbehörde ein Ermessen bei der Frage eingeräumt, ob sie die beanstandeten Entgelte überprüft (so schon BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10 - NVwZ 2012, 189 Rn. 20).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
    Dem zentralen Schutzzweck des Art. 102 AEUV entspricht es, dass diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte begründet, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu wahren haben (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 -, Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39; vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 -, Courage/Crehan Rn. 25 ff.; vom 13.07.2006 - C-295/04 -, Manfredi Rn. 60 ff., und vom 24.10.2018 - C-595/17 -, Apple Sales International, Rn. 35).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Art. 101, 102 AEUV (bzw. deren Vorläufer, die Art. 81 und 82 EGV) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und für die Betreffenden Rechte und Pflichten entstehen lassen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben, woraus er wiederum das Recht des sich durch einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln geschädigt fühlenden Einzelnen folgert, unabhängig von der vorherigen Feststellung eines solchen Verstoßes durch die Wettbewerbsbehörde Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 - Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39, vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 - Courage/Crehan Rn. 25 ff., vom 13.07.2006 - C-295/04 -, Manfredi Rn. 60 ff., und vom 24.10.2018 - C-595/17 - Apple Sales International, Rn. 35).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
    Dem zentralen Schutzzweck des Art. 102 AEUV entspricht es, dass diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte begründet, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu wahren haben (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 -, Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39; vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 -, Courage/Crehan Rn. 25 ff.; vom 13.07.2006 - C-295/04 -, Manfredi Rn. 60 ff., und vom 24.10.2018 - C-595/17 -, Apple Sales International, Rn. 35).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Art. 101, 102 AEUV (bzw. deren Vorläufer, die Art. 81 und 82 EGV) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und für die Betreffenden Rechte und Pflichten entstehen lassen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben, woraus er wiederum das Recht des sich durch einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln geschädigt fühlenden Einzelnen folgert, unabhängig von der vorherigen Feststellung eines solchen Verstoßes durch die Wettbewerbsbehörde Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 - Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39, vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 - Courage/Crehan Rn. 25 ff., vom 13.07.2006 - C-295/04 -, Manfredi Rn. 60 ff., und vom 24.10.2018 - C-595/17 - Apple Sales International, Rn. 35).

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Auszug aus OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15
    Die Vorschrift des Art. 102 AEUV, nach der die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten ist, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist im Streitfall anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 29.10.2019 - KZR 39/19 - sowie vom 01.09.2020 - KZR 12/15 - jew. Rn. 18 ff.).

    Dadurch, dass die Bundesnetzagentur sich zur Vermeidung eines langwierigen Verwaltungsrechtsstreites mit der Beklagten auf einen verwaltungsrechtlichen Vergleichsvertrag eingelassen hat, der eine Erhebung des von der Bundesnetzagentur durch den nicht in Bestandskraft erwachsenen Bescheid vom 05.03.2010 als rechtswidrig weil diskriminierend und intransparent eingestuften Entgeltfaktors in Form eines Regionalfaktors für ein weiteres Jahr - wenn auch in teils geringerer Höhe - ermöglichte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11), ohne an diesem Vertrag die Klägerin oder andere Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen, hat sie eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltaufschläge verhindert.

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

  • EuGH, 23.01.2018 - C-344/16

    Die Länderbahn - Streichung

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • OLG Schleswig, 17.02.2020 - 16 U 43/19

    LKW-Kartell - Anspruch auf Kartellschadensersatz beim Erwerb von Fahrzeugen der

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • KG, 10.12.2020 - 2 U 4/12

    Stationspreise

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2014 - 13 A 1381/13

    Einschreiten der Bundesnetzagentur bei Eisenbahnrechtswidrigkeit einzelner

  • EuGH, 12.12.2019 - C-435/18

    Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2008 - 13 B 2024/07

    Neufassung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen zwecks Transparenz;

  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18

    Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bzgl. des DFB-Reglements für

  • BVerwG, 29.10.2014 - 6 B 47.14

    Überprüfung von Vertragsbedingungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • LG Berlin, 03.09.2015 - 20 O 203/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die

  • LG Frankfurt/Main, 10.02.2015 - 6 O 98/13
  • LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 8 O 128/13
  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Erfolgt die Aufgabenzuweisung hingegen durch den Landesgesetzgeber, greifen die landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsregelungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, juris, Rn. 196 f., 269; VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2018 - 34/17 -, juris, Rn. 24; StGH HE, Urteil vom 6. Juni 2012 - P.St. 2292 -, juris, Rn. 66 f.; LVerfG MV, Urteil vom 26. November 2009 - 9/08 -, juris, Rn. 54, 58 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Januar 2017 - 8/15 -, juris, Rn. 34, 37 f., 40; VerfGH RP, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 u.a. -, juris, Rn. 91; VerfGH Saarland, Beschluss vom 13. März 2006 - Lv 2/05 -, juris, Rn. 84 ff.; LVerfG LSA, Urteil vom 20. Oktober 2015 - LVG 2/14 -, juris, Rn. 88 ff., 112 f.; ThVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, juris, Rn. 145 ff.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 - LVerfG 9/19

    Verfassungsbeschwerde gegen finanziellen Ausgleich für Abschaffung der

    Die Regelung soll zu mehr Transparenz und einer Schärfung des Kostenbewusstseins führen (Warnfunktion) (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Januar 2017 - 8/15 -, Rn. 34, juris).

    Die Belastungsausgleichsregelung muss zwar in unmittelbarem zeitlichen 58 Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung getroffen werden, eine Aufnahme in dasselbe Gesetz oder dieselbe Rechtsverordnung ist aber nicht erforderlich (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Januar 2017 - 8/15 -, Rn. 32 - 33, juris; Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Juli 2003 - LVG 4/01 -, juris, Rn. 86).

    Eine Verletzung der Rechte der Kommunen durch eine fehlende oder nicht ausreichende Belastungsausgleichsregelung besteht daher von dem Zeitpunkt an, zu welchem die Aufgabenübertragung in Kraft tritt (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Januar 2017 - 8/15 -, Rn. 35 - 36, juris).

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