Rechtsprechung
OLG Dresden, 29.08.2017 - 4 U 401/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Justiz Sachsen
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- christmann-law.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
Keine Haftung des Arztes nach Schulteroperation trotz fehlender Röntgenkontrolle und lückenhaften Arztbriefes
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rabüro.de
Keine Einstandspflicht des behandelnden Arztes für Befunderhebungsfehler ambulanter Nachbehandler
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Einstandspflicht des Arztes bei postoperativ behandlungsfehlerhaft unterlassener Röntgenkontrolle; Pflichten des mit einer postoperativen MRT-Befundung beauftragten Radiologen bei Unkenntnis des konkreten Operationsverfahrens
- rechtsportal.de
BGB § 823 Abs. 1
Umfang der Einstandspflicht des Arztes bei postoperativ behandlungsfehlerhaft unterlassener Röntgenkontrolle - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation)
Arzthaftung: Ärztliche Einstandspflicht bei unterlassener postoperativer Röntgenkontrolle für Befunderhebungsfehler nachbehandelnder Ärzte
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Haftung eines Krankenhausträgers für Behandlungsfehler von Nachbehandlern
- haerlein.de (Kurzinformation)
Patienten und Ärzte sollten wissen, dass und wann es wegen eines nach einer unterlassenen Befunderhebung
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 79 (Leitsatz und Kurzinformation)
Arzthaftung | Behandlungsfehler | Postoperatives Unterlassen einer Röntgenkontrolle
Besprechungen u.ä.
- christmann-law.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
Keine Haftung des Arztes nach Schulteroperation trotz fehlender Röntgenkontrolle und lückenhaften Arztbriefes
Verfahrensgang
- LG Görlitz, 09.02.2017 - 1 O 24/16
- OLG Dresden, 29.08.2017 - 4 U 401/17
Wird zitiert von ...
- OLG Dresden, 07.12.2021 - 4 U 561/21
Auf Widersprüche zwischen Gerichts- und Privatgutachten ist einzugehen!
aa) Wenn die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt, führt dies zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden (vgl. BGHZ 138, 1 ff.; Senat, Urteil vom 29.08.2017, Az.: 4 U 401/17 - juris).