Rechtsprechung
OLG Dresden, 24.04.2018 - 14 U 50/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.
- kanzlei.biz
Hotel verpflichtet, falsche Google Anzeige entfernen zu lassen
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Überprüfungspflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Suchmaschineneinträge von Dritten: Auch dafür hat der Unterlassungsschuldner einzustehen
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Unterlassungserklärung: Rechtsverstoß muss auch aus Suchmaschinen entfernt werden
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Schuldner einer Unterlassungserklärung muss alle relevanten Online-Portale auf fehlerhafte Hotelbewertungen untersuchen
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 08.12.2017 - 1 HKO 2166/17
- OLG Dresden, 24.04.2018 - 14 U 50/18
Papierfundstellen
- MMR 2018, 765
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12
Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für …
Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2018 - 14 U 50/18
Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel). - OLG Celle, 29.01.2015 - 13 U 58/14
Pflichten des Unterlassungsschuldners hinsichtlich der Beseitigung von Inhalten …
Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2018 - 14 U 50/18
In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache (z.B. über das Webmaster-Tool) bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen (vgl. OLG Celle WRP 2015, 475 m.w.N.). - BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15
Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur …
Auszug aus OLG Dresden, 24.04.2018 - 14 U 50/18
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist deshalb mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (vgl. BGH, WRP 2017, 305 Rn. 24 m. w. N - Rückruf von RESCUE-Produkten).