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OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 126 § 550 S. 1 § 566 S. 1 (a.F.)
Wahrung der Schriftform bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages durch eine BGB -Gesellschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Zwickau, 24.08.2005 - 2 O 751/05
- OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
Papierfundstellen
- MDR 2006, 1220
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 27.01.2016 - 2 U 71/14
Veräußerung einer vermieteten Gewerbefläche: Identität von Veräußerer und …
Nach der maßgeblich in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine analoge Anwendung des § 566 BGB dann gerechtfertigt, wenn ein Dritter, so beispielsweise der Hausverwalter, Treuhänder oder eine Gesellschaft, deren Gesellschaftern das Grundstück gehört, zwar im eigenen Namen, aber doch letztlich für den Eigentümer gehandelt hat, ebenso bei einer Vermietung durch einen von mehreren Miteigentümern oder einen von mehreren Gesellschaftern einer Eigentümergesellschaft oder bei einer Vermietung durch mehrere Personen, die aber nicht alle Eigentümer sind (…vgl. Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, Rz. 67 ff/69, m.z.w.N.;… Emmerich in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2014, § 566, Rz. 21 ff).Gerade in dem Fall, dass nur durch einen (oder mehrere) von mehreren Miteigentümern oder nur durch einen (oder mehrere) von mehreren Gesellschaftern einer Eigentümergesellschaft vermietet wird, ist eine analoge Anwendung des § 566 BGB geboten, weil das Handeln der Miteigentümer bzw. Mitgesellschafter nach Lage der Dinge von der Ermächtigung bzw. Genehmigung oder Zustimmung der übrigen Eigentümer/Gesellschafter gedeckt ist (…Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO sowie Rdnr. 72, m.w.N.;… Emmerich in: Staudinger, aaO, m.w.N.;… siehe auch Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 566, Rz. 38 ff, m.w.N.;… Häublein in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 566, Rdnr. 21, m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1278; Senat, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 U 7/13 -, MDR 2013, 962 = ZMR 2014, 35, m.w.N.; siehe im Übrigen auch BGH, Urteil vom 05. November 2003 - XII ZR 134/02 -, ZMR 2004, 106, wonach bei einer GbR die Schriftform gewahrt ist, wenn entweder alle Gesellschafter der GbR mit unterzeichnen oder aber die Unterschrift des einen Gesellschafters mit einem die Vertretung der anderen Gesellschafter ausweisenden Zusatz versehen wird; OLG Dresden, MDR 2006, 1220).In Anlehnung an diese Auffassung ist die veräußernde Eigentümergesellschaft, vertreten durch sämtliche den Mietvertrag unterzeichnenden Gesellschafter, "erst recht" wirksam Mietvertragspartei geworden.