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OLG Dresden, 24.07.2013 - 21 Ss 551/13 (Z) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 2013, 613
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Karlsruhe, 12.01.2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17
Entbindung, Akteneinsicht, Aussetzung, fair-trial
Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht prozessual erhebliches Vorbringen übergeht, bei dessen Berücksichtigung die getroffene Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen (OLG Dresden NZV 2013, 613 - Nichtbescheidung eines Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen; KG NStZ 2011, 584; OLG Brandenburg NZV 2003, 432; OLG Köln VRS 96, 451 - jeweils zur Nichtberücksichtigung von Entschuldigungsvorbringen). - OLG Zweibrücken, 30.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 85/21
Angeblicher Geschwindigkeitsverstoß: Antrag auf Entbindung vom persönlichen …
Denn der Betroffene rügt nicht, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung in dem Entbindungsantrag seines Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (OLG Dresden, Beschluss vom 24.07.2013 - OLG 21 Ss 551/13 (Z), juris Rn. 7; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 18.11.2002 - 2 Ss (OWi) 35 Z/02, juris Rn. 3). - OLG Stuttgart, 10.11.2021 - 4 Rb 26 Ss 897/21
Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren
Da das Amtsgericht den rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag übergangen hat, musste der Betroffene nicht darlegen, was er zur Sache vorgetragen hätte (OLG Dresden, Beschluss vom 24. Juli 2013 - OLG 21 Ss 551/13 (Z), juris Rn. 7;… Göhler, aaO, § 80 Rn. 16c). - BayObLG, 29.07.2019 - 201 ObOWi 1366/19
Anforderungen an Gehörsrüge bei unberechtigte Ablehnung eines Entbindungsantrags
Denn in einem solchen Fall liegt die Verletzung rechtlichen Gehörs bereits darin, dass der Tatrichter dieses Vorbringen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 24.07.2013 - 21 Ss 551/13 bei juris; KG NZV 2011, 620).