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   OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18   

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https://dejure.org/2019,2373
OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18 (https://dejure.org/2019,2373)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.01.2019 - 4 W 1074/18 (https://dejure.org/2019,2373)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. Januar 2019 - 4 W 1074/18 (https://dejure.org/2019,2373)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 48 Abs. 2; § 52 Abs. 2 GKG
    Zivilprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Streitigkeit betreffend die Löschung von Äußerungen und die Sperrung des Accounts in einem sozialen Netzwerk

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 48 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Streitwert von Streitigkeiten um die Löschung von Äußerungen auf einem sozialen Netzwerk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer Streitigkeit betreffend die Löschung von Äußerungen und die Sperrung des Accounts in einem sozialen Netzwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dresden - 1a O 2420/18
  • OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 893
  • GRUR-RR 2019, 408
  • MMR 2019, 482
  • K&R 2019, 268
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18
    Den Antragsteller hier auf Leserbriefe und andere Plattformen zu verweisen, läuft angesichts der Marktmacht der Antragsgegnerin leer (vgl. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 64 - 65, juris Senat, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 24, juris).

    cc) Der Senat hat angesichts dessen im Beschluss vom 08. August 2018 (aaO.) den Streitwert eines Verfügungsverfahrens gerichtet auf vorläufige Unterlassung der Löschung einer Äußerung und der Versetzung in den read-only Modus für 30 Tage mit 7500,- EUR bewertet.

  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 16 W 36/18

    Ordnungsgeld für Veröffentlichung eines Bildnisses trotz Unterlassungsgebot

    Auszug aus OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18
    In einfach gelagerten Verfügungsverfahren beträgt der Streitwert für eine Einzeläußerung regelmäßig 7.500,00 EUR (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.9.2018 - 16 W 36/18).

    Der Auffassung des Landgerichts und des OLG Frankfurt, auf dessen Beschluss vom 7.9.2018 (16 W 36/18 - juris) es sich gestützt hat, wonach der Streitwert für eine auf Unterlassung einer Löschung/Sperrung auf einem sozialen Netzwerk gerichtete einstweilige Verfügung unbeschadet der jeweiligen Umstände mit maximal 3000 EUR anzusetzen sei, kann sich der Senat aus folgenden Gründen nicht anschließen:.

  • OLG Dresden, 09.04.2018 - 4 W 296/18

    Streitwert einer Unterlassungsklage

    Auszug aus OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18
    In äußerungsrechtlichen Verfügungsverfahren ohne besondere Bedeutung beträgt der Streitwert regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 09. April 2018 - 4 W 296/18 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18
    Den Antragsteller hier auf Leserbriefe und andere Plattformen zu verweisen, läuft angesichts der Marktmacht der Antragsgegnerin leer (vgl. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 64 - 65, juris Senat, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 24, juris).
  • OLG Dresden, 23.01.2013 - 4 W 1363/12
    Auszug aus OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18
    In äußerungsrechtlichen Verfügungsverfahren ohne besondere Bedeutung beträgt der Streitwert regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 09. April 2018 - 4 W 296/18 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).
  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Ausgangspunkt für die Bemessung ist in entsprechender Anwendung der §§ 52 Abs. 2 GKG, 36 Abs. 3 GNotKG und 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der jeweils benannte Regelwert in Höhe von 5.000,00 EUR, der im Einzelfall erhöht oder vermindert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2018 - 4 W 296/18, juris- Rn. 2; Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 8/14, juris- Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 19.1.2019 - 4 W 1074/18 -, juris- Rn.3).

    Während das Oberlandesgericht München in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Sperrung eines Nutzerkontos den Streitwert auf 15.000,00 EUR festgesetzt hat (OLG München, Beschluss vom 17.9.2018 - 18 W 1383/18), hat das Oberlandesgericht Dresden den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Unterlassung der Löschung einer Äußerung und der Versetzung des Nutzerkontos in den read-only Modus für 30 Tage mit 7.500,00 EUR bewertet (OLG Dresden, Beschluss vom 19.1.2019 - 4 W 1074/18 -, juris- Rn.5; so auch das OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.9.2018 - 4 W 63/18).

    Deshalb ist das abstrakte Interesse des Klägers, in einer solchen Situation seine Sicht der Dinge darzulegen, auch nicht vergleichbar mit dem konkreten Interesse an einer presserechtlichen Gegendarstellung (vgl.OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.9.2020 -1W 3/20; a.A. OLG Dresden, Beschluss vom 19.1.2019 - 4 W 1074/18, Rn. 4, juris).

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 124/20

    Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der zeitlichen

    Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]).
  • OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Antrag auf Datenberichtigung eines

    Ausgangspunkt für die Bemessung ist in entsprechender Anwendung der jeweils in § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG und § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG benannte Wert von 5.000,- EUR, der nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2018 - 4 W 296/18, Rn. 2, juris; Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 8/14, Rn. 13, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2019 - 4 W 1074/18 -, Rn. 3, juris).

    Während das OLG München in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Sperrung eines Nutzerkontos den Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt hat (OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18 -, juris), hat das Oberlandesgericht Dresden den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Unterlassung der Löschung einer Äußerung und der Versetzung des Nutzerkontos in den read-only Modus für 30 Tage mit 7.500,- EUR bewertet (OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2019 - 4 W 1074/18 -, Rn. 5, juris; so auch das OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. September 2018 - 4 W 63/18).

    Aus diesem Grund ist das Interesse des betroffenen Nutzers, in einer solchen Situation seine Sicht der Dinge darzulegen, auch nicht vergleichbar mit dem Interesse an einer Gegendarstellung in einer Tageszeitung (a.A. OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2019 - 4 W 1074/18, Rn. 4, juris).

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 162/20

    Feststellung der dreitägigen Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social

    Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von Facebook erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]).
  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 76/20

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

    Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]).
  • BGH, 27.05.2021 - III ZR 351/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Antrag auf Feststellung der

    Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.03.2021]).
  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 60/20

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

    Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20

    Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und

    Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand:.
  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 114/20

    Streit um die Löschung eines Beitrags auf einer Social Media-Plattform sowie die

    Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]).
  • BGH, 25.02.2021 - III ZR 172/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer für Sperrung des Kontos eines

    Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.12.2020]).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 178/20

    Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und

  • KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23

    Streitwertbeschwerde: Gebührenstreitwert im Streit über die Unterlassung und

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