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   OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18   

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OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18 (https://dejure.org/2019,39562)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18 (https://dejure.org/2019,39562)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. November 2019 - 8 U 1770/18 (https://dejure.org/2019,39562)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    BGB § 700; BGB § 121; BGB § 309; BGB § 696
    Sparverträge

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 489 ; BGB § 314
    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur ordentlichen Kündigung eines Prämiensparvertrags mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten durch das Kreditinstitut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Sparkasse kann Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Prämiensparverträge bis 2096 - Sparkasse darf die teuren Verträge mit 99 Jahren Laufzeit nicht vorzeitig kündigen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Prämiensparverträgen einer Sparkasse unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse Mittelsachsen - Prämiensparverträge mit 99 Jahren Laufzeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse Zwickau durfte Sparverträge nicht kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umschreibung Prämiensparvertrag - keine Kündigung vor Ablauf von 99 Jahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkassen dürfen Sparverträge mit fester Laufzeit nicht vorzeitig kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Prämiensparvertrags durch Sparkasse unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prämiensparvertrag geerbt: Sparkasse darf nicht vorzeitig kündigen - 99 Jahre Laufzeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse darf Prämiensparverträge nicht vorzeitig kündigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 620
  • ZIP 2020, 504
  • MDR 2020, 300
  • WM 2020, 1060
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
    Eine unregelmäßige Verwahrung scheide daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sei, da die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag sei (BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, Rn. 26, juris).

    Auf eine unregelmäßige Verwahrung nach § 700 BGB finden §§ 488 Abs. 3, 489, 460 BGB keine Anwendung; das Kündigungsrecht des Verwahrers richtet sich in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach §§ 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 BGB (BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, Rn. 40; Erman/Zetzsche, BGB, 15. Auflage, § 700 Rn. 4, juris; MünchKomm/Henssler, BGB, 7. Auflage, § 700 Rn. 13).

    Diese Allgemeine Geschäftsbedingung, gerichtet auf die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige, umfasst auch die Kündigung eines einzelnen - oder hier dreier - Sparverträge (BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18, Rn. 35, juris; Senat).

    bb) Allerdings werden an einen sachgerechten Grund im Sinne von Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen andere Anforderungen als an einen wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB gestellt; ein sachgerechter Grund ist bereits gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18 Rn. 45), während ein wichtiger Grund erst bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages vorliegt.

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
    aa) Da die Beklagte als Sparkasse eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge ist, ist sie unmittelbar an die Grundrechte gebunden; eine ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Sparvertrages verstieße gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und wäre gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteile vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01 [für den Girovertrag]; vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14, Rn. 11 [für den Sparvertrag], beide juris).

    bb) Zur früheren Fassung der Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen hat der Bundesgerichtshof daher problematisiert, dass diese Klausel das Recht der beklagten Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nicht vom Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig machte, und ihre Unwirksamkeit nach § 305c Abs. 2 BGB in den Raum gestellt; er hat die Frage nicht entschieden, weil die Klausel bereits aus einem anderen Grund unwirksam war (BGH, Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14, Rn. 12, juris).

    Für die Frage der Unwirksamkeit der Klausel kommt es - auch im Individualprozess - in einem ersten Schritt auf ihre kundenfeindlichste Auslegung an (BGH, Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14, Rn. 11, juris).

  • BGH, 11.07.1997 - V ZR 246/96

    Begriff der Wohnfläche; Minderung der Vergütung wegen Abweichung von der

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
    aa) Steht ein übereinstimmender Wille der Parteien einer Vereinbarung fest, dann ist für eine Änderung desselben durch Auslegung seitens des Gerichts kein Raum (BGH, Urteil vom 15.03.1978 - VIII ZR 180/76, NJW 1978, 1050); die einseitige Vorstellung einer Partei ist für die Bestimmung des Vertragsinhalts nur dann von Bedeutung, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (BGH, Urteil vom 11.07.1997 - V ZR 246/96, NJW 1997, 2874, 2875).
  • BGH, 30.10.2002 - IV ZR 60/01

    BGH billigt Allgemeine Versicherungsbedingungen in der privaten

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
    Im Rahmen der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bleiben nur solche Möglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber völlig fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30.10.2002 - IV ZR 60/01, Rn. 17, und vom 08.02.2011 - VI ZR 168/08, Rn. 22, juris).
  • OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17

    Prämiensparvertrag: Wirksamkeit der Kündigungserklärung

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
    Das spricht dafür, dass sich aus dieser vertraglichen Regelung eine Kündigungsbefugnis für die Sparkasse nicht ergibt (so auch OLG Naumburg, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 139/17, BKR 2018, 216, 219, beck-online).
  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 79/04

    Zustandekommen von Kaufverträgen im Internet bei falscher Kaufpreisauszeichnung

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
    Es handelt sich zwar nicht um einen eigentlichen Fall der fehlerhaften Übermittlung einer Erklärung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.01.2005 - VIII ZR 79/04, Rn. 15 ff., juris) sondern vielmehr um eine unberücksichtigte Auswirkung bestimmter Einstellungen im System der elektronischen Datenverarbeitung.
  • BGH, 31.03.1982 - I ZR 56/80

    Dauer der Bindung an Tankstellenvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
    Die von der Beklagten für Sittenwidrigkeit oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben bei langfristigen vertraglichen Bindungen herangezogenen Entscheidungen (BGH, Urteile vom 07.10.1970 - VIII ZR 202/68 und vom 14.06.1972 - VIII ZR 14/71 [Bierbezugsverträge]; vom 09.06.1969 - VII ZR 49/67 und vom 31.03.1982 - I ZR 56/80 [Tankstellenstationärverträge] und vom 05.10.1981 - II ZR 203/80 [Hotelmanagementvertrag]) beziehen sich ebenfalls nicht auf die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit derjenigen Vertragspartei, auf deren Betreiben die lange Vertragsbindung zurückging - in keiner Entscheidung wurde eine wirtschaftliche Knebelung der Brauerei bzw. der Mineralölgesellschaft thematisiert.
  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
    Unabhängig davon, dass ein fehlender Geschäftswille nicht die Wirksamkeit der Willenserklärung in Frage stellt, sondern lediglich zu ihrer Anfechtbarkeit führt (BGH, Urteil vom 07.06.1984 - IX ZR 66/83, NJW 1984, 2279), hat das Landgericht nicht festgestellt, dass die Zeugin überhaupt einen laufzeitbezogenen Willen oder Vorstellung hatte, sondern, dass ihr der Geschäftswille - und damit der Wille, eine entsprechende Erklärung abzugeben - fehlte.
  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
    aa) Da die Beklagte als Sparkasse eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge ist, ist sie unmittelbar an die Grundrechte gebunden; eine ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Sparvertrages verstieße gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und wäre gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteile vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01 [für den Girovertrag]; vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14, Rn. 11 [für den Sparvertrag], beide juris).
  • BGH, 07.10.1970 - VIII ZR 202/68

    Verstoß eines langfristigen Bierbezugsvertrages gegen die guten Sitten -

    Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18
    Die von der Beklagten für Sittenwidrigkeit oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben bei langfristigen vertraglichen Bindungen herangezogenen Entscheidungen (BGH, Urteile vom 07.10.1970 - VIII ZR 202/68 und vom 14.06.1972 - VIII ZR 14/71 [Bierbezugsverträge]; vom 09.06.1969 - VII ZR 49/67 und vom 31.03.1982 - I ZR 56/80 [Tankstellenstationärverträge] und vom 05.10.1981 - II ZR 203/80 [Hotelmanagementvertrag]) beziehen sich ebenfalls nicht auf die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit derjenigen Vertragspartei, auf deren Betreiben die lange Vertragsbindung zurückging - in keiner Entscheidung wurde eine wirtschaftliche Knebelung der Brauerei bzw. der Mineralölgesellschaft thematisiert.
  • BGH, 15.03.1978 - VIII ZR 180/76

    Globalzession

  • BGH, 05.10.1981 - II ZR 203/80

    OHG - Dritter als Geschäftsführer - Voraussetzungen - Führung des Unternehmens

  • BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09

    Rechtliches Gehör bei Zeugenaussage

  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

  • BGH, 07.03.2013 - III ZR 231/12

    Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund

  • BGH, 09.06.1969 - VII ZR 49/67

    Geltung eines Wettbewerbsverbots für Tankstelleninhaber

  • BGH, 14.06.1972 - VIII ZR 14/71

    Nichtigkeit eines Getränkebezugsvertrages wegen Sittenwidrigkeit - Anforderungen

  • BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03

    Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

  • BGH, 27.10.1994 - IX ZR 168/93

    Einbeziehung von in einem vorformulierten Bürgschaftsvertrag enthaltenen AGB;

  • OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3612/97

    Zur Wirksamkeit von, im Zusammenhang mit diversen Kaufvertragsabschlüssen über

  • BGH, 07.02.1996 - IV ZR 16/95

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung bei mehreren vorformulierten

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2015 - 24 W 2/15

    Anordnung der Aussetzung des Verfahrens wegen Versterbens einer Partei

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 101/16

    Rechtswidrige Verpflichtung der Kunden eines Internet-Reisebüros zur Begleichung

  • BFH, 21.07.2016 - X R 36/08

    Rubrumsberichtigung bei Erbfolge

  • OLG Schleswig, 18.03.2013 - 3 W 18/13

    Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Gegners nach dem Versterben einer Partei

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.12.2020 - 10 O 1069/20

    Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages

    Zu einer anderen rechtlichen Einordnung führt auch die Folge der Nichtzahlung der Sparvertragsbeiträge in den Ziffern 7.3 - 7.5 und 8. des gegenständlichen Sparvertrages (vgl. Anlage K1) mit folgendem Wortlaut nicht (zu allem: OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 15 f., zitiert in juris):.

    Es ist hierbei vielmehr von einer Obliegenheit des Sparers auszugehen (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 16, zitiert in juris).

    Im Vorliegenden wurde unstreitig eine Laufzeit und keine Höchstfrist (vgl. OLG Dresden, Urteil vomm 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, Rn. 23 ff., zitiert in juris) von 1188 Monaten (99 Jahren) in der Vertragsurkunde erfasst (vgl. Ziffer 4. des Sparvertrages, Anlage K1).

    Rein klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Begriff "Laufzeit" eindeutig ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, Rn. 23 ff., zitiert in juris).

    Bei Ziffer 4. des streitgegenständlichen Vertrages einschließlich der in die Leerzeile vorausgefüllten Formulierung 1188 Monate handelt es sich unstreitig um eine seitens der Beklagten vorformulierte und gestellte Allgemeine Vertragsbedingung (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 21, zitiert in juris).

    Dies ist jedoch im Vorliegenden zum maßgeblichen Zeitpunkt der konkret betroffenen Handlung (LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019, VuR 2020, 300, 302) bei Unterstellung des Vortrages der beklagten Partei nicht feststellbar, da die Parteien hiernach keinen auf einen bestimmten Vertragsinhalt (Vertragskonditionen) gerichteten Willen hatten (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 32 ff., zitiert in juris; vgl. dazu auch Ellenberger in Palandt, 79. Auflage, § 133, Rn. 3).

    (aa) Aus dem Beklagtenvortrag, der Mitarbeiter der Beklagten habe sich bei Vertragsumschreibung keine Gedanken über eine Laufzeit bzw. die weiteren Vertragskonditionen gemacht, sondern lediglich die Urkunde auf den Kläger umgeschrieben, und dem Umstand, dass der Prämiensparvertrag der verstorbenen Eltern ("Altvertrag") nicht bereits durch denselben Mitarbeiter abgeschlossen wurden (vgl. Anlage B1 mit Anlage K1), ergibt sich, dass es dem Mitarbeiter nicht bekannt war, dass es sich bei dem umzuschreibenden "Altvertrag" um einen unbefristeten Vertrag gehandelt hat (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 34, zitiert in juris).

    Auch ein fehlender Geschäftswille berührt nicht die Wirksamkeit der Willenserklärung, sondern führt lediglich zu ihrer Anfechtbarkeit (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 35, zitiert in juris).

    Im Rahmen der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bleiben nur solche Möglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, aber praktisch völlig fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 27, zitiert in juris, m.w.N.).

    Dieser doppelte Hinweis auf eine Laufzeit von 99 Jahren spricht für den unbefangenen Leser dafür, dass genau dies beabsichtigt war (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 27, zitiert in juris).

    Die Beklagte kann sich als Erstellerin und Verwenderin des Vertragsformulars auch nicht darauf berufen, dass eine Laufzeit von 1188 Monaten gegen Treu und Glauben verstieße bzw. sittenwidrig sei, weil sie ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit beeinträchtige oder ihrem gesetzlichen Auftrag zuwiderliefe (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 37, zitiert in juris).

    Darüber hinaus verkennt das Gericht zwar nicht, dass bei einer Vielzahl von entsprechenden Verträgen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten betroffen ist, jedoch führt dies nicht dazu, dass der einzelne Vertrag gegen Treu und Glauben verstößt oder sittenwidrig ist, insbesondere da sich hieraus gegebenenfalls ein wichtiger Kündigungsgrund ergeben kann (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 38, zitiert in juris).

    Ob spätere Ausführungen der Beklagten, die Laufzeitvereinbarung wäre nicht so gemeint gewesen, im Sinne einer konkludenten Anfechtung zu sehen ist, ist unerheblich, weil sie nicht mehr unverzüglich und damit jedenfalls verfristet ist (s.o.) (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 41, zitiert in juris).

    Die Regelung der Fortführungsfiktion in Ziffer 7.3 Satz 3 (vgl. Anlage K1) würde jedoch für den Fall, dass der Sparer nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Kündigung für das Sparguthaben verfügt, eine Fortführung des Vertrages und folglich u.U. eine Aushebelung des Kündigungsrechts der Beklagten begründen (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 44, zitiert in juris).

    Eine Laufzeitvereinbarung (Ziffer 4.) und die gleichzeitige Einräumung eines an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Kündigungsrecht für beide Parteien mutet an sich widersprüchlich an (Unterlaufen der angegebenen Laufzeit) (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 59, 61, zitiert in juris).

    Unabhängig davon dürfte ein allein an die Einhaltung einer Frist geknüpftes ordentliches Kündigungsrecht aber auch AGBrechtlich unwirksam sein (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 63, zitiert in juris).

    Räumt sie sich andererseits zugleich in Ziffer 7. ein ordentliches Kündigungsrecht ein, was letztlich die Vereinbarung zur Laufzeit vollständig entwerten würde, dürfte das zumindest überraschend sein (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 64, zitiert in juris).

    Die Voraussetzung des sachgerechten Grundes für eine Kündigung der Sparkasse können auch nicht ohne weiteres in die Klausel hineingelesen werden, um dieser so zur Geltung zu verhelfen (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 68, zitiert in juris).

    Die beispielhaft benannten Gründe stammen sämtlich aus der Sphäre des Kunden, hier des Klägers, sodass angenommen werden kann, dass auch in den sonstigen Fällen eines wichtigen Grundes der maßgebliche Umstand im Risikobereich des anderen Teiles, hier also des Sparers, liegt (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 70, zitiert in juris).

    Ein wichtiger Grund dürfte auch nicht in der vorliegenden länger anhaltenden Niedrigzinsphase zu sehen seien, da andernfalls das Risiko (un) zutreffender Zinsprognose der Beklagten vollständig auf den Sparer bzw. Kunden abgewälzt werden könnte (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18, Rn. 70, zitiert in juris, m.w.N.).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Das Ausbleiben der Sparbeiträge bewirkt lediglich die Beendigung des Sparvertrags (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 21. November 2019, 8 U 1770/18, NJW 2020, 620 Rn. 16).
  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 2/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Vogtland

    Auch aus dieser Regelung der Prämiensparverträge ergibt sich aber kein durchsetzbarer Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Sparbeiträge durch die Verbraucher, so dass sie nicht als Darlehensverträge, sondern als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, 8 U 1770/18, NJW 2020, 620 Rn. 16).
  • BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23

    Kündigungsausschluss bei Prämiensparvertrag

    Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso Herresthal, WuB 2022, 233, 238; Kalisz, WM 2022, 1957, 1960) ist die danach lange Laufzeit der Sparverträge, wie etwa der Vergleich mit Schuldverschreibungen zeigt, nicht so ungewöhnlich, dass der durchschnittliche Sparer hätte annehmen müssen, die Sparkasse wolle nicht auf ihr Kündigungsrecht für einen solchen Zeitraum verzichten (vgl. OLG Dresden, WM 2020, 1060 Rn. 42).

    Danach wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt, wenn der Sparer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügt, was auf den Fall einer Kündigung durch die Sparkasse nicht passt (vgl. OLG Dresden, WM 2020, 1060 Rn. 59; WM 2021, 1133, 1139; OLG Nürnberg, WM 2022, 665, 666).

  • OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21

    Kündigungsrecht einer Sparkasse hinsichtlich eines Prämiensparvertrages nach

    Insofern ist der vorliegende Sachverhalt abzugrenzen von anderen Fällen, wie sie etwa Gegenstand der Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) und des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (22 S 104/18 - beide veröffentlich bei juris) waren, in denen im Prämiensparvertrag selbst die Laufzeit 1188 Monaten (=99 Jahren) enthalten war.

    Insofern verkennen die Kläger auch in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend nicht um eine Kündigung aus wichtigem Grund (etwa nach § 314 BGB) geht, an die strengere Anforderungen zu stellen sind und die insbesondere ausgeschlossen sein könnte, wenn der Beklagten - wie die Kläger behaupten - das veränderte Zinsumfeld bereits längere Zeit bekannt gewesen ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2019 - 8 U 1770/18 -, Rn. 73 ff., juris).

  • OLG Dresden, 09.09.2020 - 5 MK 2/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse

    Soweit die Sparverträge durch die Beklagte beendet werden können, wenn die vereinbarten Sparbeiträge nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum Ende des Sparjahres, nachgeholt werden, ergibt sich daraus kein durchsetzbarer Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Sparbeiträge durch die Verbraucher, so dass sie nicht als Darlehensverträge, sondern als unregelmäßige Verwahrungsverträge zu qualifizieren sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, 8 U 1770/18, NJW 2020, 620 Rn. 16).
  • OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19

    1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO hat nur zu erfolgen,

    Dem Senat ist aus einem anderen Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 21.11.2019, 8 U 1770/18, derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig unter XII ZR 135/19) bekannt, dass dort die Prämienstaffel mit der vereinbarten Laufzeit übereingestimmt hat (1.188 Monate mit einer Prämienstaffel über 99 Jahre).

    Dem Senat ist im Übrigen auch wegen des vor dem Senat anhängigen gewesenen Verfahrens 8 U 1770/18 bekannt, dass die Beklagte diese Formulierung - auch mit der Angabe 1.188 Monate - mehrfach verwendet hat.

    Dieser Rücknahmeanspruch des Verwahrers aus wichtigem Grund, hier also die Kündigungsmöglichkeit der Sparkasse, ist nicht vertraglich abdingbar (Senat, Urteil vom 21.11.2019, 8 U 1770/18 mit weiteren Nennungen).

  • OLG Saarbrücken, 26.08.2021 - 4 U 95/20

    Kündigung eines Sparvertrages (S-Prämiensparen flexibel) aufgrund des

    Mit zutreffenden und im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Erwägungen hat das Landgericht angenommen, dass ein Kündigungsrecht der Beklagten nach § 489 BGB nicht besteht, da der streitgegenständliche Sparvertrag dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt, womit sich das Kündigungsrecht des Verwahrers in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 BGB richtet (vgl. BGH NJW 2019, 2920 Rn. 23; OLG Dresden NJW 2020, 620 Rn. 30 ff.).

    Dies ergibt sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang mit Ziffer 7.3 Satz 3. Die darin bestimmte Fortsetzung des Sparvertrags, wenn der Sparer nach Ablauf eines Monats über den gekündigten Betrag nicht verfügt, ergäbe bei einem Kündigungsrecht der Beklagten keinen Sinn und könnte die Fortführungsfiktion sogar aushebeln (OLG Dresden NJW 2020, 620, 622 Rn. 44).

    Entgegen der in der Berufungsbegründung vertieften Auffassung kann Ziffer 7 des Sparvertrags nicht differenzierend dahingehend ausgelegt werden, dass Ziffer 7.1 und 7.2 für eine Kündigung durch den Sparer und durch die Sparkasse gelten, während sich Ziffer 7.3 lediglich auf die Kündigung durch den Sparer beziehe (so auch OLG Dresden NJW 2020, 620, 622 Rn. 43).

    Offenbleiben kann daher auch die weitere Frage, ob eine Irrtumsanfechtung schon deshalb entfällt, weil die Beklagte als Verwenderin Allgemeiner Geschäftsbedingungen einen von ihr selbst vorformulierten Vertrag nicht wegen Irrtums anfechten darf (in diesem Sinne OLG Dresden BeckRS 2019, 32681 Rn. 41).

    Dem Gegenstandswert für den mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung legt der Senat ebenso wie das Landgericht den 3, 5fachen Jahresprämienbetrag abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % zugrunde (vgl. OLG Dresden, NJW 2020, 620 Rn. 80 sowie.

  • OLG Nürnberg, 16.11.2021 - 14 U 185/21

    Kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB beim Prämiensparvertrag

    Ein Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB besteht daher für die Beklagte nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, juris Rn. 29 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 38 ff.).

    Dieser wird nur dann Vertragsinhalt, wenn der andere Teil den wirklichen Willen seines Vertragspartners kennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 54 f.; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, juris Rn. 46).

    c) Die Beklagte kann sich nicht auf das vertraglich eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer 7.1 des Vertrages berufen (OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020 - 8 U 538/19, juris Rn. 75 ff., m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, juris Rn. 57 ff., m.w.N., nachgehend BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - XI ZR 623/19, juris).

  • LG Krefeld, 12.02.2021 - 1 S 54/20
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall nach Auffassung der Kammer auch entscheidend von Konstellationen, in denen in Prämiensparverträgen eine konkrete Laufzeit vereinbart wurde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18, NJW 2020, 620; LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019 - 22 S 104/18, VuR 2020, 300).
  • LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20

    Zum Anspruch auf Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen

  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Meißen

  • LG Dortmund, 26.02.2020 - 3 O 558/19
  • LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20

    Prämiensparvertrag, Zinsanpassungsverpflichtung

  • LG Duisburg, 24.09.2021 - 7 S 54/21

    Kündigung eines Prämiensparvertrages mit "maximaler" Laufzeit

  • OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21

    Ansprüche auf Zinsen und Prämien aus einem Prämiensparvertrag; Recht zur

  • LG Duisburg, 21.06.2021 - 7 S 27/21

    Kündigung eines Prämiensparvertrags

  • AG Duisburg, 31.05.2021 - 502 C 1994/20
  • OLG Brandenburg, 27.09.2023 - 4 U 76/23

    Annahmeverzug ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis!

  • AG Duisburg, 01.03.2021 - 502 C 2425/20
  • LG Hannover, 22.12.2022 - 4 S 5/21

    Kündigung des Prämiensparvertrags nach Erreichen der höchsten Prämienstufe der

  • AG Mülheim/Ruhr, 22.06.2020 - 19 C 185/20

    Prämiensparvertrag - Feststellung des Fortbestands bei Kündigung

  • AG Duisburg, 04.11.2020 - 504 C 1276/20
  • BGH, 23.11.2021 - XI ZB 9/21

    Feststellung des Fortbestandes eines mit der beklagten Sparkasse geschlossenen

  • LG Krefeld, 22.07.2021 - 3 O 270/20
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