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   OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1186/19   

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https://dejure.org/2019,44397
OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1186/19 (https://dejure.org/2019,44397)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.11.2019 - 4 U 1186/19 (https://dejure.org/2019,44397)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. November 2019 - 4 U 1186/19 (https://dejure.org/2019,44397)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Berücksichtigung eines vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteils im Rahmen des § 850h Abs. 2 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 850h Abs. 2
    Geldwerter Vorteil bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Zahlung von pfändbarem Arbeitseinkommen an die Masse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 701
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 168/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1186/19
    Ein dem Schuldner vom Drittschuldner gewährter geldwerter Vorteil ist nur bei der Berechnung des pfändbaren realen Arbeitseinkommens, nicht auch bei der Ermittlung des höheren pfändbaren fiktiven Arbeitseinkommens zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 -, Rn. 21, m.w.N. - juris).

    Die Vorschrift des § 850 c Abs. 2 ZPO, nach der Unterhaltsfreibeträge nur berücksichtigt werden können, wenn Unterhalt tatsächlich gewährt wird, ist zwar zugeschnitten auf die Pfändung einer korrekt vereinbarten Arbeitsvergütung und daher nicht auf die Fallgestaltung des fingierten Arbeitsentgelts nach § 850 h Abs. 2 ZPO zu übertragen (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 23. Januar 2007 - 13 Sa 953/06 -, Rn. 56; bestätigt BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 -, juris).

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1186/19
    Somit steht dem Gläubiger nur der pfändbare Teil der fiktiven Nettovergütung zu (vgl. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - mwN).
  • LAG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 11 Sa 97/08
    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1186/19
    Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Drittschuldners soll vor allem verhindern, dass Betriebe, die nur durch (kostenarme) familiäre Mitarbeit aufrechterhalten werden, infolge der nach § 850 h Abs. 2 ZPO fingierten Vergütung ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit verlieren (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2009 - 11 Sa 97/08 -, Rn. 38 - 39, juris).
  • LAG Niedersachsen, 23.01.2007 - 13 Sa 953/06

    Erfassung von rückständigen Ansprüchen auf verschleiertes Arbeitseinkommen durch

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1186/19
    Die Vorschrift des § 850 c Abs. 2 ZPO, nach der Unterhaltsfreibeträge nur berücksichtigt werden können, wenn Unterhalt tatsächlich gewährt wird, ist zwar zugeschnitten auf die Pfändung einer korrekt vereinbarten Arbeitsvergütung und daher nicht auf die Fallgestaltung des fingierten Arbeitsentgelts nach § 850 h Abs. 2 ZPO zu übertragen (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 23. Januar 2007 - 13 Sa 953/06 -, Rn. 56; bestätigt BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 -, juris).
  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1186/19
    Auch verschleiertes Arbeitseinkommen i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO, der nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend anwendbar ist, gehört in Höhe des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zur Insolvenzmasse (vgl. BAG 16.05.2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 40 mwN).
  • LAG Hamm, 16.12.2016 - 16 Sa 636/16

    Insolvenz; verschleiertes Arbeitseinkommen

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1186/19
    Dabei obliegt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Voraussetzungen des § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO der klagenden Partei (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 16 Sa 636/16 -, Rn. 25, juris m.w.N.).
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