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   OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95   

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OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95 (https://dejure.org/1996,4013)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.09.1996 - 12 U 1727/95 (https://dejure.org/1996,4013)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18. September 1996 - 12 U 1727/95 (https://dejure.org/1996,4013)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    AG: Bezugsrechtsausschluß

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Isolierte Kapitalherabsetzung im Insolvenzverfahren - Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung - materielle Beschlußkontrolle

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG §§ 186, 222, 229, 243, 245
    Anforderungen an eine isolierte Kapitalherabsetzung im Konkurs/Gesamtvollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1996, 1780
  • BB 1996, 968
  • DB 1996, 2118
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95
    Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck (vgl. BGHZ 71, 40, 44; 83, 319, 321; 103, 184, 190; 120, 141, 145 f.; 125, 239, 241).Diese mittlerweile zum eigenständigen Institut verfestigte "materielle Beschlußkontrolle" ist in ihrem Anwendungsbereich nicht auf die Fallgruppe des Bezugsrechtsausschlusses begrenzt, sondern Ausdruck eines allgemein geltenden übergeordneten Prinzips, wonach die unter den Aktionären wirkende Treuepflicht diese dazu verpflichtet, auf die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitaktionäre angemessen Rücksicht zu nehmen.

    "Ist es mit der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 1976 (ABl. 1977 L 26/1), insbesondere Art. 29 Abs. 1 und 4 dieser Richtlinie vereinbar, daß die Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei gleichzeitigem Ausschluß des Bezugsrechtes der Aktionäre zum Gegenstand hat, anhand einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 71, 40 und BGHZ 83, 319 auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird?" (BGH ZIP 1995, 372 ) Selbst wenn der EuGH die ihm vorgelegte Frage dahingehend beantworten sollte, daß er einen gegen die Richtlinie bejaht, ließen sich daraus keine Folgerungen für die hier zur Beurteilung anstehende Frage ziehen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 71, 40, 48) hat der Anfechtungskläger zwar den behaupteten sachlich-rechtlichen Mangel zu beweisen.

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95
    Das entspreche auch der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung WM 1995, 882 ff (Girmes) verfolgten Linie.

    Es trifft zwar zu, daß der Bundesgerichtshof in einer jüngst ergangenen Entscheidung (WM 1995, 882 ff - Girmes) nachdrücklich betont hat, daß auch dem Minderheitsaktionär eine Treuepflicht gegenüber seinen Mitaktionären obliegt, die ihn verpflichte, seine Mitgliedsrechte, insbesondere seine Mitverwaltungs- und Kontrollrechte, unter angemessener.

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95
    Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck (vgl. BGHZ 71, 40, 44; 83, 319, 321; 103, 184, 190; 120, 141, 145 f.; 125, 239, 241).Diese mittlerweile zum eigenständigen Institut verfestigte "materielle Beschlußkontrolle" ist in ihrem Anwendungsbereich nicht auf die Fallgruppe des Bezugsrechtsausschlusses begrenzt, sondern Ausdruck eines allgemein geltenden übergeordneten Prinzips, wonach die unter den Aktionären wirkende Treuepflicht diese dazu verpflichtet, auf die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitaktionäre angemessen Rücksicht zu nehmen.

    cc) Die Beklagte beruft sich auch erfolglos darauf, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 76, 352, 353; 103, 184, 190) ein mit der nötigen Mehrheit gefaßter Auflösungsbeschluß keiner sachlichen Rechtfertigung bedarf, sondern seine Rechtfertigung in sich selbst trägt.

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95
    Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck (vgl. BGHZ 71, 40, 44; 83, 319, 321; 103, 184, 190; 120, 141, 145 f.; 125, 239, 241).Diese mittlerweile zum eigenständigen Institut verfestigte "materielle Beschlußkontrolle" ist in ihrem Anwendungsbereich nicht auf die Fallgruppe des Bezugsrechtsausschlusses begrenzt, sondern Ausdruck eines allgemein geltenden übergeordneten Prinzips, wonach die unter den Aktionären wirkende Treuepflicht diese dazu verpflichtet, auf die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitaktionäre angemessen Rücksicht zu nehmen.

    "Ist es mit der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 1976 (ABl. 1977 L 26/1), insbesondere Art. 29 Abs. 1 und 4 dieser Richtlinie vereinbar, daß die Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei gleichzeitigem Ausschluß des Bezugsrechtes der Aktionäre zum Gegenstand hat, anhand einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 71, 40 und BGHZ 83, 319 auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird?" (BGH ZIP 1995, 372 ) Selbst wenn der EuGH die ihm vorgelegte Frage dahingehend beantworten sollte, daß er einen gegen die Richtlinie bejaht, ließen sich daraus keine Folgerungen für die hier zur Beurteilung anstehende Frage ziehen.

  • BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93

    Vereinbarkeit der gerichtlichen Überprüfung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses mit

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95
    "Ist es mit der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 1976 (ABl. 1977 L 26/1), insbesondere Art. 29 Abs. 1 und 4 dieser Richtlinie vereinbar, daß die Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei gleichzeitigem Ausschluß des Bezugsrechtes der Aktionäre zum Gegenstand hat, anhand einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 71, 40 und BGHZ 83, 319 auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird?" (BGH ZIP 1995, 372 ) Selbst wenn der EuGH die ihm vorgelegte Frage dahingehend beantworten sollte, daß er einen gegen die Richtlinie bejaht, ließen sich daraus keine Folgerungen für die hier zur Beurteilung anstehende Frage ziehen.

    Vor diesem Hintergrund braucht nicht auf die strittige allgemeine Frage eingegangen werden, ob es sich bei den Bestimmungen der Richtlinie lediglich um Mindestregelungen handelt, über die der nationale Gesetzgeber hinausgehen darf (so BGHZ 11 0,-47, 72), oder ob sie eine für diesen verbindliche, abschließende Normierung darstellen (so offenbar BGH ZIP 1995, 372 ; vgl. zum Streitstand eingehend Kindler, ZHR 158 (1994), 339, 351 ff.).

  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 261/87

    Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozeß; Recht zur Stellungnahme zu neuen

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die eine Verpflichtung zur Wiedereröffnung der Hauptverhandlung begründen könnte (BGH NJW 1988, 2302 ), ist demnach nicht ersichtlich.
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95
    Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck (vgl. BGHZ 71, 40, 44; 83, 319, 321; 103, 184, 190; 120, 141, 145 f.; 125, 239, 241).Diese mittlerweile zum eigenständigen Institut verfestigte "materielle Beschlußkontrolle" ist in ihrem Anwendungsbereich nicht auf die Fallgruppe des Bezugsrechtsausschlusses begrenzt, sondern Ausdruck eines allgemein geltenden übergeordneten Prinzips, wonach die unter den Aktionären wirkende Treuepflicht diese dazu verpflichtet, auf die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitaktionäre angemessen Rücksicht zu nehmen.
  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 124/78

    Anfechtbarkeit eines Auflösungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95
    cc) Die Beklagte beruft sich auch erfolglos darauf, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 76, 352, 353; 103, 184, 190) ein mit der nötigen Mehrheit gefaßter Auflösungsbeschluß keiner sachlichen Rechtfertigung bedarf, sondern seine Rechtfertigung in sich selbst trägt.
  • OLG Frankfurt, 14.09.1973 - 20 W 639/73
    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95
    Entscheidend ist dort wie hier, daß eine Gläubigerbenachteiligung ausgeschlossen ist (vgl. Geßler u.a.- Hüffer, Bd. v, Rdn. 65 zu § 264 AktG ; OLG Frankfurt NJW 1974, 463).Das ist hier der Fall.
  • BGH, 07.03.1994 - II ZR 52/93

    Interesse der Aktiengesellschaft an der Zulassung der Aktie zum Handel an einer

    Auszug aus OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95
    Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck (vgl. BGHZ 71, 40, 44; 83, 319, 321; 103, 184, 190; 120, 141, 145 f.; 125, 239, 241).Diese mittlerweile zum eigenständigen Institut verfestigte "materielle Beschlußkontrolle" ist in ihrem Anwendungsbereich nicht auf die Fallgruppe des Bezugsrechtsausschlusses begrenzt, sondern Ausdruck eines allgemein geltenden übergeordneten Prinzips, wonach die unter den Aktionären wirkende Treuepflicht diese dazu verpflichtet, auf die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitaktionäre angemessen Rücksicht zu nehmen.
  • BGH, 10.05.1993 - II ZR 74/92

    Ersatzpflicht bei Forderungsverrechnung und Wertverlust infolge Vermögensverfalls

  • OLG Dresden, 31.08.1999 - 13 U 1215/99

    Beschlussfassung über Beschlussvorlagen zur Vorbereitung der Hauptversammlung

    Der Kläger zu 1) hat den Bestätigungsbeschluss für unzulässig gehalten, weil der Ausgangsbeschluss vom 10.10.1994 wegen einer Verletzung des Fragerechts der Aktionäre angefochten sei (Verfahren des OLG Dresden, Geschäftszeichen: 12 U 1727/95).

    Eine Verbindung des Verfahrens mit dem bereits bei dem Oberlandesgericht Dresden unter Aktenzeichen 12 U 1727/95 anhängigen Anfechtungsverfahren hinsichtlich des Ausgangsbeschlusses ist wegen Entscheidungsreife der Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses gem. § 147 ZPO nicht sachdienlich.

  • OLG Dresden, 13.06.2001 - 13 U 2639/00

    Zulässigkeit eines Bestätigungsbeschlusses

    Die Anfechtungsklagen hatten beim Landgericht Dresden (Az.: 41 0 925/94) und beim Oberlandesgericht Dresden (Az.: 12 U 1727/95) Erfolg.
  • LG Dresden, 15.09.2000 - 41 O 9/99

    Anfechtung des Beschlusses zur Herabsetzung des Grundkapitals einer

    Die Anfechtungsklagen hatten beim Landgericht Dresden (Az.: 41-O-0925/94) und beim Oberlandesgericht Dresden (Az.: 12 U 1727/95) Erfolg.
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