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   OLG Dresden, 19.06.2019 - 5 U 1168/19   

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https://dejure.org/2019,18459
OLG Dresden, 19.06.2019 - 5 U 1168/19 (https://dejure.org/2019,18459)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.06.2019 - 5 U 1168/19 (https://dejure.org/2019,18459)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 5 U 1168/19 (https://dejure.org/2019,18459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 721 Abs. 1
    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gemeinsame Entscheidung über Räumungsfrist und Räumungsantrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine isolierte Vorab-Entscheidung des Prozessgerichts über eine Räumungsfrist! (IMR 2020, 1053)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 19.02.2010 - 32 W 827/10

    Räumungsklage: Anfechtung der vom Gericht der ersten Instanz durch Beschluss

    Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2019 - 5 U 1168/19
    Über die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Absatz 1 ZPO kann das zuständige Prozessgericht nicht vorab und isoliert, sondern nur gemeinsam mit der Entscheidung über den Räumungsantrag entscheiden (Anschluss BGH WuM 2014, 354; OLG München NZM 2010, 720).

    Auch wenn man zugunsten der Beklagten zu 2) und zu 3) die Anwendbarkeit von § 721 ZPO bejaht, kann über die Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO vom Senat nicht vorab und isoliert, sondern nur gemeinsam mit der Entscheidung über den Räumungsantrag entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2014, V ZR 74/14, WuM 2014, 354; OLG München, Beschluss vom 19.02.2010, 32 W 827/10, NZM 2010, 720; Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 721 ZPO, Rn. 36; Seibel in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 721 Rn. 7; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 721 Rn. 9).

  • BGH, 24.04.2014 - V ZR 74/14

    Revisionsverfahren: Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2019 - 5 U 1168/19
    Über die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Absatz 1 ZPO kann das zuständige Prozessgericht nicht vorab und isoliert, sondern nur gemeinsam mit der Entscheidung über den Räumungsantrag entscheiden (Anschluss BGH WuM 2014, 354; OLG München NZM 2010, 720).

    Auch wenn man zugunsten der Beklagten zu 2) und zu 3) die Anwendbarkeit von § 721 ZPO bejaht, kann über die Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO vom Senat nicht vorab und isoliert, sondern nur gemeinsam mit der Entscheidung über den Räumungsantrag entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2014, V ZR 74/14, WuM 2014, 354; OLG München, Beschluss vom 19.02.2010, 32 W 827/10, NZM 2010, 720; Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 721 ZPO, Rn. 36; Seibel in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 721 Rn. 7; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 721 Rn. 9).

  • KG, 27.08.2015 - 8 U 192/14

    Vermietung von Räumen an eine juristische Person zur Weitervermietung als

    Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2019 - 5 U 1168/19
    Es kann dafür offen bleiben, ob im vorliegenden Verfahren, in dem über die Beendigung eines Vertrages, in welchem der Mieter, die Beklagte zu 1), eine Wohnung zur Nutzung durch Dritte, hier die Beklagten zu 2) und zu 3), anmietet, und der damit kein Wohnraummietvertrag ist, weil die Beklagte zu 1) als juristische Person schon begrifflich nicht zu eigenen Wohnzwecken mieten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008, VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361; KG, Urteil vom 27.08.2015, 8 U 192/14, ZMR 2016, 860; Senatsbeschluss vom 06.03.2019, 5 U 1613/18, NZM 2019, 412), die Vorschrift des § 721 ZPO zugunsten der Beklagten zu 2) und zu 3), die nicht Vertragspartner der Klägerin waren, eingreift.
  • KG, 09.10.2014 - 8 U 131/14

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines Geschäftsraummietvertrages: Nutzung

    Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2019 - 5 U 1168/19
    Diese käme aber nur in Betracht, wenn die Berufung unter Berücksichtigung der - bisher nicht vorliegenden - Berufungsbegründung Erfolgsaussichten hätte und zudem die Beklagten als Vollstreckungsschuldner schutzwürdige Einstellungsinteressen glaubhaft machen würden, welche das Vollstreckungsinteresse der Klägerin als Gläubigerin überwiegen, weil bei der im Rahmen des § 719 ZPO vorzunehmenden Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen diejenigen des Vollstreckungsgläubigers kraft gesetzlicher Wertung Vorrang haben (vgl. KG, Beschluss vom 09.10.2014, 8 U 131/14, NJOZ 2015, 324; Senatsbeschluss vom 09.10.2018, 5 U 1498/18).
  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 282/07

    Kündigungsfrist bei Anmietung eines Reihenhauses als Büroraum und Wohnraum für

    Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2019 - 5 U 1168/19
    Es kann dafür offen bleiben, ob im vorliegenden Verfahren, in dem über die Beendigung eines Vertrages, in welchem der Mieter, die Beklagte zu 1), eine Wohnung zur Nutzung durch Dritte, hier die Beklagten zu 2) und zu 3), anmietet, und der damit kein Wohnraummietvertrag ist, weil die Beklagte zu 1) als juristische Person schon begrifflich nicht zu eigenen Wohnzwecken mieten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008, VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361; KG, Urteil vom 27.08.2015, 8 U 192/14, ZMR 2016, 860; Senatsbeschluss vom 06.03.2019, 5 U 1613/18, NZM 2019, 412), die Vorschrift des § 721 ZPO zugunsten der Beklagten zu 2) und zu 3), die nicht Vertragspartner der Klägerin waren, eingreift.
  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1613/18

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einem

    Auszug aus OLG Dresden, 19.06.2019 - 5 U 1168/19
    Es kann dafür offen bleiben, ob im vorliegenden Verfahren, in dem über die Beendigung eines Vertrages, in welchem der Mieter, die Beklagte zu 1), eine Wohnung zur Nutzung durch Dritte, hier die Beklagten zu 2) und zu 3), anmietet, und der damit kein Wohnraummietvertrag ist, weil die Beklagte zu 1) als juristische Person schon begrifflich nicht zu eigenen Wohnzwecken mieten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008, VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361; KG, Urteil vom 27.08.2015, 8 U 192/14, ZMR 2016, 860; Senatsbeschluss vom 06.03.2019, 5 U 1613/18, NZM 2019, 412), die Vorschrift des § 721 ZPO zugunsten der Beklagten zu 2) und zu 3), die nicht Vertragspartner der Klägerin waren, eingreift.
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