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   OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03   

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https://dejure.org/2003,6415
OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03 (https://dejure.org/2003,6415)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.04.2003 - 4 U 193/03 (https://dejure.org/2003,6415)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24. April 2003 - 4 U 193/03 (https://dejure.org/2003,6415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung von Haftungsansprüchen gegen einen Haftpflichtversicherer aus § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit den Grundsätzen der positviven Forderungsverletzung; Stillschweigener Regressverzicht zwischen einem Vermieter und einer Versicherung; ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67; BGB § 242; BGB § 823
    Anspruch des Gebäudeversicherers auf Abtretung der Freistellungsansprüche des Mieters aus einer Haftpflichtversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einschlafen während Herdbenutzung grob sorgfaltswidrig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VVG § 61
    Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Schadensherbeiführung: Wohnungsbrand infolge versäumter Kontrolle eines Topfs mit kochendem Wasser

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1391
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 04.12.1985 - IVa ZR 130/84

    Brennenlassen einer Kerze - Grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
    Unter grober Fahrlässigkeit ist ein objektiv schwerer und subjektiv unentschuldbarer Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt zu verstehen (BGH VersR 1986, 254).

    Dagegen liegt nur einfache Fahrlässigkeit vor, wenn von mehreren brennenden Kerzen eine versehentlich nicht gelöscht (vgl. BGH VersR 1986, 254) bzw. nach Niederbrennen oder Löschen ohne eingehende Prüfung unbeaufsichtigt zurückgelassen wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1159, 1160).

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
    Da weder die Beklagte zu 1. als Mieterin noch der Beklagte zu 2. in den Schutz des Versicherungsvertrags einbezogen sind (vgl. BGHZ 145, 393), sind sie "Dritte" i.S.v. § 67 VVG.

    b) Es verbleibt daher beim rechtlichen Ansatz des stillschweigenden Regressverzichts zwischen Vermieter und Versicherung, von dem das Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 145, 393, 397; VersR 2001, 856 f) ausgegangen ist.

  • OLG Köln, 08.05.2001 - 9 U 147/00

    Versicherungsrecht; Verbraucherrecht; Versicherung; grobe Fahrlässigkeit; Grobe

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
    Die Rechtsprechung hat sie beispielsweise bejaht, wenn siedendes Fett auf einem Herd unbeaufsichtigt gelassen wird (vgl. OLG Köln VersR 1996, 1491, 1492; VersR 2002, 311; OLG Bamberg Urteil vom 25.01.1999 - 4 U 125/97), der Versicherungsnehmer mit brennender Zigarette auf der Couch einschläft (KG Urteil vom 12.01.1998 - 6 U 1466/87) oder ein über längere Zeit regelmäßig genutztes Adventsgesteck mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt lässt (OLG Oldenburg VersR 2002, 753).
  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
    Die tragende Überlegung in diesen Fällen war stets der Umstand, dass die Beteiligten den Haftungsausschluss nach ihrem mutmaßlichen Willen und der Interessenlage gerade nicht zwecks Entlastung der Versicherung vereinbart hätten (vgl. BGH VersR 1993, 1092, 1093 - Kfz-Fahrer; VersR 1993, 1145, 1147 Tierhalter; ferner VersR 1963, 586, 587; 1966, 40, 41).
  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
    b) Es verbleibt daher beim rechtlichen Ansatz des stillschweigenden Regressverzichts zwischen Vermieter und Versicherung, von dem das Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 145, 393, 397; VersR 2001, 856 f) ausgegangen ist.
  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 115/82

    Anwendung des Regreßverzichtsabkommens der Feuerversicherer auf Ansprüche gegen

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
    Diese Voraussetzung ist formell zu sehen, weshalb es nicht ausreicht, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten auch Brandschäden Dritter erfasst (vgl. BGH VersR 1984, 325; Römer/Langheid VVG z. Aufl. § 67 Rn. 37; Kollhosser in Prölss/Martin VVG 25. Aufl. vor § 51 Anm. 7 A).
  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00

    Deliktische Haftung eines Besuchers gegenüber dem Schadensversicherer des

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
    Der Senat meint deshalb, dass die vorliegende Konstellation bislang höchstrichterlich ungeklärt ist (a. A. offenbar OLG Hamm VersR 2002, 1280, 1281; vgl. ferner Prölss ZMR 2001, 157, 158; Armbrüster ZMR 2001, 183, 186; NVersZ 2001, 193, 195; Lorenz VersR 2001, 96, 98; Wolter VersR 2001, 98, 99 f.; Gaul NVersZ 2001, 490, 497).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
    Die tragende Überlegung in diesen Fällen war stets der Umstand, dass die Beteiligten den Haftungsausschluss nach ihrem mutmaßlichen Willen und der Interessenlage gerade nicht zwecks Entlastung der Versicherung vereinbart hätten (vgl. BGH VersR 1993, 1092, 1093 - Kfz-Fahrer; VersR 1993, 1145, 1147 Tierhalter; ferner VersR 1963, 586, 587; 1966, 40, 41).
  • OLG Köln, 25.10.1995 - 13 U 42/95

    Unkontrolliertes Erhitzen von Fritierfett in einem Kochtopf als grobe

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
    Die Rechtsprechung hat sie beispielsweise bejaht, wenn siedendes Fett auf einem Herd unbeaufsichtigt gelassen wird (vgl. OLG Köln VersR 1996, 1491, 1492; VersR 2002, 311; OLG Bamberg Urteil vom 25.01.1999 - 4 U 125/97), der Versicherungsnehmer mit brennender Zigarette auf der Couch einschläft (KG Urteil vom 12.01.1998 - 6 U 1466/87) oder ein über längere Zeit regelmäßig genutztes Adventsgesteck mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt lässt (OLG Oldenburg VersR 2002, 753).
  • OLG Oldenburg, 17.01.2001 - 2 U 300/00

    Feuerversicherung; Grobe Fahrlässigkeit; Leistungsfreiheit; Kerze; Advent; Feuer

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
    Die Rechtsprechung hat sie beispielsweise bejaht, wenn siedendes Fett auf einem Herd unbeaufsichtigt gelassen wird (vgl. OLG Köln VersR 1996, 1491, 1492; VersR 2002, 311; OLG Bamberg Urteil vom 25.01.1999 - 4 U 125/97), der Versicherungsnehmer mit brennender Zigarette auf der Couch einschläft (KG Urteil vom 12.01.1998 - 6 U 1466/87) oder ein über längere Zeit regelmäßig genutztes Adventsgesteck mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt lässt (OLG Oldenburg VersR 2002, 753).
  • OLG Hamm, 09.01.2002 - 20 U 58/01

    Regreßverzicht des Gebäudefeuerversicherers für Fälle leichter Fahrlässigkeit des

  • KG, 12.01.1988 - 6 U 1466/87
  • OLG Bamberg, 10.12.2001 - 4 U 125/97

    Vorwurf der groben Fahrlässigkeit an einen Jugendlichen bzgl. eines

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2002 - 10 U 13/01

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens durch den Mieter eines

  • OLG Düsseldorf, 20.03.1997 - 24 U 102/94

    Erstrecken des Versicherungsschutzes der Feuerversicherung des Vermieters auf den

  • BGH, 26.10.1965 - VI ZR 102/64

    Haftungsmaßstab bei Gefälligkeitsfahrten

  • VG Wiesbaden, 01.02.2011 - 1 K 1391/09

    Feuerwehreinsatzkosten bei auf eingeschaltetem Herd zurückgelassenen Töpfen

    Demgegenüber wurde grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht in dem Fall verneint, wo ein Topf mit siedendem Wasser und auszukochenden Milchfläschchen längere Zeit unbeaufsichtigt blieb (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2003 - 4 U 193/03 -, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05

    Gebäudeversicherung: Ausschluss des Regressverzichts bei grober Fahrlässigkeit;

    Der Feuerversicherer hat auch dann keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche der Mieter gegen ihre Haftpflichtversicherung, wenn diese einen Gebäudeschaden mit erfasst (wie Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05; gegen OLG Dresden, VersR 2003, 1391 = ZfS 2004, 127).

    Ein solcher Anspruch wird zwar in der Rechtsprechung angenommen (OLG Dresden in VersR 2003, 1391; anders der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 15.12.2005), scheitert hier jedoch bereits daran, dass Rückgriffsansprüche nach dem Regressverzichts-Abkommen der Feuerversicherer gemäß Ziffer 4.2 der Versicherungsbedingungen (Bl. 56 d.A.) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

    Denn es bestehen nach wie vor Zweifel in der Rechtsprechung über die Reichweite des Regressverzichts, wenn die Haftpflichtversicherung des Mieters den Gebäudeschaden mit erfasst (vgl. OLG Dresden in VersR 2003, 1391), was vorliegend der Fall Ist (Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen, Bl. 56 d.A.).

  • OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03

    Regressverzicht in der Feuerversicherung

    Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der das Landgericht mit Recht ausgegangen ist und der sich auch der Senat anschließt, für die Fälle, in denen ein Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, der Versicherungsvertrag zwischen Gebäudeversicherer und Wohnungseigentümer ergänzend dahin auszulegen, daß der Versicherer (konkludent) auf einen Regress gegen den Mieter verzichtet hat (BGH VersR 2001, 94, 96; 2001, 856 f.; r + s 2002, 205; vgl. auch OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f., sowie OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392 l. Sp.).

    ( ebenso OLG Dresden VersR 2003, 1391, 1392 r. Sp.; a. M. OLG Hamm VersR 2002, 1280 f ).

  • VG Würzburg, 13.10.2016 - W 5 K 15.967

    Fahrlässigkeit durch Verlassen der Wohnung während eines Kochvorgangs

    Zusammenfassend lässt sich unter den Begriff der groben Fahrlässigkeit ein objektiv schwerer und subjektiv unentschuldbarer Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt verstehen (BGH, U.v. 4.12.1985 - IVa ZR 130/84 - NJW-RR 1986, 705; OLG Dresden, U.v. 24.4.2003 - 4 U 193/03 - juris).

    Dies hat auch das Oberlandesgericht Dresden in einem vergleichbaren Fall (U.v. 24.4.2003 - 4 U 193/03 - ZfSch 2004, 127) entschieden: Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn ein Versicherter einen Topf mit kochendem Wasser längere Zeit unbeaufsichtigt auf einem angeschalteten Gasherd belässt.

    So haben auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (U.v. 1.2.2011 - 1 K 1391/09.WI - juris) und das Oberlandesgericht Dresden (U.v. 24.4.2003 - 4 U 193/03 - juris) eine grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht in Vergleichsfällen verneint und maßgeblich darauf abgestellt, dass insoweit von einem Topf mit Wasser eine deutlich geringere Brandgefahr ausgeht als von siedendem Fett.

  • VG Würzburg, 13.10.2016 - W 5 K 15.966

    Kostentragungspflicht für Feuerwehreinsatz

    Zusammenfassend lässt sich unter den Begriff der groben Fahrlässigkeit ein objektiv schwerer und subjektiv unentschuldbarer Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt verstehen (BGH, U.v. 4.12.1985 - IVa ZR 130/84 - NJW-RR 1986, 705; OLG Dresden, U.v. 24.4.2003 - 4 U 193/03 - juris).

    Dies hat auch das Oberlandesgericht Dresden in einem vergleichbaren Fall (U.v. 24.4.2003 - 4 U 193/03 - ZfSch 2004, 127) entschieden: Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn ein Versicherter einen Topf mit kochendem Wasser längere Zeit unbeaufsichtigt auf einem angeschalteten Gasherd belässt.

    So haben auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (U.v. 1.2.2011 - 1 K 1391/09.WI - juris) und das Oberlandesgericht Dresden (U.v. 24.4.2003 - 4 U 193/03 - juris) eine grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht in Vergleichsfällen verneint und maßgeblich darauf abgestellt, dass insoweit von einem Topf mit Wasser eine deutlich geringere Brandgefahr ausgeht als von siedendem Fett.

  • OLG Stuttgart, 30.12.2003 - 7 U 165/03

    Konkludenter Regressverzicht des Hausrats- und Gebäudeversicherers eines

    Über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Abtretung von Haftpflichtversicherungsansprüchen war nicht zu befinden (vgl. hierzu OLG Dresden, VersR 2003, 1391 mit Anmerkung Wolter).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05

    Konkludent rechtsgeschäftlicher Haftungsverzicht in einem Mietvertragsverhältnis

    Insoweit kann hier letztlich dahin stehen, ob auf dem Boden des vom BGH in nunmehr gefestigter Rechtsprechung vertretenen versicherungsrechtlichen Lösungsansatzes grundsätzlich im Wege der ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages von einem Haftungsausschluss zugunsten des Mieters für einfache Fahrlässigkeit auszugehen ist (BGH VersR 2001, 94ff.; VersR 2001 856f.; VersR 2002, 433; vgl. auch: OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f.; OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392; kritisch hierzu: Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490ff m. w. N.).
  • OLG Jena, 22.03.2006 - 4 U 800/04

    Zur Frage eines Ausgleichs eines durch einen Mieter fahrlässig verursachten

    Dabei soll es auf die Frage ankommen, ob der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart geltende Regressverzicht zwischen Gebäudeversicherer und Vermieter dem Regressanspruch gegen den Mieter auch dann entgegensteht, wenn dessen Haftpflichtversicherung den Gebäudeschaden mit erfasst (OLG Dresden VersR 2003, 1391 ff, 1391).
  • LG Coburg, 01.10.2008 - 12 O 731/07

    Rechtsschutzversicherung: Ausschluss des Versicherungschutzes bei adäquat

    Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zur Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 25. Januar 1983, Az. 4 U 193/03; Anl. K 7).
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