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   OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21   

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https://dejure.org/2022,35645
OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21 (https://dejure.org/2022,35645)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.11.2022 - 5 U 2804/21 (https://dejure.org/2022,35645)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22. November 2022 - 5 U 2804/21 (https://dejure.org/2022,35645)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    §§ 536, 543
    Mietmangel

  • mietrechtsiegen.de

    Gewerbemietraumvertrag - Aerosole ein Mietmangel oder Kündigungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Es begründet keinen Mangel des Mietobjektes i.S.v. § 536 BGB und damit kein Grund für eine außerordentliche Kündigung § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, wenn es in einem Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien, Schuhen, Taschen und Accessoires im Februar 2021 durch den ...

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit von Kündigungen eines gewerblichen Mietvertrages; Ansammlung von Aerosolen in einem Ladengeschäft; Störung der Geschäftsgrundlage (vorliegend verneint)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aerosole sind weder Mangel noch Kündigungsgrund

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aerosole sind weder Mangel noch Kündigungsgrund! (IMR 2023, 145)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21

    Gewerberaummietrecht, Betriebsbeschränkung durch COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21
    Das Mietobjekt stand daher grundsätzlich weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 32).

    Der für die Annahme eines Sachmangels im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendige Bezug zur konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache fehlt dagegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 27).

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich - wie hier - aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursache haben, hat der Vermieter hingegen ohne eine anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (vgl. BGH Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 28).

    Auch aus der in § 19 des Mietvertrages vereinbarten "Betriebsverpflichtung" lässt sich nicht herleiten, dass die Klägerin das grundsätzlich die Beklagte treffende Verwendungsrisiko habe übernehmen wollen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2021 - 21 S 14/21, BeckRS 2021, 26044 Rn. 23; nachfolgend BGH Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802).

    Im Falle einer pandemiebedingten Geschäftsschließung oder -einschränkung muss deshalb der Mieter darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Nachteile, die eine vollständige Mietzahlung für diesen Zeitraum unzumutbar machen, ihm durch die Maßnahme entstanden sind, und welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um drohende Verluste auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 42; BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99 Rn. 58).

    Dazu zählen beispielsweise auch ersparte Lohnkosten, etwa im Fall von Kurzarbeit (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 45).

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21
    Eine feststellbare gegenwärtige Tatsache ist dagegen, dass das Mietverhältnis über den 24. Februar 2021 hinaus fortgilt als bis zum 31. Dezember 2025 befristetes Mietverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2022, a.a.O., Rn. 28).

    a) Zwar kommt im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID Pandemie beruht, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99; Senat, Urteil vom 24.02.2021 - 5 U 1782/20, COVuR 2021, 212).

    Deshalb kommt eine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ihm ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Miethöhe unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99 Rn. 53).

    Im Falle einer pandemiebedingten Geschäftsschließung oder -einschränkung muss deshalb der Mieter darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Nachteile, die eine vollständige Mietzahlung für diesen Zeitraum unzumutbar machen, ihm durch die Maßnahme entstanden sind, und welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um drohende Verluste auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 42; BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99 Rn. 58).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99 Rn. 59).

  • BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21
    Das Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wird auch nicht durch die Kündigungstatbestände der §§ 543, 569 BGB oder § 314 BGB verdrängt, denn für das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - also auch eines Mietvertrages - wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB) besteht neben der Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen (§§ 314, 543, 569 BGB), ein abgrenzbarer Anwendungsbereich (vgl. Guhling/ Günter/ Alberts, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, BGB § 543 Rn. 6; i.E. ebenso BGH, Urteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382 Rn. 36).

    Unzumutbar ist eine Vertragsanpassung dann, wenn sie gegenüber dem ursprünglichen Vertrag zu einer Mehrbelastung einer Partei führen würde, der diese nicht wenigstens hypothetisch bei Vertragsschluss zugestimmt hätte, wenn sie die Grundlagenstörung vorausgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382, Rn. 35).

  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 254/82

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs zwischen einem iranischen

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21
    Die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage führt nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses; in aller Regel ist der Vertrag aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen (BGH NJW 1984, 1746 (1747)).
  • OLG Dresden, 24.02.2021 - 5 U 1782/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete um 50% wegen Störung

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21
    a) Zwar kommt im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID Pandemie beruht, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99; Senat, Urteil vom 24.02.2021 - 5 U 1782/20, COVuR 2021, 212).
  • OLG Dresden, 12.01.2022 - 5 U 1630/21

    Feststellung der Verlängerung eines Mietvertrages über eine Ladeneinheit;

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21
    Künftige Tatsachen können jedoch nicht Gegenstand eines Feststellungsausspruches sein (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2022, 5 U 1630/21, BeckRS 2022, 2325, Rn. 27).
  • LG Chemnitz, 23.12.2021 - 2 HKO 378/21

    Kündigungsrecht des Mieters wegen corona-bedingter Schließung?

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21
    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Chemnitz vom 23.12.2021 (Az. 2 HK O 378/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Mietverhältnis über den 24. Februar 2021 hinaus fortgilt als bis zum 31. Dezember 2025 befristetes Mietverhältnis und insbesondere nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 24. Februar 2021 und die außerordentliche Kündigung vom 22. November 2021 beendet wurde.
  • LG Düsseldorf, 30.08.2021 - 21 S 14/21

    Mietvertrag in Zeiten der Pandemie nicht nichtig!

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21
    Auch aus der in § 19 des Mietvertrages vereinbarten "Betriebsverpflichtung" lässt sich nicht herleiten, dass die Klägerin das grundsätzlich die Beklagte treffende Verwendungsrisiko habe übernehmen wollen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2021 - 21 S 14/21, BeckRS 2021, 26044 Rn. 23; nachfolgend BGH Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802).
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