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   OLG Dresden, 19.09.2016 - 5 U 566/16   

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https://dejure.org/2016,37752
OLG Dresden, 19.09.2016 - 5 U 566/16 (https://dejure.org/2016,37752)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.09.2016 - 5 U 566/16 (https://dejure.org/2016,37752)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. September 2016 - 5 U 566/16 (https://dejure.org/2016,37752)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Widerspruchs gegen eine Arrestanordnung; Anforderungen an die Vollziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Widerspruchs gegen eine Arrestanordnung; Anforderungen an die Vollziehung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 924 Abs. 1
    Zulässigkeit des Widerspruchs gegen eine Arrestanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 113
  • MDR 2017, 198
  • Rpfleger 2017, 223
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus OLG Dresden, 19.09.2016 - 5 U 566/16
    Dies heißt zwar noch nicht, dass die Antragsteller die Vollziehungsfrist versäumt hätten, weil es zur Wahrung der Vollziehungsfrist grundsätzlich genügt, dass dem Schuldner der Arrest oder die einstweilige Verfügung zugestellt wird und der Gläubiger den Antrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan auf Vornahme von Vollstreckungshandlungen stellt, wobei erforderlich ist, dass der Durchführung der beantragten Vollstreckungsmaßnahme keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1990, IX ZR 211/89, BGHZ 112, 356; Senatsbeschluss vom 08.04.2013, 5 U 348/13; Grunsky, a.a.O., § 929 Rn. 12).

    So muss die innerhalb der Vollziehungsfrist eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme anschließend ohne vom Gläubiger zu verantwortende Verzögerung durchgeführt worden sein, wobei sich die Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Vollziehungsfrist als Einheit darstellen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1990, a.a.O., juris Rn. 9; Grunsky, a.a.O., § 929 Rn. 14; Drescher, a.a.O., § 929 Rn. 9, 10; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 929 Rn. 11; Mertins JuS 2008, 692, 695).

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 178/14

    Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung

    Auszug aus OLG Dresden, 19.09.2016 - 5 U 566/16
    Möglich wäre die Verwirkung des Widerspruchsrechtes, welche nach allgemeinen Regeln voraussetzen würde, dass die Antragsteller sich wegen der Untätigkeit des Antragsgegners zu 4) über einen gewissen Zeitraum hinweg (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durften und eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment) und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (allg. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 08.05.2015, V ZR 178/14, NZM 2015, 495).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Dresden, 19.09.2016 - 5 U 566/16
    Die Forderungspfändung ist gemäß §§ 829 Abs. 3, 928, 930 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (i.d.S. auch BGH, Urt. v. 22.10.1992, IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 78; Urt. v. 06.04.2000, IX ZR 442/98, BGHZ 144, 185).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.1987 - 2 U 77/87
    Auszug aus OLG Dresden, 19.09.2016 - 5 U 566/16
    Hat nämlich der Arrestschuldner für seinen Angriff gegen den Arrestbeschluss das Wahlrecht unter verschiedenen Rechtsbehelfen (etwa das Widerspruchsrecht aus § 924 ZPO einerseits und das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO andererseits), so gewährt ihm die Rechtsordnung mit diesem Wahlrecht nicht zugleich die Möglichkeit, denselben Gesichtspunkt kumulativ in beiden Verfahren nacheinander überprüfen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.04.2013, 5 W 348/13; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 927 Rn. 1; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 927 Rn. 3; i.d.S. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.1987, 2 U 77/87, NJW-RR 1988, 188).
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98

    Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

    Auszug aus OLG Dresden, 19.09.2016 - 5 U 566/16
    Die Forderungspfändung ist gemäß §§ 829 Abs. 3, 928, 930 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (i.d.S. auch BGH, Urt. v. 22.10.1992, IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 78; Urt. v. 06.04.2000, IX ZR 442/98, BGHZ 144, 185).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 20 W 24/18

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung

    Liegen Maßnahmen der Vollziehung teils innerhalb, teils außerhalb der Frist, was bislang im Rahmen des Arrestes diskutiert wurde, so sind die späteren nach der herrschenden Meinung wirksam, wenn sie mit den früheren eine (wirtschaftliche) Einheit bilden (vgl. Mayer in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2017, Rdnr. 929 Rdnr. 9; so auch: OLG Dresden BeckRS 2016, 19045; für eine Fristwahrung sogar ohne wirtschaftliche Einheit: Drescher in: MüKo ZPO, 5. Aufl., § 939 Rdnr. 11).
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2017 - 13 O 160/16
    Die hierdurch eintretende Verfahrensverzögerung beruht auf einem Verhalten der Aufhebungsbeklagten und hat seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Vollstreckungsorgans, dies führt dazu, dass die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr gewahrt ist (vgl. auch OLG Dresden MDR 2017, 113 [OLG Dresden 19.09.2016 - 5 U 566/16] ).
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