Rechtsprechung
OLG Dresden, 24.07.2017 - 20 WF 895/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Höhe des Verfahrenswerts im Scheidungsverbundverfahren; Berücksichtigung der Verpflichtungen der Ehegatten für gemeinsame minderjährige Kinder
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Höhe des Verfahrenswerts im Scheidungsverbundverfahren; Berücksichtigung der Verpflichtungen der Ehegatten für gemeinsame minderjährige Kinder
- rechtsportal.de
FamGKG § 43 Abs. 2
Höhe des Verfahrenswerts im Scheidungsverbundverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 13.03.2017 - 341 F 3228/16
- OLG Dresden, 24.07.2017 - 20 WF 895/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Dresden, 29.07.2005 - 20 WF 99/05
Streitwert in Ehesachen
Auszug aus OLG Dresden, 24.07.2017 - 20 WF 895/17
Die Entscheidung ist zwar verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, weil für Streitwertbeschwerden das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht gilt (allg. M., vgl. Senatsbeschluss vom 29.07.2005, 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053).Der Senat hat sich dem allerdings schon aus methodischen Gründen nicht angeschlossen (siehe Beschluss vom 29.07.2005, FamRZ 2006, 1053), zumal die entsprechende Wertermittlung, wie gerade die vorliegende Beschwerdebegründung belegt, keineswegs regelmäßig einfacher wäre als eine Verkehrswertschätzung.
- OLG Dresden, 09.03.2010 - 23 WF 1010/09
Streitwert; Kindergeld; ALG II-Leistungen; Pauschale für unterhaltsberechtigte …
Auszug aus OLG Dresden, 24.07.2017 - 20 WF 895/17
Wollte man dies anders sehen, hätte der mit der vorgenannten Abzugspauschale 2016 verbundene Entlastungseffekt für die Eltern nur bei (250,00 EUR - 190, 00 EUR =) 60, 00 EUR pro Kind gelegen; das würde der Unterhaltsbelastung der Eltern angesichts der Tatsache, dass der Barbedarf der Kinder nach der Kindergeldverrechnung gemäß § 1612b BGB im Jahre 2016 zusammen 644, 00 EUR monatlich betragen hätte, nicht ansatzweise gerecht (ebenso OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom 09.03.2010, FamRZ 2010, 1939; 21. Zivilsenat, Beschluss vom 07.02.2008, 21 WF 1149/07; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 807). - OLG Dresden, 08.08.2002 - 10 WF 321/02
Ehesache; Streitwert; Grundvermögen; Hausgrundstück; Verkehrswert; Mietersparnis
Auszug aus OLG Dresden, 24.07.2017 - 20 WF 895/17
Denn soweit angenommen wird, bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten sei auch die im Dreimonats-Zeitraum des § 43 FamGKG entstehende Mietersparnis durch das Bewohnen einer selbstgenutzten Immobilie einzubeziehen, geschieht dies anstelle der Berücksichtigung des Verkehrswerts dieser Immobilie, nicht jedoch zusätzlich, wie die Beschwerde meint (vgl. etwa OLG Dresden, 10. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2002, MDR 2003, 535). - OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 3 WF 298/05
Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen nach § 48 Abs. 2 , Abs. 3 Satz 1 GKG
Auszug aus OLG Dresden, 24.07.2017 - 20 WF 895/17
Wollte man dies anders sehen, hätte der mit der vorgenannten Abzugspauschale 2016 verbundene Entlastungseffekt für die Eltern nur bei (250,00 EUR - 190, 00 EUR =) 60, 00 EUR pro Kind gelegen; das würde der Unterhaltsbelastung der Eltern angesichts der Tatsache, dass der Barbedarf der Kinder nach der Kindergeldverrechnung gemäß § 1612b BGB im Jahre 2016 zusammen 644, 00 EUR monatlich betragen hätte, nicht ansatzweise gerecht (ebenso OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom 09.03.2010, FamRZ 2010, 1939; 21. Zivilsenat, Beschluss vom 07.02.2008, 21 WF 1149/07; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 807).
- OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - 3 WF 68/18
Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in …
17; im Ergebnis ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 24.07.2017, 20 WF 895/17, zit nach juris Rz. 8; KG Beschluss vom 15.12.2017, 18 WF, 178/17, zit. nach juris Tz. 15; OLG Frankfurt Beschluss vom 15.08.2017, 4 WF 73/17, NJOZ 2017, 1623 Tz. 16)).Abseits dessen schließt sich der Senat auch der überzeugenden Argumentation des OLG Bamberg Beschluss vom 22.05.2017, 2 WF 122/17, FamRz.Diesen hat der Senat bislang mit 250,-- EUR pauschal je Kind angesetzt (…so auch OLG Düsseldorf, 7. Senat für Familiensachen, a.a.O. Rz. 16; OLG Bamberg…, Beschluss vom 22.05.2017, a.a.O., TZ. 10; OLG Dresden, Beschluss vom 24.07.2017, a.a.O., Rz. 8).