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   OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21   

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OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21 (https://dejure.org/2021,11376)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.04.2021 - 4 W 243/21 (https://dejure.org/2021,11376)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. April 2021 - 4 W 243/21 (https://dejure.org/2021,11376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der Ausspruch eines Hausverbotes für einen Sonderpostenmarkt bedarf regelmäßig über die in Art. 3 Abs. 3 GG und §§ 19 ff AGG enthaltenen besonderen Diskriminierungsverbote hinaus keines sachlichen Grundes. 2. Das Filmen einer Person beeinträchtigt deren Grundrecht auf ...

  • rechtsportal.de

    Ausspruch eines Hausverbotes für einen Sonderpostenmarkt; Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; Anspruch auf Vernichtung eines Videos; Weiterverbreitung von Videos im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Hausverbot und zur informationellen Selbstbestimmung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Einhaltung von Diskriminierungsverboten kein sachlicher Grund für Ausspruch eines Hausverbotes für Sonerpostenmarkt erforderlich

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Ausspruch eines Hausverbotes für einen Sonderpostenmarkt Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Anspruch auf Vernichtung eines Videos Virus der Weiterverbreitung im Internet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 875
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08

    Bundesweites Stadionverbot bestätigt

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21
    Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 7; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534, 535 Rn. 11; BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 mwN).

    Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten sich allerdings Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gegeben habe, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]).

    Lag eine solche Zutrittsgewährung vor, sollte ein Hausverbot davon abhängen, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen geknüpft hatte, darüber hinaus nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, wobei die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stehen sollten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, aaO; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, aaO Rn. 22).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21
    Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willensentscheidungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, Rn. 8, juris).

    Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten sich allerdings Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gegeben habe, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]).

    Lag eine solche Zutrittsgewährung vor, sollte ein Hausverbot davon abhängen, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen geknüpft hatte, darüber hinaus nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, wobei die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stehen sollten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, aaO; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, aaO Rn. 22).

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21
    Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 7; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534, 535 Rn. 11; BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 mwN).

    Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten sich allerdings Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gegeben habe, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21
    Im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.4.2018 (1 BvR 3080/09) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung jedoch modifiziert.

    Nur in diesem Fall greife die Wirkung von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen dem Betreiber einer solchen Einrichtung und deren (potentiellen) Besuchern, Gästen oder Kunden über die in Art. 3 Abs. 3 GG und in den §§ 19 ff. AGG besonders geregelten Diskriminierungsverbote hinaus und stelle die Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter bzw. Betreiber in einen Zusammenhang mit dem Recht des Einzelnen auf Teilhabe am kulturellen Leben (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 42).

  • OLG Dresden, 31.07.2018 - 4 U 381/18

    Unterlassungsansprüche wegen der Anfertigung von Lichtbildern einer Person

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21
    Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aber aus einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend §§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog, in dessen Schutzbereich bereits die Anfertigung eines Bildnisses fällt (Senat, Urteil vom 31. Juli 2018 - 4 U 381/18 -, Rn. 6, juris; ZUM 2018, 785).
  • BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18

    Willkürliches Hausverbot zulässig

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21
    Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, sei daher nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr sei aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung habe (BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11

    Untersagung ehrenrühriger Äußerungen über Dritte gegenüber einem Notar

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21
    Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - voraussichtlich auch ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung und ohne ein eventuell vorhandenes erledigendes Ereignis zu tragen gehabt hätte (allg. Auffassung vgl. nur BGHZ 67, 343; Senat, Beschluss vom 05. August 2011 - 4 W 624/11 -, Rn. 40 - 41, juris Zöller/Vollkommer, ZPO,33. Aufl., § 91a Rn. 24, m.w.N.).
  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21
    Dabei wird indes übersehen, dass derjenige, der den Virus der Weiterverbreitung im Internet setzt, im Grundsatz auch verpflichtet sein soll, diese viralen Folgen wieder zu beseitigen und im Rahmen des Zumutbaren auch auf Dritte einzuwirken (BGH, Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14 Rz. 40, BGHZ 206, 289; Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 175/14Rz. 32, BGHZ 206, 347; vgl. hierzu Peifer, NJW 2016, 23ff.; Fricke AfP 2015, 518).
  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21
    Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten sich allerdings Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gegeben habe, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21
    Bei der Aufzeichnung zur Sicherung von Beweismitteln, wie die Verfügungsbeklagte sie hier behauptet, handelt es sich nicht mehr um nur persönliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2c DSGVO, auf die die DSGVO keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2018 - VI ZR 233/17;Diekmann, jurisPR-WettbR 9/2018 Anm. 5).
  • BGH, 08.11.2005 - KZR 37/03

    Hörfunkrechte

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

  • OLG Köln, 17.05.2013 - 19 U 38/13

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung

  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 283/89

    Testfotos

  • OLG Jena, 08.03.2012 - 4 W 101/12

    Einstweilige Verfügung: Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • OLG Dresden, 14.12.2021 - 4 U 1278/21

    1. Der Name einer Person ist auch bei Namensidentität mit Dritten ein

    Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB ist neben den Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung möglich, da nur so ein lückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet werden kann, die wiederum in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gemäß Art. 1, 2 GG rechtswidrig eingreift, auch wenn ein solcher Anspruch in der Datenschutzgrundverordnung weder explizit geregelt ist noch etwa gemäß Art. 17 DSGVO über eine Auslegung ein solcher Unterlassungsanspruch anzunehmen sein könnte (Senat, Urteil vom 31.8.2021 - 4 U 324/21 - juris; Beschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21 - juris; ebenso Landgericht Darmstadt, Urteil vom.
  • OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 324/21

    Datenverarbeitung durch Zerstörung einer Festplatte

    Hieraus wird teilweise gefolgert, dass über die in den Art. 12 bis 22 DSGVO eingeräumten Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte (Art. 17 DSGBO) sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten hinaus dem Betroffenen keine Rechte zustünden, zu deren Durchsetzung ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO zur Verfügung gestellt werden müsste; dies schließe auch Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB aus (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 6.8.2020 - RN 9 K 19.1061 -, Rn. 19 - 20, juris; anders allerdings Senat, Beschluss vom 19.4.2021 - 4 W 243/21 -, juris).
  • OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 1274/23

    Gläubigerdaten aus Insolvenzakte für Anwaltswerbung genutzt: Kein Schadensersatz

    Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob aufgrund der abschließenden Regelungen der DSGVO Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach nationalen Recht ausgeschlossen sind (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 31.8.2021 - 4 U 324/21 - juris; Beschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21 - juris, m.w.N. zum Meinungsstand).
  • OLG Dresden, 10.12.2021 - 4 W 876/21

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen; Recht auf Gegenschlag kein Recht zur

    Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - voraussichtlich auch ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung und ohne ein eventuell vorhandenes erledigendes Ereignis zu tragen gehabt hätte (allg. Auffassung vgl. nur BGHZ 67, 343; Senat, Beschluss vom 19. April 2021 - 4 W 243/21 -, Rn. 2 - 41, juris; Beschluss vom 05. August 2011 - 4 W 624/11 -, Rn. 40 - 41, juris Zöller/Vollkommer, ZPO,33. Aufl., § 91a Rn. 24, m.w.N.).
  • OLG Dresden, 27.10.2022 - 4 U 2642/21

    Anwaltshaftung wegen behaupteter fehlerhafter Beratung; Beratungspflichten in

    Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - voraussichtlich auch ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung und ohne ein erledigendes Ereignis zu tragen gehabt hätte (allgemeine Auffassung, vgl. nur BGHZ 67, 343; Senat, Beschluss vom 05.08.2011 - 4 W 624/11, Rz. 40 und Beschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21, juris Rz. 3; Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 91 a Rz. 24 m.w.N.).
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