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   OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17   

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OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17 (https://dejure.org/2018,18913)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.06.2018 - 8 U 1586/17 (https://dejure.org/2018,18913)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - 8 U 1586/17 (https://dejure.org/2018,18913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Mitarbeiters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 278
    Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Mitarbeiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bank kann für Veruntreuungen eines Mitarbeiters haften

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 159/75
    Auszug aus OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dann, wenn ein Verhandlungsgehilfe von dem Geschäftsherrn zu Zwecken des Verhandelns mit Kunden bestellt und eingesetzt wird, Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, sofern dieser die obliegenden Pflichten verletzt und dem Kunden hierdurch einen Schaden zufügt (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Der Umstand, dass vorsätzliche bzw. strafbare Verhaltensweisen in Rede stehen oder der Handelnde auch in die eigene Tasche wirtschaften will, schließt einen sachlichen Zusammenhang zum übertragenen Aufgabenbereich nicht grundlegend aus (BGH, WM 2012, 837; NJW 1977, 2259; NJW 1991, 3208; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 20; MüKo BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 37); vielmehr trägt derjenige, der einen Erfüllungsgehilfen einsetzt, das Personalrisiko.

    (1) Grundsätzlich gehört es zu den von der Bank übertragenen Aufgaben eines Kundenbetreuers, seinen Kunden Anlageempfehlungen zu unterbreiten, sie in ihren Geldangelegenheiten zu beraten und mit ihnen entsprechende Vertragsverhandlungen zu führen (BGH, NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Dabei geht die Erwartung des Bankkunden grundsätzlich dahin, dass Vertragsverhandlungen namens und im Interesse der Bank geführt werden (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; vgl. BGH, NJW 1977, 2259).

    Dies gilt im Besonderen, wenn eine langjährige Geschäftsbeziehung des Kunden mit der Bank besteht (BGH, NJW 1977, 2259).

    Dies gilt auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe vorsätzlich eigene wirtschaftliche Vorteile verfolgt (BGH, NJW 1994, 3344; NJW 1991, 3208; NJW 1977, 2259) oder seine Vertrauensstellung sonst missbraucht (BGH, NJW 1977, 2259), zumal die Zurechnungsnorm des § 278 BGB gerade solche pflichtwidrige Verhaltensweisen erfassen soll (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723).

    (2) Ein innerer Zusammenhang zu den übertragenen Aufgaben ist allerdings dann abzulehnen, wenn der Erfüllungsgehilfe kollusiv mit dem Gläubiger zum Nachteil der Bank zusammenwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; siehe auch BGH, NJW 1977, 2259).

    Unterhalb dieser Schwelle kann eine Zurechnung nach § 278 Satz 1 BGB zudem ausscheiden, wenn aus Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Erfüllungsgehilfen und dem übertragenen Aufgabenkreis nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723; NJW-RR 2014, 622; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; vgl. auch BGH, NJW 1977, 2259).

    Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn ein Privat- oder Eigengeschäft zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Gläubiger in Rede steht (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    In dieser Hinsicht befasst sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.1977 (NJW 1977, 2259) mit "besonders herausgestellten" privaten Geldgeschäften.

  • OLG Stuttgart, 26.02.2003 - 9 U 158/02

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung der Bausparkasse für von einem

    Auszug aus OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17
    (1) Grundsätzlich gehört es zu den von der Bank übertragenen Aufgaben eines Kundenbetreuers, seinen Kunden Anlageempfehlungen zu unterbreiten, sie in ihren Geldangelegenheiten zu beraten und mit ihnen entsprechende Vertragsverhandlungen zu führen (BGH, NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Dies gilt auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe vorsätzlich eigene wirtschaftliche Vorteile verfolgt (BGH, NJW 1994, 3344; NJW 1991, 3208; NJW 1977, 2259) oder seine Vertrauensstellung sonst missbraucht (BGH, NJW 1977, 2259), zumal die Zurechnungsnorm des § 278 BGB gerade solche pflichtwidrige Verhaltensweisen erfassen soll (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723).

    14  ist der Vertragspartner etwa einstandspflichtig, sofern ein vom ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe Gelder veruntreut (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 21).

    Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn ein Privat- oder Eigengeschäft zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Gläubiger in Rede steht (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein diesbezügliches "Erkennen-Müssen" (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833), wohingegen in der Kommentarliteratur das Fehlen eines Zurechnungszusammenhang bei "Evidenzfällen" angenommen wird (vgl. MüKo BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 49).

    In die Gesamtwürdigung ist einzubeziehen, ob eine lange Geschäftsbeziehung bestand und wie sich die bisherige Zusammenarbeit gestaltete, etwa inwieweit ein Anschlussgeschäft Gegenstand der Verhandlungen war (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1342; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Relevanz kann gewinnen, ob es sich grundsätzlich um ein Produkt der Bank gehandelt hat oder inwiefern gewöhnliche oder außerordentlich günstige Anlagekonditionen angeboten wurden (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Bedeutsam für die Einordnung als Eigengeschäft können überdies einzelfallbezogene Umstände der Abwicklung des Kapitalanlagegeschäfts oder sonst auffällige Verfahrensweisen sein (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Demgegenüber erlangen Entwicklungen und Umstände, die erst nach dem Geschäftsabschluss zu Tage treten, nur eine untergeordnete Bedeutung, denn diese bestimmen nicht den Erkenntnishorizont zum maßgebenden Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bzw. des Vertragsabschlusses (OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; vgl. OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 186/10

    Bankenhaftung wegen Veruntreuung von zur Anlage überlassener Gelder durch einen

    Auszug aus OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dann, wenn ein Verhandlungsgehilfe von dem Geschäftsherrn zu Zwecken des Verhandelns mit Kunden bestellt und eingesetzt wird, Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, sofern dieser die obliegenden Pflichten verletzt und dem Kunden hierdurch einen Schaden zufügt (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Der Umstand, dass vorsätzliche bzw. strafbare Verhaltensweisen in Rede stehen oder der Handelnde auch in die eigene Tasche wirtschaften will, schließt einen sachlichen Zusammenhang zum übertragenen Aufgabenbereich nicht grundlegend aus (BGH, WM 2012, 837; NJW 1977, 2259; NJW 1991, 3208; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 20; MüKo BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 37); vielmehr trägt derjenige, der einen Erfüllungsgehilfen einsetzt, das Personalrisiko.

    (1) Grundsätzlich gehört es zu den von der Bank übertragenen Aufgaben eines Kundenbetreuers, seinen Kunden Anlageempfehlungen zu unterbreiten, sie in ihren Geldangelegenheiten zu beraten und mit ihnen entsprechende Vertragsverhandlungen zu führen (BGH, NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Dabei geht die Erwartung des Bankkunden grundsätzlich dahin, dass Vertragsverhandlungen namens und im Interesse der Bank geführt werden (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; vgl. BGH, NJW 1977, 2259).

    Finden die Verhandlungen in den Geschäftsräumen der Bank oder über banktypische Kontaktwege statt, steht ein von der Bank herrührendes Kapitalanlageprodukt in Rede, handelt es sich um ein Anschlussgeschäft oder werden charakteristische Beratungs- und Abwicklungsleistungen erbracht, sprechen diese Indizien jeweils dafür, dass ein Geschäft und insbesondere das Vertragsanbahnungsverhältnis nicht mit dem beratenden Kundenbetreuer persönlich, sondern mit der Bank zustande kommen sollte (BGH, NJW-RR 1998, 1342; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    (2) Ein innerer Zusammenhang zu den übertragenen Aufgaben ist allerdings dann abzulehnen, wenn der Erfüllungsgehilfe kollusiv mit dem Gläubiger zum Nachteil der Bank zusammenwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; siehe auch BGH, NJW 1977, 2259).

    Unterhalb dieser Schwelle kann eine Zurechnung nach § 278 Satz 1 BGB zudem ausscheiden, wenn aus Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Erfüllungsgehilfen und dem übertragenen Aufgabenkreis nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723; NJW-RR 2014, 622; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; vgl. auch BGH, NJW 1977, 2259).

    Zwar ist es im Ausgangspunkt dem vorsätzlich handelnden Schädiger verwehrt, sich auf ein fahrlässig mitwirkendes Verhalten des Geschädigten zu berufen; dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos (BGH, WM 2017, 280; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

  • BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96

    Haftung des Vertretenen für das Verhalten des Vertreters

    Auszug aus OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dann, wenn ein Verhandlungsgehilfe von dem Geschäftsherrn zu Zwecken des Verhandelns mit Kunden bestellt und eingesetzt wird, Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, sofern dieser die obliegenden Pflichten verletzt und dem Kunden hierdurch einen Schaden zufügt (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Ist der Verhandlungsgehilfe von einer Bank angestellt und fallen insbesondere die Anbahnung und der Abschluss von Bankgeschäften mit Kunden in seinen Tätigkeitsbereich, hat er bei Vertragsverhandlungen die von der Bank zu wahrenden Sorgfalts-, Aufklärungs- und Schutzpflichten zu erfüllen (BGH, NJW-RR 1998, 1342).

    Gleichermaßen sind in diesem Zusammenhang die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 1998, 1342).

    Finden die Verhandlungen in den Geschäftsräumen der Bank oder über banktypische Kontaktwege statt, steht ein von der Bank herrührendes Kapitalanlageprodukt in Rede, handelt es sich um ein Anschlussgeschäft oder werden charakteristische Beratungs- und Abwicklungsleistungen erbracht, sprechen diese Indizien jeweils dafür, dass ein Geschäft und insbesondere das Vertragsanbahnungsverhältnis nicht mit dem beratenden Kundenbetreuer persönlich, sondern mit der Bank zustande kommen sollte (BGH, NJW-RR 1998, 1342; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Ein innerer Zusammenhang zum zugewiesenen Aufgabenbereich entfällt nicht bereits deswegen, weil der handelnde Bankmitarbeiter den Weisungen oder Interessen der Bank zuwiderhandelt oder gar strafbare Handlungen begeht (BGH, NJW 1991, 3208; NJW-RR 1998, 1342; NJW 1994, 3344).

    Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn ein Privat- oder Eigengeschäft zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Gläubiger in Rede steht (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    In die Gesamtwürdigung ist einzubeziehen, ob eine lange Geschäftsbeziehung bestand und wie sich die bisherige Zusammenarbeit gestaltete, etwa inwieweit ein Anschlussgeschäft Gegenstand der Verhandlungen war (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1342; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17
    Eine Zurechnung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die pflichtwidrige Handlung im inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, welche der Schuldner - hier die Bank - dem Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Vertragsanbahnung oder -erfüllung zugewiesen hat (BGH, NJW 1991, 3208; NJW 1993, 1705; NJW 2001, 3190; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 20).

    Der Umstand, dass vorsätzliche bzw. strafbare Verhaltensweisen in Rede stehen oder der Handelnde auch in die eigene Tasche wirtschaften will, schließt einen sachlichen Zusammenhang zum übertragenen Aufgabenbereich nicht grundlegend aus (BGH, WM 2012, 837; NJW 1977, 2259; NJW 1991, 3208; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 20; MüKo BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 37); vielmehr trägt derjenige, der einen Erfüllungsgehilfen einsetzt, das Personalrisiko.

    Eine Haftung besteht nur dann nicht, wenn die schadensverursachende Handlung des Erfüllungsgehilfen lediglich "bei Gelegenheit" außerhalb der Vertragserfüllung begangen wurde (BGH, NJW 1991, 3208; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 20; Staudinger/Caspers, BGB, 2014, § 278 Rn. 27).

    Ein innerer Zusammenhang zum zugewiesenen Aufgabenbereich entfällt nicht bereits deswegen, weil der handelnde Bankmitarbeiter den Weisungen oder Interessen der Bank zuwiderhandelt oder gar strafbare Handlungen begeht (BGH, NJW 1991, 3208; NJW-RR 1998, 1342; NJW 1994, 3344).

    Dies gilt auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe vorsätzlich eigene wirtschaftliche Vorteile verfolgt (BGH, NJW 1994, 3344; NJW 1991, 3208; NJW 1977, 2259) oder seine Vertrauensstellung sonst missbraucht (BGH, NJW 1977, 2259), zumal die Zurechnungsnorm des § 278 BGB gerade solche pflichtwidrige Verhaltensweisen erfassen soll (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723).

    Schließlich kann die Bank auch für die durch einen Angestellten vorsätzlich fehlgeleitete Überweisung gemäß § 278 Satz 1 BGB einstandspflichtig sein (BGH, NJW 1991, 3208; Staudinger/Caspers, BGB, 2014, § 278 Rn. 58).

  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88

    Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines

    Auszug aus OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17
    13  Anwendungsbereich des § 278 Satz 1 BGB der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, der die Vorteile der Arbeitsteilung für sich nutzt, regelmäßig auch die Nachteile zu tragen hat, die sich daraus ergeben, dass der anstelle des eigentlichen Vertragspartners handelnde Verhandlungsgehilfe pflichtwidrig und schuldhaft geschützte Rechte des Gläubigers verletzt (BGH, NJW-RR 1989, 723; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 1).

    Dies gilt auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe vorsätzlich eigene wirtschaftliche Vorteile verfolgt (BGH, NJW 1994, 3344; NJW 1991, 3208; NJW 1977, 2259) oder seine Vertrauensstellung sonst missbraucht (BGH, NJW 1977, 2259), zumal die Zurechnungsnorm des § 278 BGB gerade solche pflichtwidrige Verhaltensweisen erfassen soll (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723).

    Unterhalb dieser Schwelle kann eine Zurechnung nach § 278 Satz 1 BGB zudem ausscheiden, wenn aus Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Erfüllungsgehilfen und dem übertragenen Aufgabenkreis nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723; NJW-RR 2014, 622; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; vgl. auch BGH, NJW 1977, 2259).

    Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, die darauf abhebt, dass ein sachlicher Zusammenhang nicht mehr "zu erkennen ist" (BGH, NJW-RR 1989, 723; NJW-RR 2014, 622), kann allerdings allein eine abstrakte Erkennbarkeit nicht zu einem Zurechnungsausschluss führen.

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 1 U 224/15

    Überweisungsauftrag durch Telefax mit gefälschter Unterschrift

    Auszug aus OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17
    Es entspricht allerdings herrschender Rechtsprechung, dass ungeachtet der Regelung in § 675u Satz 2 BGB a.F. ausnahmsweise dann ein Aus- bzw. Rückzahlungsantrag gestellt werden darf, wenn entweder das betreffende Konto zwischenzeitlich aufgelöst ist oder das Konto auch ohne die Rückbuchung einen positiven Habensaldo ausweist (OLG Frankfurt, ZIP 2017, 1559; vgl. auch BGH, WM 2009, 958; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 675u Rn. 4; LG Berlin, Urteil vom 16.12.2014 - 10 S 8/14 - juris).

    Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt (ZIP 2017, 1559) entschieden hat, trägt nach allgemeinen Regeln nicht der nach § 675u Satz 2 BGB a.F. auf Rückbuchung in Anspruch genommene Zahlungsdienstleister die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer ordnungsgemäßen Autorisierung.

    20  ZIP 2017, 1559).

  • BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12

    Haftung des Leasinggebers für einen Leasingvertrag über eine

    Auszug aus OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17
    Unterhalb dieser Schwelle kann eine Zurechnung nach § 278 Satz 1 BGB zudem ausscheiden, wenn aus Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Erfüllungsgehilfen und dem übertragenen Aufgabenkreis nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723; NJW-RR 2014, 622; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; vgl. auch BGH, NJW 1977, 2259).

    Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, die darauf abhebt, dass ein sachlicher Zusammenhang nicht mehr "zu erkennen ist" (BGH, NJW-RR 1989, 723; NJW-RR 2014, 622), kann allerdings allein eine abstrakte Erkennbarkeit nicht zu einem Zurechnungsausschluss führen.

  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 62/00

    Haftung des Konkursverwalters für Fälschung eines Überweisungsauftrags durch

    Auszug aus OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17
    Eine Zurechnung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die pflichtwidrige Handlung im inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, welche der Schuldner - hier die Bank - dem Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Vertragsanbahnung oder -erfüllung zugewiesen hat (BGH, NJW 1991, 3208; NJW 1993, 1705; NJW 2001, 3190; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 20).

    Ebenfalls dann, wenn ein Angestellter einen Überweisungsauftrag fälscht, muss sich die Bank dieses Verhalten regelmäßig nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, soweit der Angestellte auf das Konto im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben zugreift (vgl. BGH, NJW 2001, 3190).

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 238/93

    Haftung für Mißbrauch vorcodierter Sparkassen-Überweisungsformulare

    Auszug aus OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17
    Ein innerer Zusammenhang zum zugewiesenen Aufgabenbereich entfällt nicht bereits deswegen, weil der handelnde Bankmitarbeiter den Weisungen oder Interessen der Bank zuwiderhandelt oder gar strafbare Handlungen begeht (BGH, NJW 1991, 3208; NJW-RR 1998, 1342; NJW 1994, 3344).

    Dies gilt auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe vorsätzlich eigene wirtschaftliche Vorteile verfolgt (BGH, NJW 1994, 3344; NJW 1991, 3208; NJW 1977, 2259) oder seine Vertrauensstellung sonst missbraucht (BGH, NJW 1977, 2259), zumal die Zurechnungsnorm des § 278 BGB gerade solche pflichtwidrige Verhaltensweisen erfassen soll (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723).

  • BGH, 19.12.2017 - VI ZR 128/16

    Haftungsverteilung bei unerlaubter Handlung: Mitverschulden des Geschädigten bei

  • BGH, 09.01.2018 - VI ZR 82/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Zulässigkeit einer beschränkten Zulassung der

  • BGH, 15.03.2012 - III ZR 148/11

    Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für ein strafbares Verhalten ihres

  • BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15

    Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers wegen sittenwidriger Schädigung:

  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 14/15

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der

  • BGH, 22.03.2016 - XI ZR 425/14

    Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps

  • LG Berlin, 16.12.2014 - 10 S 8/14

    Rückzahlungsanspruch gegenüber Bank bei widerrufenem Dauerauftrag

  • BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14

    Girogeschäft: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach versehentlicher

  • BGH, 16.06.2015 - XI ZR 243/13

    Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und

  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

  • BGH, 02.04.2009 - IX ZR 171/07

    Rückgewähr im Lastschriftverfahren eingezogener Leasingraten in der Insolvenz des

  • OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 17 U 823/20

    Rückzahlungsansprüche eines Bankkunden wegen angeblich nicht autorisierter

    Nach anderer Auffassung trifft den Zahler, der einen Erstattungsanspruch nach § 675u Satz 2 BGB aF geltend macht, die Beweislast für die fehlende Autorisierung der Zahlung (so OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 2018 - 8 U 1586/17, BeckRS 2018, 14727, Rn. 33; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675w Rn. 5; MünchKommBGB/Zetzsche, 7. Aufl. 2017, § 675u Rn. 18), während der Zahlungsdienstleister für die Voraussetzungen seines Anspruchs aus § 675u Satz 1 BGB aF beweispflichtig sein soll.

    Eine Differenzierung hinsichtlich der Beweislast zwischen dem Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters (§ 675u Satz 1 BGB aF) und dem Erstattungsanspruch des Zahlers (§ 675u Satz 2 BGB aF), die letztlich von der zufälligen Frage der Kontobelastung abhinge, ist nicht sachgerecht (so aber OLG Dresden Urteil vom 21. Juni 2018 - 8 U 1586/17, BeckRS 2018, 14727, Rn. 33; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675w Rn. 5; MünchKommBGB/Zetzsche, 7. Aufl. 2017, § 675u Rn. 18; siehe indes Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 5. Aufl., § 49 Rn. 27 dazu, dass der Zahlungsdienstleister das Fälschungs- und Missbrauchsrisiko trägt).

    Abweichendes kann schließlich nicht aus dem allgemeinen Grundsatz hergeleitet werden, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen und nachzuweisen hat (so aber OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 2018 - 8 U 1586/17, BeckRS 2018, 14727, Rn. 33).

    Der Senat weicht hinsichtlich der Beweislast für die Autorisierung der Zahlung von der Entscheidung des OLG Dresden vom 21. Juni 2018 (Az. 8 U 1586/17) ab, und die Entscheidung beruht auf dieser Abweichung.

  • OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 578/22

    Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten

    Nach allgemeinen Grundsätzen trägt ein Zahlungsdienstnutzer, der - wie der Kläger - einen Anspruch auf Wiedergutschrift nach § 675u Satz 2 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den in Rede stehende Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat (vgl. Senat, Urt. v. 21.06.2018 - 8 U 1586/17, Rn. 39 f., juris; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 675u Rn. 8 und § 675w Rn. 6).
  • OLG Dresden, 13.10.2022 - 8 U 760/22

    Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten

    c) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt ein Zahlungsdienstnutzer, der - wie die Klägerin - einen Anspruch auf Wiedergutschrift nach § 675u Satz 2 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den in Rede stehende Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat (vgl. Senat, Urt. v. 21.06.2018 - 8 U 1586/17, Rn. 39 f., juris; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 675u Rn. 8; § 675w Rn. 6).
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