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   OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20   

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https://dejure.org/2020,10170
OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20 (https://dejure.org/2020,10170)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20 (https://dejure.org/2020,10170)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. April 2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20 (https://dejure.org/2020,10170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neonazi-Angriff: Jura-Referendar rechtskräftig verurteilt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen eines Landfriedensbruchs bei einer Demonstration

  • lvz.de (Pressemeldung, 11.05.2020)

    Connewitz-Krawalle: Urteil gegen Rechtsreferendar ist rechtskräftig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.03.2019 - 4 StR 381/18

    Täterschaft (Mittäterschaft: Voraussetzungen); Landfriedensbruch (alte Fassung:

    Auszug aus OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können die Regelbeispiele des § 125a StGB nur eigenhändig verwirklicht werden (siehe BGH, Beschluss vom 26. März 2019, 4 StR 381/18, Rdnr. 18 - juris m.w.N.).

    Wenn der Tatrichter bei einem Angeklagten aufgrund seines Zusammenwirkens mit "Waffenträgern", des angerichteten hohen Gesamtschadens und ihrer bedeutenden Tatbeiträge die Voraussetzung eines unbenannten besonders schweren Falls des § 125a StGB für gegeben erachtet, lässt das einen Schuldspruch gemäß §§ 125 Abs. 1, 125a StGB selbst dann unberührt, wenn der Tatrichter gleichzeitig - fehlerhaft - die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß § 125a Nrn. 1 bis 4 StGB annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019, a.a.O., Rdnr. 25, juris).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer des Marsches durch die W......-Straße und andere Straßen in Y...... am 11. Januar 2016 nicht nur den besonders massiv und brutal handelnden Gewalttätern die Möglichkeit für die rücksichtslose Zerstörung der betroffenen Straßen gegeben haben und es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass bei den Handlungen außer dem Anwohner Q...... keine anderen Personen verletzt wurden, sondern dass sämtliche Teilnehmer auch bereit waren, für die Erreichung ihrer politischen Ziele - Einschüchterung politisch links stehender Einwohner des Stadtviertels Y...... - an ihrer politischen Auseinandersetzung völlig unbeteiligte Dritte zu gefährden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2019, a.a.O., Rdnr. 24 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, 5 StR 306/03; NJW 2004, 3051).

  • BGH, 24.05.2017 - 2 StR 414/16

    Landfriedensbruch (keine täterschaftliche Begehung von Gewalttätigkeiten

    Auszug aus OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20
    Jedoch genügt als tatbestandliche Beihilfehandlung ein "ostentatives Mitmarschieren" und eine Eingliederung in die Formation der Gruppierung auf dem Weg zu dem Ort der Begehung der Gewalttätigkeiten (siehe BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: 2 StR 414/16, Rdnr. 16 - juris).

    Denn eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf (siehe BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16; NJW 2017, 3456, Rdnr. 18).

  • BGH, 24.06.2004 - 5 StR 306/03

    Urteil im Fall "La Belle" rechtskräftig

    Auszug aus OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer des Marsches durch die W......-Straße und andere Straßen in Y...... am 11. Januar 2016 nicht nur den besonders massiv und brutal handelnden Gewalttätern die Möglichkeit für die rücksichtslose Zerstörung der betroffenen Straßen gegeben haben und es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass bei den Handlungen außer dem Anwohner Q...... keine anderen Personen verletzt wurden, sondern dass sämtliche Teilnehmer auch bereit waren, für die Erreichung ihrer politischen Ziele - Einschüchterung politisch links stehender Einwohner des Stadtviertels Y...... - an ihrer politischen Auseinandersetzung völlig unbeteiligte Dritte zu gefährden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2019, a.a.O., Rdnr. 24 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, 5 StR 306/03; NJW 2004, 3051).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20
    Der Tatrichter hat alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau zu würdigen (siehe BGH, Urteil vom 29. Juli 1998, 1 StR 81/98; BGHSt 44, 153, 158).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Auszug aus OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20
    Deswegen kommt im Rahmen des § 125a StGB auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls in Betracht, z. B. dann, wenn die öffentliche Sicherheit in besonders schwerwiegender Weise gestört wurde (siehe Fischer, StGB, a.a.O., § 125 a Rdnr. 9) oder dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der Mittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat (siehe BGH, Beschluss vom 09. September 1997, 1 StR 730/96; BGHSt 43, 237, Rdnrn. 15 bis 17, juris).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20
    Dem Revisionsgericht steht nur eine begrenzte Möglichkeit zu, diese Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen, insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (siehe u. a. BGH, Beschluss vom 06. Juni 1979, 4 StR 441/78; NJW 1979, Seite 2318).
  • BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99

    Landfriedensbruch (Besonders schwerer Fall); Strafzumessungsregel; Qualifikation;

    Auszug aus OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20
    Dies ist ausschließlich Aufgabe des Tatrichters, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen hat, dass dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der Mittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat, bei den anderen Mittätern ebenfalls ein - unbenannter - besonders schwerer Fall gegeben sein kann (siehe BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999, 4 StR 312/99; NStZ 2000, 194).
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