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   OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00   

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OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00 (https://dejure.org/2004,12200)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.03.2004 - 10 U 902/00 (https://dejure.org/2004,12200)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. März 2004 - 10 U 902/00 (https://dejure.org/2004,12200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Defizite im Standsicherheitsnachweis: Haftungsrisiken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Defizite im Standsicherheitsnachweis: Hohe Haftungsrisiken! (IBR 2006, 37)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 419 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (78)

  • BGH, 18.09.1967 - VII ZR 88/65

    Begriff der Abnahme

    Auszug aus OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00
    Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Schlechterfüllung von Leistungen des Tragwerksplaners bestimmen sich grundsätzlich nach dem Gewährleistungsrecht des Werkvertrages, weil der Tragwerksplaner als Erfolg seiner Tätigkeit einen rechnerischen und konstruktiven Nachweis der Standsicherheit des Bauwerks schuldet (vgl. BGHZ 48, 257, 258 sowie BGH - Urteil vom 07.10.1982 - VII ZR 334/80 - NJW 1983, 162 ff. m.w.N.).

    Die Beklagten schulden danach aus § 635 BGB den Ersatz der Kosten für die Behebung solcher Mängel des Gebäudes (Zweifel an der Standsicherheit), die infolge des Nachweisdefizits in der Statik aus dem Jahr 1995 sich im Bauwerk verkörperten und durch den Einbau einer stählernen Aussteifungskonstruktion 1997/98 behoben wurden (vgl. BGHZ 48, 257, 261; BGH - Urteil vom 15.11.1973 - VII ZR 110/71 - NJW 1974, 95).

    a) Entscheidend für die Abgrenzung der Ansprüche ist, ob das arglistige Verhalten des Tragwerksplaners vor oder nach der Abnahme erfolgte, weil auch dessen Leistung einer Abnahme durch den Bauherrn nach § 640 BGB bedarf (vgl. BGHZ 48, 257, 263 und Urteil vom 15.11.1973 - VII ZR 110/71 - NJW 1974, 95).

  • BGH, 30.06.1983 - VII ZR 185/81

    Begriff der Abnahme eines Werks; Zulässigkeit einer Teilabnahme

    Auszug aus OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00
    Stehen - wie hier - solche Fragen nicht im Raum, kann der Rechtsgrund eines Anspruchs auf Ersatz der sog. Haftungsschäden des Auftraggebers gegenüber seinem Kunden aus einem Mangel des Werkes des Auftragnehmers dahin stehen (vgl. BGH - Urteil vom 30.06.1983 - VII ZR 185/91 - BauR 1983, 573, 575).

    Der Statiker, der einen Mangel des Bauwerkes herbeigeführt hat, ist wiederum seinem Auftraggeber zum Ersatz von Haftungsschäden verpflichtet, die dieser seinen Kunden ersetzen muss (vgl. BGH - Urteil vom 30.06.1983 - VII ZR 185/81 - BauR 1983, 573 ff.).

    Der Fehler in der Statik begründete einen Haftungsschaden der Klägerin gegenüber den Käufern, den die Beklagten aus § 635 BGB zu ersetzen verpflichtet waren (vgl. BGH - Urteil vom 30.06.1983 - VII ZR 185/81 - BauR 1983, 573 ff.).

  • BGH, 14.01.1993 - VII ZR 185/91

    Verzugsbeginn, Schadensumfang und Mitverschulden bei Zahlungsverzug - Prozessuale

    Auszug aus OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00
    Stehen - wie hier - solche Fragen nicht im Raum, kann der Rechtsgrund eines Anspruchs auf Ersatz der sog. Haftungsschäden des Auftraggebers gegenüber seinem Kunden aus einem Mangel des Werkes des Auftragnehmers dahin stehen (vgl. BGH - Urteil vom 30.06.1983 - VII ZR 185/91 - BauR 1983, 573, 575).

    Es ist § 254 Abs. 1 BGB anzuwenden und das Maß der gegenseitigen Anteile zu schätzen (vgl. BGH - Urteil vom 14.01.1993 - VII ZR 185/91 - BGHZ 121, 210 ff. = NJW 1993, 2674 ff. - für Schäden aus Bauzeitverzögerungen).

    Der Senat würde bei einer Abwägung der Beiträge in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO (dazu: BGH - Urteile vom 12.07.1988 - VI ZR 283/87 - NJW-RR 1988, 1373 ff. und vom 14.01.1993 - VII ZR 185/91 - BGHZ 121, 210 ff. = NJW 1993, 600 ff.) den durch Fehler in der Bauaufsicht bedingten Anteil an dem durch die Verzögerung der Abnahme eingetretenen Schaden auf 1/5 der für die Einbringung der Aussteifungskonstruktion verwendeten Zeit von fünf Monaten, insgesamt also auf 1/29 des gesamten Zinsschadens der Käuferin, einschätzen.

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