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   OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21   

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OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21 (https://dejure.org/2021,20850)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.06.2021 - 4 U 351/21 (https://dejure.org/2021,20850)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - 4 U 351/21 (https://dejure.org/2021,20850)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen; Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist; Erschwernisse infolge der Corona-Pandemie; Sorgfaltspflichten bei der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach

  • rechtsportal.de

    Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen; Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist; Erschwernisse infolge der Corona-Pandemie; Sorgfaltspflichten bei der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristverlängerung wegen Corona-Pandemie?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten im elektronischen Rechtsverkehr

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fristverlängerung wegen Corona-Pandemie? (IBR 2021, 556)

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 3 O 1774/19
  • OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2665
  • MDR 2021, 1089
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21
    Zwar kann sich ein Berufungskläger im Wiedereinsetzungsverfahren auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN), was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall ist, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird.

    (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17 -, Rn. 7 - 9, juris; Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 13 jeweils mwN).

  • BGH, 17.03.2020 - VI ZB 99/19

    Wiedereinsetzungsantrag: Wirksame Ausgangskontrolle bei Übesendung ber Post oder

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21
    Da bei der Versendung über das beA die Dateiauswahl durch bloßen "Mausklick" aus einer Vielzahl von Dateien erfolgt und auch der elektronischen Eingangsbestätigung des Gerichts keine über die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren hinausgehende Individualisierung der übermittelten Datei zu entnehmen ist, muss der Rechtsanwalt durch eine Organisationsanweisung oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass jeder fristgebundene Schriftsatz mit einem diese Individualisierung ermöglichenden Dateinamen versehen wird, der später anhand von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung die Kontrolle auf Fehlversendungen ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19 -, Rn. 16, juris).

    Denn andernfalls kann ohne Öffnung der versandten Datei nicht nachvollzogen werden, welcher Schriftsatz unter dem Aktenzeichen versandt wurde (Dörr, MDR 2020, 973 (974)).

  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 111/08

    Vertrauen einer Partei in eine erstmalig beantragten Verlängerung einer

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21
    Zwar kann sich ein Berufungskläger im Wiedereinsetzungsverfahren auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN), was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall ist, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird.
  • BGH, 18.01.2018 - IX ZB 4/17

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag nach Versäumung

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21
    Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach, mit der jedenfalls eine voll ausgebildete, erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, juris Rn. 9; vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 8; vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15, NJW 2016, 1664 Rn. 10).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2007 - 2 A 10492/07

    Anforderungen an die Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21
    b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO; Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2018 - L 17 U 298/17, NJW-RR 2018, 1453; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 2007 - 2 A 10492/07, NJW 2007, 3224).
  • OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19

    Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze auf elektronischem Wege,

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21
    Dies hat zum einen durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 ZPO) zu erfolgen, die dem Einreichenden Sicherheit gibt, dass der Sendevorgang erfolgreich war und deren Ausbleiben den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen muss (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 4. Oktober 2019 - 2 U 117/19 -, Rn. 11, juris; vgl. hierzu auch Bacher, NJW 2015, 2756).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZB 34/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21
    Zwar kann sich ein Berufungskläger im Wiedereinsetzungsverfahren auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN), was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall ist, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird.
  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21
    Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 11; vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn.8).
  • BGH, 20.02.2018 - VI ZB 47/17

    Entsprechen eines ersten Antrags eines Rechtsanwalts auf Verlängerung der

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21
    (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17 -, Rn. 7 - 9, juris; Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 13 jeweils mwN).
  • BGH, 27.04.2010 - VIII ZB 84/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflicht des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2021 - 4 U 351/21
    Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach, mit der jedenfalls eine voll ausgebildete, erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, juris Rn. 9; vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 8; vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15, NJW 2016, 1664 Rn. 10).
  • LSG Bayern, 03.01.2018 - L 17 U 298/17

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist

  • BGH, 23.02.2016 - II ZB 9/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

  • BGH, 29.10.2019 - VIII ZB 103/18

    Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 22.09.2010 - XII ZB 117/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle fristwahrender

  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 34/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

  • BGH, 02.02.2010 - XI ZB 23/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliches Organisationsverschulden bei

  • BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19

    Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

  • LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21

    Keine Entziehung mehr wegen Zahlungsverzugs?

    In der ERVV findet sich ein Verbot von Dateinamen mit Umlauten nicht, § 2 Abs. 2 ERVV, der sich mit Dateinamen beschäftigt, enthält lediglich die Empfehlung mit dem Dateinamen den Inhalt schlagwortartig zu umschreiben (vgl. dazu OLG Dresden NJW 2021, 2665).
  • BGH, 20.09.2022 - XI ZB 14/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Überprüfung der ordnungsgemäßen

    Vielmehr ist anhand des zuvor vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich diese Meldung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (vgl. RhPfVerfGH, NJW 2020, 604 Rn. 8; OLG Dresden, NJW 2021, 2665 Rn. 8).
  • BGH, 21.03.2023 - VIII ZB 80/22

    Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes

    Sie erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, aaO Rn. 46; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, aaO mwN) sowie - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, aaO Rn. 9 f.; siehe auch BayVGH, Beschlüsse vom 31. März 2022 - 11 ZB 22.39, juris Rn. 4; vom 20. April 2022 - 23 ZB 19.2287, juris Rn. 7; OLG Dresden, NJW 2021, 2665, 2667).

    Dies rechtfertigt sich daraus, dass bei einem Versand über beA - anders als bei einem solchen über Telefax, bei dem das Original des Schriftsatzes zur Übermittlung in das Telefax-Gerät eingelegt wird - eine Identifizierung des zu übersendenden Dokuments nicht mittels einfacher Sichtkontrolle möglich ist und deshalb eine Verwechslung mit anderen Dokumenten, deren Übersendung nicht beabsichtigt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Dresden, NJW 2021, 2665, 2667).

  • OLG Brandenburg, 26.09.2022 - 5 U 113/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich Fristversäumung in

    Denn andernfalls kann ohne Öffnung der versandten Datei nicht nachvollzogen werden, welcher Schriftsatz unter dem Aktenzeichen versandt wurde (BGH a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 1. Juni 2021, Az.: 4 U 351/21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 ZB 22.39

    Fristversäumung durch Versenden des Schriftstücks an das falsche Gericht

    Die Kontrolle der Eingangsbestätigung darf sich nicht auf den Ausschluss technischer Fehlermeldungen beschränken, sondern erstreckt sich auch auf den Versand der richtigen Datei an den richtigen Empfänger (vgl. SächsOLG, B.v. 1.6.2020 - 4 U 351/21 - NJW 2021, 2665 = juris Rn. 6 ff.; BGH, B.v. 17.3.2020 - VI ZB 99/19 - NJW 2020, 1809 = juris Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 05.10.2021 - 6 U 79/21

    Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichten bei Nutzung des besonderen elektronischen

    Eine Überprüfung anhand des Dateinamens war somit überhaupt nicht möglich (vgl. zu den Anforderungen auch: OLG Dresden, Beschluss vom 1.6.2021 - 4 U 351/21 = NJW 2021, 2665).
  • VG Saarlouis, 04.08.2022 - 6 K 565/21

    Keine Fortsetzung ds Verfahrens nach Einstellungsbeschluss aufgrund

    VGH München, Beschluss vom 31.03.2022 - 11 ZB 22.39 = BeckRS 2022, 8519; BGH, Beschluss vom 17.3.2020 - VI ZB 99/19 = NJW 2020, 1809; OLG Dresden, Beschluss vom 1.6.2021 - 4 U 351/21 = NJW 2021, 2665.
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