Rechtsprechung
   OLG Dresden, 18.04.2018 - 1 U 1509/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11133
OLG Dresden, 18.04.2018 - 1 U 1509/17 (https://dejure.org/2018,11133)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.04.2018 - 1 U 1509/17 (https://dejure.org/2018,11133)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18. April 2018 - 1 U 1509/17 (https://dejure.org/2018,11133)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,11133) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Terminsaufhebung, nicht rechtzeitige Mitteilung, Amtshaftung

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Anwaltsblatt

    Art 34 GG, § 839 BGB
    Geschäftsstelle muss Anwalt rechtzeitig über Terminsaufhebung informieren

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Unterlassene Mitteilung der Geschäftsstelle über Terminsaufhebung als Amtspflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1
    Ersatzfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu einem aufgehobenen Termin nach amtspflichtwidrig nicht rechtzeitiger Mitteilung der Terminsaufhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die vergessene/übersehene Terminsaufhebung, Amtshaftung?

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 34 GG, § 839 BGB
    Geschäftsstelle muss Anwalt rechtzeitig über Terminsaufhebung informieren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Amtshaftung für sinnlose Tagesreise wegen verspäteter Terminsabsage an den Anwalt?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Freistaat Sachsen haftet auf Schadensersatz wegen verspäteter Mitteilung eines Rechtsanwalts zur Terminsaufhebung - Staat muss Reisekosten und Tagesgeldpauschale erstatten

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 34 GG, § 839 BGB
    Geschäftsstelle muss Anwalt rechtzeitig über Terminsaufhebung informieren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2274
  • AnwBl 2018, 555
  • AnwBl Online 2018, 869
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Reisekosten

    (b) Die Beantwortung der Frage danach, ob bestimmte Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, hängt auch nicht davon ab, ob zu ihrer Entstehung möglicherweise das Verhalten eines Dritten beigetragen hat und dieser derjenigen Partei, die mit den Kosten belastet ist, zum Ersatz des hiermit einhergehenden Schadens verpflichtet sein kann (OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18, Rn. 11, juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2018 - 1 U 1509/17, Rn. 19, juris; LG Potsdam, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 12 T 53/16, Rn. 2, juris; LG Berlin, Beschluss vom 7. April 1987 - 82 T 148/87; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1..2022, § 104 Rn. 22b; Herget in: Zöller, ZPO , 34. Aufl. 2022, § 104 Rn. 21.5; Schneider in JurBüro 2022, 225, 226; Hansens in: RVGReport 2018, 277, 279).

    Dieses Verfahren kann daher auch aus diesem Grunde nicht nachrangig zu der Inanspruchnahme des Dritten wegen einer möglichen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB sein (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18, Rn. 10, juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2018 - 1 U 1509/17, Rn. 19, juris; LG Potsdam, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 12 T 53/16, Rn. 2, juris; LG Berlin, Beschluss vom 7. April 1987 - 82 T 148/87, MDR 1988, 237, 238; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.1.2022, § 104 Rn. 22b; Herget in: Zöller, ZPO , 34. Aufl. 2022, § 104 Rn. 21.5; Schneider in JurBüro 2022, 225, 226; Hansens in: RVGReport 2018, 277, 279; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 1986, 14 W 221/86, BeckRS 1986, 1656).

  • OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18

    Kostenfestsetzungsbeschluss: Berücksichtigung eines Amtshaftungsanspruchs der

    Nach einer anderen Ansicht sei eine Festsetzung dieser Kosten gegen die erstattungspflichtige Partei mit der Einschränkung zulässig, dass die erstattungsberechtigte Partei Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres etwaigen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung verlangen kann (LG Berlin MDR 1988, 237 f; LG Potsdam ZfSch 2017, 466 mit Anmerkung Hansens; OLG Dresden ZfSch 2018, 403, 404, mit Anmerkung Hansens).

    Soweit § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des Geschädigten verweist, ergibt sich aus dem Bestehen eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Prozessgegner zudem eine Nachrangigkeit des Amtshaftungsverfahrens (Hansens ZfSch 2017, 466, 468; OLG Dresden ZfSch 2018, 403, 404).

    bb) Ob in einem Prozess veranlasste Kosten notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren, hängt nicht davon ab, ob diese Kosten möglicherweise durch einen Dritten aus materiell-rechtlichen Gründen zu ersetzen sind (LG Potsdam ZfSch 2017, 466; OLG Dresden ZfSch 2018, 403, 404).

  • LG Mönchengladbach, 28.06.2022 - 12 O 389/21
    Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Festsetzung dieser Kosten gegen die erstattungspflichtige Partei mit der Einschränkung zulässig, dass die erstattungsberechtigte Partei Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres etwaigen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung verlangen kann (OLG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2018 - 9 W 142/18 -, Rn. 9, juris; OLG Dresden, Urt. v. 18.04.2018 - 1 U 1509/17 -, Rn. 19, juris; LG Berlin, Beschl. v. 07.04.1987 - 82 T 148/87 -, juris; vgl. auch LG Potsdamm, Beschl. v. 01.12 2016, 12 T 53/16 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht