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   OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20   

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OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20 (https://dejure.org/2021,20258)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.06.2021 - 4 U 2120/20 (https://dejure.org/2021,20258)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 4 U 2120/20 (https://dejure.org/2021,20258)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzulässige Veröffentlichung eines bei interner Feier entstandenen Videos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Veröffentlichung von bei einer internen Polizei-Abschlussfeier erstellten Bildnissen, die die dargestellten Personen in einer erkennbar sexualisierten Kontext stellen, kann auch dann die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigen, wenn das zugrunde liegende ...

  • rechtsportal.de

    Die Veröffentlichung von bei einer internen Polizei-Abschlussfeier erstellten Bildnissen, die die dargestellten Personen in einer erkennbar sexualisierten Kontext stellen, kann auch dann die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigen, wenn das zugrunde liegende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldentschädigung für angehende Polizeibeamtin wegen Veröffentlichung eines auf Abschlussfeier aufgenommenen Bildes mit sexualisiertem Kontext - Geldentschädigung in Höhe von 2.500 €

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2021, 356
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20
    Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361 [389 ff].; BGH, Urteil vom 24.6. 2008 - VI ZR 156/06 - juris).

    Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen, wobei die Belange der Medien in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen sind, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95 und vom 9.12.2003 - VI ZR 373/02 - jeweils juris), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361 [381 ff).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 310/14

    Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20
    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14 -, juris; Senat, Urteil vom 02. Juni 2020 - 4 U 51/20 -, Rn. 87, juris).
  • OLG Dresden, 02.06.2020 - 4 U 51/20

    Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über den Kämmerer einer Gemeinde

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20
    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14 -, juris; Senat, Urteil vom 02. Juni 2020 - 4 U 51/20 -, Rn. 87, juris).
  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20
    Die streitgegenständliche Veröffentlichung weist allerdings lediglich eine Eingriffsschwere in Höhe der Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung auf, die der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 2500,- EUR bemisst (Senat, Urteil vom 20. August 2020 - 4 U 784/20 -, Rn. 30, juris m.w.N.).
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 156/06

    Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20
    Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361 [389 ff].; BGH, Urteil vom 24.6. 2008 - VI ZR 156/06 - juris).
  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20
    Speziell bei Bildveröffentlichungen ist zudem zu beachten, dass dort ein anderweitiger Ausgleich in der Regel tatsächlich kaum zu erreichen ist (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, NJW 1996, 985, 986; siehe auch Endress Wanckel, Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 272; OLG Köln, Urteil vom 27. August 2020 - 15 U 185/19 -, Rn. 33, juris).
  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20
    Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen, wobei die Belange der Medien in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen sind, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95 und vom 9.12.2003 - VI ZR 373/02 - jeweils juris), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361 [381 ff).
  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 533/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach dem abgestuften

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20
    Demgegenüber ist es für die Zulässigkeit der Bildberichterstattung grundsätzlich ohne Belang, ob der Betroffene einen berechtigten Anlass für die Verbreitung seines Bildnisses gegeben hat, weil es den Medien grundsätzlich freisteht, im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung Textberichte auch durch Bilder zu illustrieren (BGH, Urteil vom 9.4.2019, VI ZR 533/16 - juris; v. Pentz, AfP 2020, 93ff. (104)).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20
    Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen, wobei die Belange der Medien in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen sind, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95 und vom 9.12.2003 - VI ZR 373/02 - jeweils juris), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361 [381 ff).
  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 185/19

    Unterlassung der Veröffentlichung eines Lichtbildes in Presseberichterstattungen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2021 - 4 U 2120/20
    Speziell bei Bildveröffentlichungen ist zudem zu beachten, dass dort ein anderweitiger Ausgleich in der Regel tatsächlich kaum zu erreichen ist (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, NJW 1996, 985, 986; siehe auch Endress Wanckel, Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 272; OLG Köln, Urteil vom 27. August 2020 - 15 U 185/19 -, Rn. 33, juris).
  • BGH, 19.06.2007 - VI ZR 12/06

    Prominentenfotos II - Grönemeyer-Freundin

  • OLG Dresden, 26.11.2018 - 4 U 1197/18

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des

  • OLG Dresden, 17.10.2023 - 4 U 724/23

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie im Recht am eigenen Bild durch

    Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild automatisch eine Geldentschädigung nach sich zöge (Senat Urteil vom 8. Juni 2021 - 4 U 2120/20 -, Rn. 6, juris).

    Insoweit unterscheidet sich die Situation grundlegend von der dem Urteil des Senats vom 8. Juni 2021 (- 4 U 2120/20 -, juris) zugrundeliegenden Fallgestaltung, in der eine Geldentschädigung für die Veröffentlichung von Fotos von Absolventinnen der Hochschule der Polizei zugesprochen wurde; auch dort war allerdings lediglich eine die Untergrenze für eine Geldentschädigung knapp überschreitende Beeinträchtigung von 2500,- EUR angenommen worden.

  • OLG Dresden, 17.10.2023 - 4 U 721/23
    Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild automatisch eine Geldentschädigung nach sich zöge (Senat Urteil vom 8. Juni 2021 - 4 U 2120/20 -, Rn. 6, juris).
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