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OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Sachsen
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- bundesjustizamt.de
- verbraucherzentrale-sachsen.de
- bundesjustizamt.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zinsanpassungsklausel der Stadt- und Kreissparkasse ungültig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (22)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
"S-Prämiensparen flexibel": Zinsanpassungsklauseln unwirksam
- mdr.de (Pressebericht, 22.04.2020)
Prämiensparer der Sparkasse Leipzig gestärkt
- datev.de (Kurzinformation)
Musterfestellungsklageverfahren gegen Stadt- und Kreissparkasse Leipzig: Zinsanpassungsklauseln unwirksam
- haufe.de (Kurzinformation)
Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen - nicht transparent, daher unwirksam
- haufe.de (Kurzinformation)
Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen
- datev.de (Kurzinformation)
Erfolg für Verbraucher: OLG Dresden urteilt erneut im Sinne der Sparer
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bei Sparverträgen S-Prämiensparen flexibel Zinsanpassungen, nicht verjährt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zinsnachforderung aus Prämiensparvertrag s-flexibel
- anwalt.de (Kurzinformation)
Unwirksame Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Leipzig bestätigt
- anwalt.de (Kurzinformation)
S-Prämiensparen flexibel: falsche Zinsberechnung durch Sparkassen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Durchbruch für Sparkassenkunden bei Prämiensparverträgen?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Prämiensparverträge: Zinsanpassungsklauseln der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig unwirksam
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zinsklausel der Sparkassen unwirksam - Keine Verjährung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Prämiensparvertrag: Klauseln über die Anpassung der Zinsen unwirksam
- anwalt.de (Kurzinformation)
Unwirksamkeit der Zinsanpassungsregelung für den formularmäßig vereinbarten variablen Zinssatz bei Sparverträgen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zinsanpassungsklauseln bei Sparverträgen unwirksam
- anwalt.de (Kurzinformation)
Prämiensparvertrag der Sparkasse Leipzig - Urteil bestätigt
- heuking.de (Kurzinformation)
Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassung in Prämiensparverträgen
- juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Fünfte Musterklage gegen Sparkasse Leipzig
- anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
S-Prämiensparen: Erste Musterfeststellungsklage in Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig
- anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Falschberechnung von Sparzinsen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen
- heuking.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassung in Prämiensparverträgen
Sonstiges (3)
- bundesjustizamt.de (Verfahrensdokumentation)
Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Erste Musterklage gegen Sparkasse München - Zinszahlung Prämiensparvertrag
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen - BaFin will Sparkassen zu Nachzahlungen bei Sparverträgen zwingen!
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
- BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in juris (OLG Dresden, Urteil vom 22. April 2020 - 5 MK 1/19) veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision der Musterbeklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:.Denn im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit der formularmäßigen Zinsänderungsklausel ist für die vorzunehmende Vertragsauslegung nicht die konkret-individuelle Vertragssituation maßgebend, sondern eine objektiv-generalisierende Sicht auf die Vorstellungen der an den typisierten Sparverträgen (siehe oben, (1)) beteiligten Verkehrskreise (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2386 ff.; Herresthal, WM 2020, 1949, 1951 f.; Tiffe, VuR 2020, 306).
- OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 2/20
Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Vogtland
Soweit die Beklagte von einem Vorrang der Klage nach dem UKlaG ausgeht (S. 66 der Klageerwiderung), folgt der Senat dem nicht (so schon Urteil vom 22. April 2020, 5 MK 1/19).Die unmittelbare Konnexität für die Feststellungsziele ist gegeben, wenn bei Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes den Verbrauchern Ansprüche zustünden, wobei nicht erforderlich ist, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruches erfassen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 34;… Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 11;… Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 606 Rn. 12).
Die vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung teilt der Senat (so bereits Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 53 f.; ebenso OLG Köln, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 27/06, BeckRS 2014, 12544).
Im Ergebnis kann die ergänzende Vertragsauslegung nicht verallgemeinerbar für sämtliche vom Musterfeststellungsverfahren betroffenen Verbraucher festgestellt werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 60).
Allein aus der Vereinbarung der im Feststellungsantrag zu 1. genannten Klauseln ergibt sich das nicht mit der für eine Feststellung im Rahmen der Musterfeststellungsklage erforderlichen Sicherheit (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 61).
Nach Maßgabe der dort genannten Grundsätze kann der jeweilige Zinssatz im Einzelfall im Wege der ergänzenden Auslegung des konkreten Prämiensparvertrages bestimmt werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 62).
Hinzu kommt, dass bei den Sparbeiträgen jeweils ein monatliches Zahlungsintervall vereinbart wurde (Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 70 ff.).
Die vom Feststellungsantrag zu 3. umfasste Feststellung in Bezug auf das Äquivalenzgefüge kann deshalb vom Senat nicht getroffen werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 73).
Seite 15 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31; EBJS, Bank- und Börsenrecht III, Rn. III 1 bis III 35, zitiert nach beck-online; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Update Stand 18.06.2020, § 197 Rn. 80).
- OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel
Konform mit den Ausführungen des Senates im Urteil vom 22.04.2020 (5 MK 1/19) gehe das Landgericht davon aus, dass die Zinsansprüche noch nicht verjährt seien.Die Sparzinsen unterliegen der gleichen Verjährung, wie das eingezahlte Kapital (Senatsurteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 -, juris Rn. 105 ff. m.w.N.).
- LG Kleve, 19.01.2021 - 4 O 262/20 Der Referenzzinssatz muss zudem auch auf die Laufzeit der Geldanlage abgestimmt sein (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 88 - zit. nach juris).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe erscheint der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Referenzzinssatz angemessen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 88 ff. - zit. nach juris - der Beurteilung lag dort dieselbe, vormals unter der Bezeichnung WX 4260 geführte Zinsreihe zugrunde).
Daher ist es sachgerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Kapitalanlagen heranzuziehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 88 - zit. nach juris; BGH…, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 - Rn. 23 - zit. nach juris).
Auch spricht der Umstand, dass die Verträge in einer Hochzinsphase abgeschlossen wurden, für den Ansatz eines langfristigen Zinssatzes (vgl. auch mit weiteren Erwägungen OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 88 - zit. nach juris).
Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Referenzzinssatz ist nach den oben genannten Kriterien geeignet (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 89 - zit. nach juris).
Im Übrigen erfüllt er auch die Erfordernisse der Objektivität, der Transparenz und Einsehbarkeit sowie das der prognostischen Dauerhaftigkeit (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 91 - zit. nach juris).
Das ist die monatliche Anpassung (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 93 - zit. nach juris).
Den Sparverträgen fließen vertragsgemäß monatlich Zahlungen zu und es ist bei der üblichen Zinsberechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung ohne weiteres möglich, eine Veränderung des Referenzzinssatzes monatlich exakt und ohne größeren Aufwand nachzuvollziehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 93 - zit. nach juris; BGH…, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 - Rn. 25 - zit. nach juris).
Die Verjährung beginnt damit nicht vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages und der daraus resultierenden Fälligkeit des (übrigen) angesparten Kapitals (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 104 ff. m.w.N. - zit. nach juris).
Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, es bestünde neben dem Anspruch auf Auszahlung von Zinsen ein gesonderter, hinsichtlich der Verjährung anders zu bewertender Anspruch auf Gutschrift von Zinsen (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG Dresden, Urteil vom 20.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 107 ff. - zit. nach juris).
Der Anspruch auf (zutreffende) Zinsanpassung wird nicht durch die Zinsgutschrift begründet, sondern erst durch die Rückzahlung des Kapitals (vgl. OLG Dresden, Urteil vom Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn 107 - zit. nach juris).
Einträge im Sparbuch bzw. anders dokumentierte Gutschriften dokumentieren dabei allein bei der Abrechnung zu berücksichtigende Rechnungsposten, die bei der Abrechnung noch einer Überprüfung zugänglich sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 109 - zit. nach juris).
Allein daraus, dass einzelne Rechnungsposten auch während der Vertragslaufzeit bereits einer Überprüfung zugänglich sind, wird der Zeitpunkt der Berechtigung, sie auch einzufordern, nicht bestimmt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 110 - zit. nach juris).
Vielmehr ergibt sich aus Ziff. 3.4 der Verträge, dass das bei Verfügung über einen Teil des Sparguthabens verbleibende Guthaben als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist weiter geführt wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 107 - zit. nach juris).
Die reine Untätigkeit begründet allenfalls dann ein Umstandsmoment, wenn der Verpflichtete daraus ableiten durfte, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 116 - zit. nach juris).
Die Beklagte hätte insofern konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen sie im Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts durch die Klägerin getroffen hat (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 - Rn. 116 - zit. nach juris).
- OLG Dresden, 09.09.2020 - 5 MK 2/19
Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse
Die unmittelbare Konnexität für die Feststellungsziele ist gegeben, wenn bei Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes den Verbrauchern Ansprüche zustünden, wobei nicht erforderlich ist, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruches erfassen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 34;… Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 11;… Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 606 Rn. 12).Vielmehr ist die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach ein ebenso zulässiges Feststellungsziel wie eines Teiles davon (vgl. Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 35 und vom 17.06.2020 - 5 MK 1/20;… Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 606 Rn. 17).
Im Ergebnis kann die ergänzende Vertragsauslegung nicht verallgemeinerbar für sämtliche vom Musterfeststellungsverfahren betroffenen Verbraucher festgestellt werden (ebenso schon Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 60 und vom 17.6.2020 - 5 MK 1/20).
Allein aus der Vereinbarung der im Feststellungsantrag zu 1. genannten Klausel ergibt sich das nicht mit der für eine Feststellung im Rahmen der Musterfeststellungsklage erforderlichen Sicherheit (ebenso schon Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 61 und vom 17.6.2020 - 5 MK 1/20).
Nach Maßgabe der dort genannten Grundsätze kann der jeweilige Zinssatz im Einzelfall im Wege der ergänzenden Auslegung des konkreten Prämiensparvertrages bestimmt werden (ebenso schon Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 62 und vom 17.6.2020 - 5 MK 1/20).
Hinzu kommt, dass bei den Sparbeiträgen jeweils ein monatliches Zahlungsintervall vereinbart wurde (Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 70 ff und vom 17.6.2020 - 5 MK 1/20).
Die vom Feststellungsantrag zu 3. umfasste Feststellung in Bezug auf das Äquivalenzgefüge kann deshalb vom Senat nicht getroffen werden (ebenso schon Senatsurteile vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 73 und vom 17.6.2020 - 5 MK 1/20).
Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19;… Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31).
- LG Duisburg, 27.08.2021 - 3 O 301/20
Zum Anspruch auf Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen
Zinsänderungen sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Sicherheit zu kontrollieren (OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, Rn.80, zit. nach juris).Damit sind sämtliche zum Vertragsschluss führenden Aspekte einzubeziehen, die letztlich zu dem Abschluss der Sparverträge geführt haben, wobei auch solche Umstände zu berücksichtigen wären, die außerhalb der Sparvertragsurkunde schriftlich oder möglicherweise sogar nur mündlich zwischen den Parteien individuell vereinbart wurden (OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O., Rn. 84).
Der Referenzzinssatz muss zudem auch auf die Laufzeit der Geldanlage abgestimmt werden (OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 88).
Die volle Prämie, die den wesentlichen Vorteil des Produkts begründete, sollte die Klägerin erst nach 15 Jahren erhalten (vgl. hierzu auch OLG Dresden im Urteil 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 88).
Dieser monatlich angepasste Zinssatz korrespondiert in zeitlicher Hinsicht mit der prognostischen Dauer der Einlage der Klägerin als Verbraucherin und bildet auch eine angemessene Refinanzierungsmöglichkeit für die beklagte T2 ab (vgl. dazu auch OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 89), die ihre Refinanzierungsbemühungen an einem Produkt zu orientieren hatte, das zumindest 15 Jahre lief.
Bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung war die Beklagte verpflichtet, die Zinsen unabhängig von der Vorlage des jeweiligen Sparbuches dem Kapital der Klägerin mit der Folge zuzuschlagen, dass sich die Hauptforderung erhöht (vgl. OLG Dresden, 5 MK 2/20, a. a. O. Rn. 45 und 5 MK 1/19, a. a. O. Rn.104).
Die im Sparguthaben der Klägerin enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (vgl. dazu OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn. 105).
Der Zeitpunkt des Entstehens der Anpassungsverpflichtung begründet gemäß § 199 Abs. 1 BGB den Zeitpunkt, zu dem der Lauf der Verjährung frühestens einsetzen konnte (vgl. OLG Dresden, 5 MK 1/19, a. a. O. Rn.107).
- LG Stuttgart, 13.11.2019 - 3 O 254/18
Diesel-Skandal: Daimler-Klagen sollen vor den EuGH
5 Vgl. exemplarisch die gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig erhobene Musterfeststellungsklage wegen unwirksamer Zinsänderungsklauseln, OLG Dresden, 5 MK 1/19. - OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20
Zinsnachschlag bei Prämiensparverträgen möglich
Die unmittelbare Konnexität für die Feststellungsziele ist gegeben, wenn bei Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes den Verbrauchern Ansprüche zustünden, wobei nicht erforderlich ist, dass die Feststellungsziele sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruches erfassen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 34;… Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 11;… Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 606 Rn. 12).Die vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen sowie von der für die Beklagte zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Veröffentlichung vom 17.2.2020) vertretene Rechtsauffassung teilt der Senat (so bereits Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 53 f.; ebenso OLG Köln, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 27/06, BeckRS 2014, 12544).
Im Ergebnis kann die ergänzende Vertragsauslegung nicht verallgemeinerbar für sämtliche vom Musterfeststellungsverfahren betroffenen Verbraucher festgestellt werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 60).
Allein aus der Vereinbarung der im Feststellungsantrag zu 1. genannten Klausel ergibt sich das nicht mit der für eine Feststellung im Rahmen der Musterfeststellungsklage erforderlichen Sicherheit (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 61).
Nach Maßgabe der dort genannten Grundsätze kann der jeweilige Zinssatz im Einzelfall im Wege der ergänzenden Auslegung des konkreten Prämiensparvertrages bestimmt werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 62).
Hinzu kommt, dass bei den Sparbeiträgen jeweils ein monatliches Zahlungsintervall vereinbart wurde (Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 70 ff.).
Die vom Feststellungsantrag zu 3. umfasste Feststellung in Bezug auf das Äquivalenzgefüge kann deshalb vom Senat nicht getroffen werden (ebenso schon Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 73).
Seite 14 Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19;… Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31).
- LG Saarbrücken, 26.02.2021 - 1 O 197/20
Prämiensparvertrag: Beginn der Verjährungsfrist des Korrektur- oder …
In Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020 (5 MK 1/19, A 3 Bl 13, 30 ff d.A., Rdn. 104 ff nach juris) setze die Verjährung des Zinsnachzahlungsanspruchs die Beendigung des Vertrages voraus.(6) Nach allem kann sich die Kammer somit nicht der Auffassung des OLG Dresden (Urteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, Rdn. 104 ff nach juris) anschließen.
- LG Krefeld, 20.05.2021 - 3 O 241/20
Prämiensparvertrag, Zinsanpassungsverpflichtung
Der Auffassung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 kann hingegen dementsprechend nicht gefolgt werden.Der gegenteiligen Auffassung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 kann demgegenüber nicht gefolgt werden.
- LG Krefeld, 22.07.2021 - 3 O 270/20
- OLG Braunschweig, 15.04.2021 - 4 MK 1/20
Hinweisbeschluss
- LG Bamberg, 18.12.2020 - 13 O 120/20
Auslegung einer Vertragsurkunde anhand außervertraglicher Umstände
- AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 814/20
Ergänzende Vertragsauslegung im Falle einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel in …
- AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 815/20
Ergänzende Vertragsauslegung im Falle einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel in …