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   OLG Dresden, 18.02.2021 - 1 OLG 13 Ss 681/20   

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OLG Dresden, 18.02.2021 - 1 OLG 13 Ss 681/20 (https://dejure.org/2021,4982)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.02.2021 - 1 OLG 13 Ss 681/20 (https://dejure.org/2021,4982)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 1 OLG 13 Ss 681/20 (https://dejure.org/2021,4982)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Berufung, Beschränkung auf das Strafmaß, Strafzumessung, neue Umstände

 
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  • BayObLG, 25.01.1994 - 1St RR 231/93
    Auszug aus OLG Dresden, 18.02.2021 - 1 OLG 13 Ss 681/20
    Unzulässig sind auch Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen, die rechtliche Beurteilung aber nicht in Frage gestellt wird (BGHSt 30, 340; BayObLGSt NJW 1994, 1358).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus OLG Dresden, 18.02.2021 - 1 OLG 13 Ss 681/20
    Unzulässig sind auch Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen, die rechtliche Beurteilung aber nicht in Frage gestellt wird (BGHSt 30, 340; BayObLGSt NJW 1994, 1358).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Auszug aus OLG Dresden, 18.02.2021 - 1 OLG 13 Ss 681/20
    Wegen der Notwendigkeit des Zusammenhangs und der Einheitlichkeit des Urteils unterliegen dieser Bindungswirkung auch die doppelrelevanten Tatsachen, die für den Schuld- wie auch für den Strafausspruch von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16 - BGHSt 62, 202).
  • OLG Stuttgart, 26.06.1995 - 5 Ss 186/95
    Auszug aus OLG Dresden, 18.02.2021 - 1 OLG 13 Ss 681/20
    Feststellungen des ersten Tatrichters zu ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen nehmen an der Bindungswirkung teil (OLG Stuttgart, Justiz 1996, 26ff.).
  • BayObLG, 29.11.1988 - RReg. 1 St 242/88
    Auszug aus OLG Dresden, 18.02.2021 - 1 OLG 13 Ss 681/20
    Dies war ihm jedoch aufgrund der durch die Berufungsbeschränkung eingetretenen Bindungswirkung verwehrt (vgl. BayObLGSt 1988, 173 ff.; OLG Stuttgart a.a.O.).
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