Rechtsprechung
OLG Dresden, 23.06.2017 - 10 W 290/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gegenstandswert bei Streit über die Zulässigkeit eines Streitbeitritts?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Gegenstandswert bei Streit über die Zulässigkeit eines Streitbeitritts? (IBR 2017, 1021)
Verfahrensgang
- LG Zwickau, 03.07.2015 - 7 OH 8/12
- OLG Dresden, 23.06.2017 - 10 W 290/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 09.11.2009 - 28 W 1975/09
Verfahrensrecht - Bestimmung des Streitwerts für den Streithelfer
Auszug aus OLG Dresden, 23.06.2017 - 10 W 290/16
Nach der einen Ansicht, der sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat, kommt es nicht auf den Streitwert des Verfahrens, sondern - unabhängig von den gestellten Anträgen - auf das zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Streithelfers an, nach oben begrenzt durch den Streitwert des Rechtsstreits in der Hauptsache (so u. a. OLG München, Beschluss vom 09.11.2009 - 28 W 1975/09, IBRRS 2010, 0176;… Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rz. 16, Stichwort: "Nebenintervention";… Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 71 Rz. 7a, jeweils m.w.N.). - OLG Hamm, 04.05.2011 - 20 W 4/11
Verfahrensrecht - Nebenintervention und Hauptsache: Der Streitwert ist gleich!
Auszug aus OLG Dresden, 23.06.2017 - 10 W 290/16
Nach der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehenden Auffassung, auf der der Beschluss vom 28.02.2017 beruht, stimmt der Streitwert der Nebenintervention mit dem Wert der Hauptsache bzw. dem Interesse der unterstützten Hauptpartei überein, jedenfalls dann, wenn sich der Streithelfer den Anträgen der Hauptpartei angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57; OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2011 - 20 W 4/11, IBRRS 2011, 3547, jeweils m.w.N.). - BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57
Streitwert der Nebenintervention
Auszug aus OLG Dresden, 23.06.2017 - 10 W 290/16
Nach der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehenden Auffassung, auf der der Beschluss vom 28.02.2017 beruht, stimmt der Streitwert der Nebenintervention mit dem Wert der Hauptsache bzw. dem Interesse der unterstützten Hauptpartei überein, jedenfalls dann, wenn sich der Streithelfer den Anträgen der Hauptpartei angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57; OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2011 - 20 W 4/11, IBRRS 2011, 3547, jeweils m.w.N.).