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   OLG Dresden, 18.08.2020 - 4 U 1242/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24952
OLG Dresden, 18.08.2020 - 4 U 1242/18 (https://dejure.org/2020,24952)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.08.2020 - 4 U 1242/18 (https://dejure.org/2020,24952)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18. August 2020 - 4 U 1242/18 (https://dejure.org/2020,24952)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung einer schwangeren Mutter sowie bei der Geburtshilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    425.000 Euro Gesamtschmerzensgeld nach fehlerhafter Vitalüberwachung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    425.000 Euro Gesamtschmerzensgeld nach fehlerhafter Vitalüberwachung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1410
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 16.12.2020 - 5 U 836/18

    Schmerzensgeldbemessung bei einem Geburtsschaden mit lebenslangen Dauerschäden

    Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der verbliebenen kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, ihre Einschränkungen im Vergleich zu anderen Kindern zu erkennen, rechtfertigt es nicht, das Maß ihrer Lebensbeeinträchtigung mit den Fällen einer völligen Zerstörung der Persönlichkeit bei einer Hirnschädigung infolge eines Behandlungsfehlers bei der Geburt gleichzusetzen (so auch OLG Dresden, NJW-RR 2020, 1410, welches bei einem vergleichbaren Krankheitsbild einen Gesamtschmerzensgeldbetrag von 425.000,00 EUR für angemessen hält).
  • LG Mönchengladbach, 25.02.2022 - 6 O 347/12
    Insofern war nämlich zu berücksichtigen, dass es sich zwar um einen groben Behandlungsfehler der Behandler im Hause der Beklagten zu 1) handelte, nicht jedoch um eine Vorsatztat und im Übrigen der Bereich ärztlicher Maßnahmen betroffen ist, bei denen unzweifelhaft stets das Bemühen um das Wohl des Patienten, ob es gelingt oder nicht, im Vordergrund steht (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 18.08.2020 - 4 U 1242/18, Rn. 17, juris).
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