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   OLG Dresden, 23.02.2022 - 9 W 898/21   

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https://dejure.org/2022,4989
OLG Dresden, 23.02.2022 - 9 W 898/21 (https://dejure.org/2022,4989)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.02.2022 - 9 W 898/21 (https://dejure.org/2022,4989)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 9 W 898/21 (https://dejure.org/2022,4989)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung Höhe eines Stundensatzes Fehlerhafte oder unrichtige Auskünfte oder Zusagen eines Gerichts zur Höhe einer Entschädigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütungsvereinbarung mit dem Gericht ist nur im Ausnahmefall bindend!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütungsvereinbarung mit dem Gericht ist nur im Ausnahmefall bindend! (IBR 2022, 434)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 11.01.2016 - 2 W 3/16

    Höhe der Kilometerpauschale für Fahrten des Sachverständigen mit einem

    Auszug aus OLG Dresden, 23.02.2022 - 9 W 898/21
    b) Allerdings gilt dies dann nicht, wenn seitens des Gerichts fehlerhafte oder unrichtige Auskünfte oder Zusagen erteilt worden sind, die bei dem Sachverständigen die unrichtige Vorstellung ausgelöst haben, er könne nach dem erhöhten Stundensatz abrechnen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2016, Az.: 2 W 3/16, zitiert nach juris, Rdnr. 24 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.04.2010, Az.: 12 W 14/10, zitiert nach juris, Rdnr. 10 m.w.N.); dann hat der Berechtigte jedenfalls dann ausnahmsweise einen Anspruch auf die von ihm verlangte erhöhte Vergütung, wenn diese durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt ist (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 08.10.2009 - 3 W 1016/09

    Besetzung des Beschwerdesenats gegen Entscheidungen des Vorsitzenden einer Kammer

    Auszug aus OLG Dresden, 23.02.2022 - 9 W 898/21
    Die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde des Sachverständigen gegen den die Vergütung in Höhe von (nur) 824, 36 EUR festsetzenden Beschluss des Vorsitzenden der zweiten Kammer für Handelssachen, über die die unterzeichnende Richterin gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG gleichwohl als Einzelrichterin zu entscheiden hat (vgl. nur OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2009, Az.: 3 W 1016/09, zitiert nach beck-online, Leitsatz 2), ist zulässig; insbesondere übersteigt die entgegen dem Antrag des Sachverständigen vom 15.11.2021 i.V.m. seinem Schreiben vom 05.11.2021 unterbliebene Festsetzung des Stundensatzes von weiteren 312, 40 EUR den Beschwerdewert von 200, 00 EUR.
  • OLG Brandenburg, 08.04.2010 - 12 W 14/10

    Höhe des Stundensatzes eines gerichtlichen Sachverständigen betreffend Mängel

    Auszug aus OLG Dresden, 23.02.2022 - 9 W 898/21
    b) Allerdings gilt dies dann nicht, wenn seitens des Gerichts fehlerhafte oder unrichtige Auskünfte oder Zusagen erteilt worden sind, die bei dem Sachverständigen die unrichtige Vorstellung ausgelöst haben, er könne nach dem erhöhten Stundensatz abrechnen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2016, Az.: 2 W 3/16, zitiert nach juris, Rdnr. 24 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.04.2010, Az.: 12 W 14/10, zitiert nach juris, Rdnr. 10 m.w.N.); dann hat der Berechtigte jedenfalls dann ausnahmsweise einen Anspruch auf die von ihm verlangte erhöhte Vergütung, wenn diese durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt ist (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.1999 - 10 W 75/99

    Vergütung des Sachverständigen)

    Auszug aus OLG Dresden, 23.02.2022 - 9 W 898/21
    a) Zwar ist zu berücksichtigen, dass eine Vergütungsvereinbarung nur zwischen Seite 2 Sachverständigen und Gericht rechtlich unbeachtlich ist und die Staatskasse grundsätzlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bindet (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.1999, Az.: 10 W 75/99, zitiert nach juris, Rdnr. 8 m.w.N.; Bleutge, a.a.O., JVEG § 13 Rdnr. 29).
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