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   OLG Dresden, 21.11.2016 - 17 W 1084/16   

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OLG Dresden, 21.11.2016 - 17 W 1084/16 (https://dejure.org/2016,64547)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2016 - 17 W 1084/16 (https://dejure.org/2016,64547)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. November 2016 - 17 W 1084/16 (https://dejure.org/2016,64547)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11

    Gebühren- und Kostenrecht

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2016 - 17 W 1084/16
    So hält es der Senat für angezeigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 129 Abs. 2 GNotKG; zur Erforderlichkeit der Beschwerdezulassung vgl. BGH, V ZB 52/11, Rn. 4 und Senat, 17 W 3/11, Rn. 30, je zu der dem § 129 Abs. 2 GNotKG gleichtlautenden Regel des § 156 Abs. 4 S.1 KostO).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2016 - 17 W 1084/16
    So hält es der Senat für angezeigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 129 Abs. 2 GNotKG; zur Erforderlichkeit der Beschwerdezulassung vgl. BGH, V ZB 52/11, Rn. 4 und Senat, 17 W 3/11, Rn. 30, je zu der dem § 129 Abs. 2 GNotKG gleichtlautenden Regel des § 156 Abs. 4 S.1 KostO).
  • LG Gera, 25.09.2020 - 6 OH 24/18
    Soweit diese Ansicht damit begründet wird, dass der Gesetzgeber durch den Einmalanfall der Betreuungsgebühr nach KV Nr. 22200 gemäß § 93 Abs. 1 GNotKG der Häufung von Gebühren für Betreuungstätigkeiten eine Absage erteilt habe, die nach dem alten Recht in § 147 Abs. 2 KostO möglich war, so vermag dies aus den seitens des OLG Dresden im Beschluss vom 21. November 2016 - 17 W 1084/16 - dargelegten Gründen - denen auch die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2020 folgt - nicht zu überzeugen.

    Die Kammer verweist hierzu vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des OLG Dresden im Beschluss vom 21.11.2016 - 17 W 1084/16, Rdn 18-24 juris.

  • LG Gera, 28.09.2020 - 6 OH 24/18

    Notarielle Gebühr für in Eigenurkunde abgegebene Identitätserklärung

    Soweit diese Ansicht damit begründet wird, dass der Gesetzgeber durch den Einmalanfall der Betreuungsgebühr nach KV Nr. 22200 gemäß § 93 Abs. 1 GNotKG der Häufung von Gebühren für Betreuungstätigkeiten eine Absage erteilt habe, die nach dem alten Recht in § 147 Abs. 2 KostO möglich war, so vermag dies aus den seitens des OLG Dresden im Beschluss vom 21. November 2016 - 17 W 1084/16 - dargelegten Gründen - denen auch die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2020 folgt - nicht zu überzeugen.

    Die Kammer verweist hierzu vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des OLG Dresden im Beschluss vom 21.11.2016 - 17 W 1084/16, Rdn 18-24 juris.

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