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   OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18   

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OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18 (https://dejure.org/2018,29136)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.08.2018 - 4 U 873/18 (https://dejure.org/2018,29136)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24. August 2018 - 4 U 873/18 (https://dejure.org/2018,29136)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme des Anbieters i.S. des TMG auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Anbieters i.S. des TMG auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 322
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18
    nicht die Entscheidung über sein eigenes Wort genommen werden, indem die mögliche Beurteilung Dritter zum Maßstab gemacht wird (BVerfGE 54, 208 [217] - Heinrich Böll; BGH NJW 2011, 3516 [3516]).

    Der Zitierte hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass seine Aussage an seinem Selbstverständnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem Kontext er die Äußerung gemacht hat, und nicht daran, wie ein Teil der Leser die Äußerung (miss-)verstehen könnte, solange das Zitat als eindeutige, einer Interpretation nicht bedürftige Erklärung des Zitierten ausgegeben wird (BGH NJW 2006, 609 - Rechtsanwalt der Aktionäre; unter Verweis auf BVerfGE 54, 148 [155] - Eppler; 54, 208 [217] - Heinrich Böll; NJW 1993, 2925 [2926] - BKA-Präsident; Senat, Beschluss vom 04. August 2016 - 4 U 1023/16 -, Rn. 3, juris).

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 274/04

    Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

    Auszug aus OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18
    Der Zitierte hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass seine Aussage an seinem Selbstverständnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem Kontext er die Äußerung gemacht hat, und nicht daran, wie ein Teil der Leser die Äußerung (miss-)verstehen könnte, solange das Zitat als eindeutige, einer Interpretation nicht bedürftige Erklärung des Zitierten ausgegeben wird (BGH NJW 2006, 609 - Rechtsanwalt der Aktionäre; unter Verweis auf BVerfGE 54, 148 [155] - Eppler; 54, 208 [217] - Heinrich Böll; NJW 1993, 2925 [2926] - BKA-Präsident; Senat, Beschluss vom 04. August 2016 - 4 U 1023/16 -, Rn. 3, juris).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende durch die Abweichung eine eigene Interpretation der Aussage vornimmt, die das Recht des Zitierten, die Aussage allein an seinem eigenen Selbstverständnis zu messen, berührt (BGH NJW 2006, 609; Paschke/Berlit/Meyer-Weyhe, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. § 37 Rn 66; Senat, Beschluss vom 04. August 2016 - 4 U 1023/16 -, Rn. 4, juris).

  • OLG Dresden, 04.08.2016 - 4 U 1023/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die unrichtige Wiedergabe

    Auszug aus OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18
    Der Zitierte hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass seine Aussage an seinem Selbstverständnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem Kontext er die Äußerung gemacht hat, und nicht daran, wie ein Teil der Leser die Äußerung (miss-)verstehen könnte, solange das Zitat als eindeutige, einer Interpretation nicht bedürftige Erklärung des Zitierten ausgegeben wird (BGH NJW 2006, 609 - Rechtsanwalt der Aktionäre; unter Verweis auf BVerfGE 54, 148 [155] - Eppler; 54, 208 [217] - Heinrich Böll; NJW 1993, 2925 [2926] - BKA-Präsident; Senat, Beschluss vom 04. August 2016 - 4 U 1023/16 -, Rn. 3, juris).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Zitierende durch die Abweichung eine eigene Interpretation der Aussage vornimmt, die das Recht des Zitierten, die Aussage allein an seinem eigenen Selbstverständnis zu messen, berührt (BGH NJW 2006, 609; Paschke/Berlit/Meyer-Weyhe, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. § 37 Rn 66; Senat, Beschluss vom 04. August 2016 - 4 U 1023/16 -, Rn. 4, juris).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch das Landgericht wohl davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits dann verletzt ist, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfGE 54, 148 [155] - Eppler; BGH NJW 1998, 1391 - Rechte Professoren; NJW 1982, 635 - Böll/Walden II; Erman-Klass in: BGB, Kommentar, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn 196).

    Der Zitierte hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass seine Aussage an seinem Selbstverständnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem Kontext er die Äußerung gemacht hat, und nicht daran, wie ein Teil der Leser die Äußerung (miss-)verstehen könnte, solange das Zitat als eindeutige, einer Interpretation nicht bedürftige Erklärung des Zitierten ausgegeben wird (BGH NJW 2006, 609 - Rechtsanwalt der Aktionäre; unter Verweis auf BVerfGE 54, 148 [155] - Eppler; 54, 208 [217] - Heinrich Böll; NJW 1993, 2925 [2926] - BKA-Präsident; Senat, Beschluss vom 04. August 2016 - 4 U 1023/16 -, Rn. 3, juris).

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 262/09

    Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung

    Auszug aus OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18
    Der maßgebliche Grund für diesen Schutz liegt darin, dass mit dem Zitat eine objektive Tatsache über den Betroffenen behauptet wird, weshalb das Zitat eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf ist (so auch BGH NJW 2011, 3516 Erman-Klass aaO.).

    nicht die Entscheidung über sein eigenes Wort genommen werden, indem die mögliche Beurteilung Dritter zum Maßstab gemacht wird (BVerfGE 54, 208 [217] - Heinrich Böll; BGH NJW 2011, 3516 [3516]).

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18
    Die §§ 7 bis 10 TMG weisen nämlich keinen haftungsbegründenden Charakter auf und enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern setzen eine Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 -, juris; Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - juris).

    Ebenso wie einen Verleger, den als "Herrn der Zeitung" allgemeine Prüfungspflichten treffen, da er die Herstellung und Verbreitung redaktioneller Beiträge mit sachlichen und persönlichen Mitteln ermöglicht und daher als wirtschaftlicher Träger das Haftungsrisiko tragen soll und verpflichtet ist, widerrechtliche Eingriffe zu unterlassen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 -, Rn. 24, juris Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. Kap 41 Rn 30), ist aber auch bei einem Dienstanbieter, der zugleich wirtschaftlicher Träger in diesem Sinne ist, von einer Unterlassungsverpflichtung für die Beiträge auf dem jeweiligen Online-Angebot auszugehen.

  • BVerfG, 31.03.1993 - 1 BvR 295/93

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18
    Der Zitierte hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass seine Aussage an seinem Selbstverständnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem Kontext er die Äußerung gemacht hat, und nicht daran, wie ein Teil der Leser die Äußerung (miss-)verstehen könnte, solange das Zitat als eindeutige, einer Interpretation nicht bedürftige Erklärung des Zitierten ausgegeben wird (BGH NJW 2006, 609 - Rechtsanwalt der Aktionäre; unter Verweis auf BVerfGE 54, 148 [155] - Eppler; 54, 208 [217] - Heinrich Böll; NJW 1993, 2925 [2926] - BKA-Präsident; Senat, Beschluss vom 04. August 2016 - 4 U 1023/16 -, Rn. 3, juris).
  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 72/97

    Voraussetzungen und Inhalt eines Unterlassungsanspruchs gegen ein Zitat in der

    Auszug aus OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch das Landgericht wohl davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits dann verletzt ist, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfGE 54, 148 [155] - Eppler; BGH NJW 1998, 1391 - Rechte Professoren; NJW 1982, 635 - Böll/Walden II; Erman-Klass in: BGB, Kommentar, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn 196).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18
    Zwar können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird, auch wenn sie weder eine "persönliche" Ehre haben noch wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein können; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 9, juris; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80; BVerfGE 93, 266, 291).
  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

    Auszug aus OLG Dresden, 24.08.2018 - 4 U 873/18
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch das Landgericht wohl davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits dann verletzt ist, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfGE 54, 148 [155] - Eppler; BGH NJW 1998, 1391 - Rechte Professoren; NJW 1982, 635 - Böll/Walden II; Erman-Klass in: BGB, Kommentar, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn 196).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

  • BGH, 16.11.1982 - VI ZR 122/80

    Anspruch auf Unterlassung von an das Arbeitsamt gerichteten Vorwürfen betreffend

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

  • LG Köln, 18.11.2009 - 28 O 123/09

    Schutz vor unrichtiger, verfälschter oder entstellter Wiedergaben einer Äußerung

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die nichtöffentliche

  • OLG Dresden, 26.02.2021 - 4 W 77/21
    Die Antragsgegnerin ist zwar unstreitig Diensteanbieterin und wirtschaftlicher Träger des unter der URL www.xxx.de verbreiteten Internetangebots der xxx Zeitung (xxx) und damit grundsätzlich für Unterlassungsansprüche auf dieser Website passivlegitimiert (vgl. zur Passivlegitimation des Anbieters nach dem TMG Senat, Urteil vom 24. August 2018 - 4 U 873/18 -, Rn. 4, juris).
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